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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 6 · p. 339

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
339 (sequence 5)
Language
German
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 339 Nachlasses verschlingt, dann müssen eben die anderen, bereits versorgten Kinder sich mit einem geringeren Erbe zufrieden geben. Die Eltern müssen nämlich keine Erbschaft hinterlassen, hingegen ist es ihre unbedingte und unumgängliche, heilige Pflicht, für die standesgemäße Verheiratung ihrer Kinder nach Möglichkeit entsprechende Vorsorge zu treffen. Sind unverheiratete, ganz oder halb verwaiste Enkelkinder vorhanden, dann wird, insofern sie kein eigenes Vermögen haben oder das ihnen zukommende Erbteil gering ist, auch für sie aus dem allgemeinen Nachlasse ein entsprechender Teil als Heiratsgut ausgeschieden, obzwar ihre Eltern ihr Heiratsgut zu ihrer Zeit bereits erhalten haben. Um bei der Aufteilung des allgemeinen Nachlasses, die unverheirateten, hilflosen, zumeist noch sehr jungen Kinder vor Übervorteilung durch die älteren, bereits verheirateten Erben zu schützen, die, wie man im Osten sagt, ,,ihr Stättel allein bestehen können", wird, zumal wenn Kinder aus verschiedenen Ehen vorhanden sind, im Testamente für die Unversorgten aus dem nächsten Verwandten- oder Bekanntenkreise ein männlicher „Apitropes"1) bestellt, dem gegebenenfalls die überlebende Mutter oder auch der Vater zur Seite steht. In entsprechender Weise wird auch für die Witwe durch Überlassung des wichtigsten Hausmobiliars sowie einer zu ihrer standesgemäßen Erhaltung genügenden Summe oder Rente — die letzte nur bis zu ihrer eventuellen Wiederverheiratung — im Testamente Vorsorge getroffen. Der jeder Ehefrau aus der ,,KM:hubah", dem Ehe vertrag, zustehende Betrag wird ihr selbstverständlich gleichfalls ausbezahlt. In vielen Fällen jedoch wird die Gattin als lebenslängliche Verwalterin und Nutznießerin des ganzen Vermögens bestellt, ihr jedoch die Pflicht der Verheiratung der minderjährigen Kinder und der Begleichung der Schulden oder Legate auferlegt. Natürlich geht dann nach dem Ableben der Frau das ganze Vermögen, im Sinne der im Testamente getroffenen Aufteilung, an die Erben über. Ein geradezu typisches Musterbeispiel für ein in dieser Art noch heute im Osten häufig vorkommendes Testament bildet das von P. H. Wettsfein im Ozar ha Sifruth 2) aus den alten Krakauer Pinaksbüchern mitgeteilte Testament, eines gewissen Todvos von Krakau aus dem Jahre 1647. In weniger bemittelten Ständen, wo unverheiratete Knaben und Mädchen zurückbleiben und im Nachlasse nicht genug Mittel vorhanden sind, um sowohl den Knaben wie den Mädchen eine standesgemäße Mitgift zu geben, wird in erster Linie auf die Reservierung eines entsprechenden Betrages für Heiratsausstattung und Mitgift der Mädchen Bedacht genommen. Besondere Regeln sind üblich bei der Aufteilung von Ritualgegenständen die für den Privatgebrauch bestimmt waren oder in besonderer Beziehung zum Erblasser gestanden haben. So z. B. erbt der älteste Sohn in der Regel den „Kidduschbecher" — d.h. den Weinbecher, über den am Sabbath und Feiertagen der Segensspruch *) Talmudisch apitropos vom Griech. intTQonos Vormund, Prokurator. 2) „Schatz der Wissenschaft", Jahrgang 4 (Krakau 1892, S. 607—6x3)- 22*

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