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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 6 · p. 340

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
340 (sequence 6)
Language
German
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340 Samuel Rappap ort: gesagt wird —sowie die „B'ssomimt Gewürz-) büchse", an der am Sabbathausgange gerochen wird. Die Bibliothek wird gewöhnlich unter die Söhne verteilt. Im Hause eines jeden nur halbwegs gebildeten Ostjuden ist stets eine, mehr oder weniger reichhaltige, biblisch-thalmudische Bibliothek — zumindest eine Bibel und ein Thalmudexemplar — vorhanden. Mitunter findet man da reiche Bibliotheken von sehr großem Werte. Gelehrte pflegen oft ihre eigenen Glossen an den Rand der Bücher zu schreiben, welche dann gesammelt und als selbständige Werke herausgegeben werden. Gelehrte Schwiegersöhne bekommen schon bei Lebzeiten des Schwiegervaters, meist zur Hochzeit, einen Teil der Bücher. Mitunter werden sie aber auch im Testamente noch einmal mit Büchern bedacht. Frauenschmuck und Leuchter, an denen die Frau zu Sabbath-Eingang die Lichter anzündet, bekommen in der Regel ausschließlich die Töchter von ihrer Mutter. Nur selten erhalten Schwiegertöchter einzelne Gegenstände vom Schmucke der Schwiegermutter, es sei denn, daß diese keine Töchter hinterlassen hat. Bekanntlich besitzt im Osten jede, selbst arme Frau mehr oder weniger hochwertigen Schmuck. Um Streitigkeiten vorzubeugen, wird gewöhnlich der Schmuck geschätzt, und der entsprechende Betrag den Söhnen ausbezahlt. Für diese Summe schaffen dann die Söhne anderen Schmuck für ihre Frauen an. In der Regel werden aber die Söhne, wenn es sich um einen Schmuck von hohem Werte handelt, von der Erblasserin, insofern sie ein Testament hinterläßt, für den Entgang des Schmuckes anderweitig entschädigt. Synagogensitze .(ein Synagogensitz wird im Osten „Stut" — „Statt" genannt) werden derart aufgeteilt, daß den Männersitz immer einer der Söhne, gewöhnlich der älteste, und den Sitz in der Fraüenabteilung eine der Töchter bekommt. Im Osten'besitzt fast jede bessere Familie in der Synagoge oder im Beth ha Midraschl) je einen eigenen Sitz für den Mann und für die Frau, mitunter sogar mehrere durch Erbschaft zugefallene Sitze. Die Sitze werden wie Immobilien behandelt. In jedem Bethaus ist ein Grundbuch vorhanden, wo die rechtmäßigen Eigentümer der in Privatbesitz befindlichen Sitze genau eingetragen sind. Bei Übertragung des Eigentumsrechtes durch Erbschaft oder Verkauf wird dem neuen Eigentümer eine, vom Synagogenvorstand und vom Rabbinat bestätigte, Eigentumsurkunde, ein sogenanntes „Kinjan" ausgehändigt, Dreißig Tage vor Ausfertigung der neuen Eigentumsurkunde wird, nach traditioneller Vorschrift, an jedem Sabbath der Verkauf durch den Synagogendiener öffentlich verkündet, mit dem Bemerken, daß wenn jemand irgendwelche Rechtsansprüche an diesen Sitz habe, er diese beim Rabbinate anmelden solle. Solche Synagogensitze vererben sich oft durch einige hundert Jahre von Eltern auf Kinder. Nur in den seltensten Fällen, bei vollständiger Mittellosigkeit oder Auswanderung infolge Verarmung, verkauft man seinen Synagogensitz — und selbst dann zumeist nur an jemand aus dem Verwandtenkreise. Reichgewordene x) Lehrhaus, in dem Gottesdienste stattfinden.

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