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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 6 · p. 338

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Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
338 (sequence 4)
Language
German
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338 SamuelRappaport: nisse in vielen Fällen eine gemeinsame Fortführung der überkommenen Geschäfte nicht zu. Die frühzeitig geschlossenen und durch Jahrzehnte hindurch mit Kindern gesegneten Ehen der Ostjuden bringen nämlich Altersunterschiede unter den Kindern mit sich, die oft größer sind als die zwischen Eltern und Kindern. Oft kommt es vor, daß Eltern, die schon Enkel haben, zugleich noch einmal eigene Kinder bekommen. Es gehört sogar nicht zu den Seltenheiten, daß Eltern die Bar-Mizwah-Feier ihres Enkelkindes und die Brith Milah (Beschneidung) ihres neugeborenen Sohnes kurz nacheinander feiern können. Verwitwet der Ostjude, dann sieht er sich bald genötigt, die in seinem Hause entstandene Lücke wieder auszufüllen, denn „wer ohne Frau lebt, der lebt ein freudenloses Dasein und ohne Segen*n). Selbst wenn man schon eigene Kinder hat, darf man ohne Frau nicht leben2)." Und wenn er auch von selber sich nicht entschließen kann, wieder eine Frau zu ehelichen, dann wird er von Verwandten und Freunden, oder — bei den Chassidim — vom Zaddik dazu gedrängt. Abgesehen von sittlich-religiösen Gründen kann der fromme Ostjude in der Führung des Haushaltes, der Bereitung des alltäglichen und insbesondere des Sabbath- und Feiertagstisches des weiblichen Hausgeistes nicht entbehren, zumal es ihm ganz unmöglich wäre, an einem Wirtshaustisch oder bei Fremden sich zu beköstigen oder gar dort das Sabbath- und Feiertagsmahl zu feiern. Überdies bedürfen zumeist auch die unmündigen, verwaisten Kinder der Erziehung und Aufsicht einer zweiten Mutter. Aus einer solchen zweiten Ehe, die recht häufig ältere Witwer mit jungen Frauen oder gar Mädchen zusammenführt, entstammen dann neue Sprößlinge, die im Testamente vom Sterbenden besonders bedacht werden müssen. Es kommt auch nicht selten vor, daß ein Verstorbener Kinder von drei Frauen, die er hintereinander geehelicht hat, hinterläßt. Mitunter sind es auch kleine verwaiste Enkelkinder von einem verstorbenen Sohne oder einer Tochter, für die gesorgt werden muß, damit sie aus ihrem Anteil am Erbe eine entsprechende Erziehung erhalten können. Die Versorgung solcher Enkel-Waisen liegt den Großeltern gewöhnlich besonders am Herzen. Bei der testamentarischen Aufteilung des Erbes wird nun zwischen den schon ,,versorgten", d. h. verheirateten Kindern, die bereits ihre Mitgift und Heiratsausstattung erhalten haben, und den „unversorgten", d. h. unverheirateten unterschieden. Zu bemerken ist, daß bei bemittelten Ostjuden die Söhne gleich den Mädchen Mitgift und Heiratsausstattung in die Ehe bekommen. Vom Gesamtvermögen wird nun ein entsprechender Betrag für Mitgift und Heiratsausstattung der noch nicht verheirateten Kinder ausgeschieden. Der Rest des Nachlaßvermögens wird, nach Abzug der vermachten Legate, nach Möglichkeit zu gleichen Teilen unter die Erben aufgeteilt. Trifft es sich jedoch, daß das für die minderjährigen Kinder zu reservierende Heiratsgut den größten Teil des ganzen 1) Babli, „J'bamot" 62 b. 2) Ebenda 61 b.

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