Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 335 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Samuel Rappaport: Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 335 SAMUEL RAPPAPORT / AUS DEM RELIGIÖSEN LEBEN DER OSTJUDEN . VI. KRANKHEIT 4. Testament und letzter Segen B. Privatrechtliche letztwillige Verfügung a) Bezahlung von Schulden. Ist die Hinterlassung eines geistigen Vermächtnisses ein freies Privilegium einzelner, so ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung über die materiellen Güter eine heilige Pflicht eines jeden Kranken, insofern er über ein nur irgendwie nennenswertes Vermögen verfügt, eine Pflicht, die zu erfüllen er in gleichem Maße seinen Nachkommen und seinen Volksgenossen schuldet. Das Testament bedeutet, insbesondere in seiner Realisierung, gewissermaßen Fortsetzung des Lebens und Fortwirkung des Verstorbenen. Mit Recht sagt R. Jehuda ha Chassid: „Wenn der Mensch dem Tode nahe ist, soll er vor Zeugen seine letztwillige Verfügung treffen. Er soll in dieser Beziehung selbst seinem eigenen Vater nicht trauen, geschweige denn seiner Frau und seinen Kindern, denn diese könnten aus Eigennutz seine Anordnungen nicht gewissenhaft ausführen, wie es schon vorgekommen ist. Wenn er weiß, daß sein Vater nicht verläßlich ist, soll er sein Testament nicht ihm übergeben, sondern es in den Händen eines gottesfürchtigen und glaubwürdigen Juden hinterlassen. Denn wenn du nicht so handelst, bist du ein schwerer Sünder! Es ist dies viel schlimmer als Raub, denn ein Raub kann vom Räuber noch zurückerstattet werden, aber nach dem Tode ist für den Sünder keine Reue und keine Sühne mehr möglich, und über ihn kann gesagt werden: wer kann jetzt gut machen, was er früher Übles angerichtet hat1)." Ein solches Testament enthält in der Regel drei Hauptabschnitte. Der erste Abschnitt behandelt die Zahl und Höhe der Schulden des Testators, insoferne solche vorhanden sind, die Art und Weise ihrer Tilgung aus dem Nachlasse und Auferlegung dieser Tilgungspflicht auf die Erben, die dadurch den Toten entlasten sollen. Der zweite Abschnitt behandelt dann die Art der Aufteilung des Nachlasses unter die gesetzlichen Erben, während der dritte die wohltätigen und frommen Legate oder Stiftungen, die sogenannten „Olamoth"2), d. h. Spenden für die Ewigkeit zum Inhalte hat. Restlose Bezahlung von Schulden, mögen sie auch noch so geringfügig sein, ist eine der bedeutendsten und wichtigsten Bestimmungen eines *) Sefer chassidim, §§ 717, 718. 2) Plural vom hebr. olam ewig.