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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 6 · p. 337

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
337 (sequence 3)
Language
German
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 33/ die Schulden aut sich, d. h. sie treten als persönliche Schuldner an die Stelle des Verstorbenen, wodurch dieser ganz von der Schuld entlastet wird und etwa vorhandene Schuldscheine vernichtet werden. Unter solchen Umständen, insbesondere dann, wenn unmündige, unversorgte Waisen zurückgeblieben sind, tragen dann gewissenhafte Gläubiger selber, sei es durch entsprechenden Nachlaß oder andere Erleichterungen, zur Entlastung des Toten bei. Sind die Kinder zur Bezahlung der hinterlassenen Schulden nicht in der Lage, dann werden diese gegen ein sogenanntes ,,Ki jarchiw Kwittel" eingetauscht. Dieser Ausdruck kommt von dem biblischen Satz: „Ki jarchiw Haschern et gerulcha"1), zu deutsch „Wenn Gott deine Grenzen erweitern wird", d. h. wenn es dir besser gehen wird. Ein ,,Ki jarchiw Kwittel" wird im Osten dann ausgehändigt, wenn jemand zur Bezahlung einer Forderung sich als nicht ganz gebunden betrachtet oder, ohne überhaupt rechtlich verpflichtet zu sein, aus gewissen moralischen Bedenken sie freiwillig übernimmt und gewissenhaft abstatten will, jedoch momentan dazu nicht in der Lage ist. Dann gibt er dem .Gläubiger ein „Ki jarchiw Kwittel", in dem er Bezahlung der Schuld verspricht, sowie er dazu in der Lage sein wird. Die Erben treten dann als Schuldner an Stelle des Verstorbenen, und dieser wird nun von der Schuld befreit. Sobald die Verhältnisse es den Erben nur irgendwie ermöglichen, trachten sie, so schnell als möglich ihr „Ki jarchiw Kwittel" einzulösen. Auch ohne ein solches Kwittel kommt es oft vor, daß Kinder, die früher unbemittelt waren und nach Jahren zu Vermögen gekommen sind, sich beeilen, den Gläubigern, manchmal sogar erst deren Erben, die alten Schulden zurückzuzahlen. Es sind sogar Fälle vorgekommen, daß arme jugendliche Emigranten nach Jahren, von Amerika aus, die Schulden ihrer Eltern bezahlt haben, im glücklichen Bewußtsein, der Seele von Vater oder Mutter dadurch Ruhe im ewigen Leben zu verschaffen. Gestalten sich aber die Umstände derart, daß Schulden eines Verstorbenen weder aus dem Nachlaßvermögen noch von seinen Nachkommen bezahlt werden können, dann annulliert der Gläubiger die Schuld selber. Er streicht die Eintragung in seinem Schuldregister oder vernichtet den Schuldschein und ruft dabei aus: „Ich bin ihm mojchel2), und Gott soll ihm auch fliojchel sein". Damit ist die Schuld endgültig getilgt und der Tote entlastet. b) Aufteilung des Erbes. Im Osten begegnet das schon an und für sich recht heikle Problem der Erbteilung insofern besonderen Schwierigkeiten, als die Geschäfte der leisten Ostjuden verwickelt und vielgestaltig zu sein pflegen und für eine Realisierung und Aufteilung des Nachlaßvermögens nicht ohne weiteres geeignet sind. Außerdem lassen die eigentümlichen Familienverhält- *) Deuteronomium iz, 20. -) Verzeihen, erlassen. Heft 6. 22

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