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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 6 · p. 336

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
336 (sequence 2)
Language
German
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336 Samuel Rappaport: frommen Testators, Ich fand in einem alten Testamente eines sehr reichen Mannes, daß der plötzlich Erkrankte in der Eile der Niederschrift doch nicht vergessen hatte, seinen Erben ans Herz zu legen, einem Schankwirte zehn Kreuzer für ein Glas Meth zu bezahlen, das er am Tage vorher, an einem Sabbath, bei ihm getrunken und des Sabbaths wegen nicht sogleich hatte bezahlen können. Er wollte nicht, noch belastet mit dieser kleinen und einzigen Schuld, in die Ewigkeit einziehen. Nach kabbalistischer Auffassung soll es für einen Verstorbenen von üblen Folgen sein, wenn er mit Hinterlassung von Schulden, die nach seinem Ableben nicht bezahlt werden und hängen bleiben, ins Jenseits kommt. Seine Seele kann deswegen dort keine Ruhe finden. Sie muß sogar unter Umständen wieder auf diese Welt, in der Hülle eines Neugeborenen, zurückkehren, um dem Gläubiger oder einem seiner Nachkommen die Schuld abzutragen. Nach Bezahlung der Schuld, d. h. nach Erfüllung der der Seele hier auf Erden obliegenden Mission, erlangt sie erst die ersehnte Vervollkommnung (Tikkun) und kehrt dann geläutert und rein in den Himmel zurück. Das Hinscheiden manches jungen Menschen ist auf eine solche Beendigung einer schuldigen Mission seiner Seele zurückzuführen. Auch die chassidischen Legenden erzählen viel von solchen Fällen. Natürlich wissen die Wiedergeborenen nicht, aus welchem Grunde einzig und allein sie auf der Welt sind. Jener anonyme Schüler des R. Israel Baal Schern, dessen Testament wir früher erwähnten, fordert deswegen von seinen Erben, daß sie noch vor seinem Begräbnis alle seine kleineren Schulden bezahlen; die größeren jedoch, die sie sogleich zu bezahlen nicht imstande seien, sollen spätestens binnen zwölf Monaten nach seinem Ableben getilgt werden. Diese Zeitbestimmung scheint auf den talmudischen Ausspruch zurückzuführen zu sein, daß die Sünder, welchen sich der Zaddik in seiner Bescheidenheit zurechnete, im Gehinnom1) zwölf Monate gerichtet werden. Würden die Schulden nach Ablauf dieser Sühnezeit immer noch nicht bezahlt sein, so könnte auch die bereits gerichtete Seele noch keine Ruhe und Erlösung finden. Aus einer ähnlichen Vorstellung heraus sagen auch die Kinder blos elf Monate Kaddisch nach ihren Eltern, denn wenn sie — für ihre Erlösung aus dem Gehinnom —■ zwölf volle Monate Kadisch sagen würden, dann hieße dies, daß sie ihre Eltern als Sünder betrachten, was mit der ihnen geschuldeten Achtung nicht vereinbar wärp. Auch R. Abraham Danzig bemerkt in seinem früher erwähnten Testamente ,,Beth Abraham", daß es ein sehr wichtiges Moment für die einstige Läuterung und Vervollkommnung der Seele sei, in der letztwilligen Verfügung seine Schulden genau anzugeben. In den Fällen, wo eine rasche Bezahlung der Schulden aus dem Nachlaßvermögen nicht möglich ist, nehmen, wenn irgend möglich, die Erben i) Unterwelt.

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