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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 5 · p. 303

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Die Stellung der Frau in der jüdischen Tradition
Date
1923-01-01
Page
303 (sequence 3)
Language
German
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Umschau: Recht 303 ben Sakai schaffte die Vorschrift über die Tränkung der Ehebrüchigen ab1); Rabbi Jehudah Hanassi befreite Bethsaon vom Zehent und erlaubte vielen Städten die Ernte des siebenten Jahres selbst zu verbrauchen — ja, er wollte sogar den Fasttag des neunten Ab aufheben. Ähnlich verfuhren viele Weise mit vielen Thojtahvorschriften, die sie je nach den Zeiterfordernissen abänderten. So hieß es zu erst, das Gebot der Schwagerehe gehe der Chalizah vor, nachher war es umgekehrt: obgleich nach der Thorah die Chalizah ans t a 11 des Levirats gar keine Mitzwah ist2). Ferner wurde das Schofarblasen am Neujahrstag;, wenn er auf einen Sabbath fiel, abgeschafft3). Ebenso das Schütteln des Lulab am Sabbath4). Kurzum — es ist den Weisen anheimgestellt, Thorahvorschriften abzuändern und zu modifizieren5). Die auf uns gekommenen Queller» verschaffen uns keine Klarheit darüber, durch welche legislative Körperschaft die Alten jene vor ihnen bestehenden Gesetze abändern ließen. Sogar den Propheten fehlte, trotz ihrer überragenden Stellung, die Befugnis, an bestehenden Gesetzen etwas zu ändern: „ein Prophet darf nichts Neues einführen". Auch der Talmud fand keine andere Erklärung für das von der Thorah abweichende Vorgehen einiger^ Propheten, so für das Opfern des Propheten Elia am Karmelberge, trotz des bestehenden Verbots der Höhenopfer, und dafür, daß der Prophet Samuel ein nicht vorschriftsmäßiges Sühneopfer darbrachte, als diese, daß die betreffenden Abweichungen einem momentanenBedürfnisse entsprachen6). Auf alle Fälle ist für uns der Weg, bestehende Gesetze auf legislativem Wege aufzuheben, ungangbar geworden durch das vom Talmud auch auf die Rabbinatserlasse ausgedehnte Gebot „Du sollst nicht abweichen". Ungangbar auch dadurch, daß sich der Grundsatz, wonach ein Beth-Din die Verordnungen des anderen nur dann aufheben kann, wenn es an Weisheit und Zahl dem ersten überlegen *) Mischna, Sota, IX, 9 f. 2) Mischna „B'choroth", I, 7; Babli, „J'bamoth", 39. 3) Babli „Rosch haschana" 29 b. 4) Vgl. Zwi Chajes, Einleitung in den Talmud, Kap. 6—14. Weiss, Zur Geschichte der Tradition, I, 9; II, 17; ebenda, Sukka, 43 b. E. 5) Ebenda, „J'bamoth", 89, Gittin 36 b. tt) Ebenda, „Aboda sara" 24 b; „J'bamoth 90 h; s. a. Tossafoth zur Stelle; Sanhedrin 89 undTossaphothzur Stelle; Maimonides, Mischne Thora, Grundlegung der Thora, Kap. IX. ist1), nach und nach zu einem unverrückbaren Grundpfeiler entwickelt hat, auf dem die gesamte Halachaliteratur fußt, obwohl seine konsequente Durchführung für die alten Zeiten nicht nachweisbar ist2). Hingegen stehen uns die anderen zwei Wege — Verordnungen und Erlasse durch die Weisen und autoritative Interpretationen — auch heute noch offen. Die letzte Methode, die besonders stark zur Zeit der Gaonirn einsetzte und nach und nach so starken Einfluß auf die Gestaltung der Halachab errang, daß jeder einigermaßen hervorragende und anerkannte Rabbiner die Thorah nach seiner Art zu deuten vermochte, verlor in der letzten Zeit wieder an Bedeutung und zwar dadurch, daß wir nicht mehr in dem Maße wie früher über allgemein anerkannte Talmudautoritäten verfügen, deren Meinung für die gesamte Judenheit gleich maßgebend wäre, wie dies bei den Verfassern derResponsen3) immer derFall war. Mein seliger Lehrer, Rabbi Jitzchak Elchanan, war vielleicht der letzte, dessen Stimme infolge seiner anerkannten genialen Gelehrsamkeit überall gehört wurde. Es verbleibt uns also nur der Weg der zeitweiligen Verordnungen4). Diesen schlugen nun auch von jeher die Größten aller Zeiten ein, weil dann die Gesetze der Thora ihre theoretische Geltung beibehielten, aber ihre praktische Ausführung eine neue Gestaltung bekommen konnte. Durch solche Verordnungen wurden bereits in den frühesten Zeiten alle Familienverhältnisse geregelt, Der Ehevertrag, die sogenannte K'tubah mit allen aus ihr sich ergebenden ehelichen Beziehungen wie Mitgift, Nutznießungsrecht usw., ein erheblicher Teil des Erbschafts- und Familienrechts, das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern — alles dies wurde kraft der älteren Bestimmungen geordnet. Die so wichtige Neuerung bei der Ehescheidung: einen Get durch einen Boten schicken zu können, hat ihre richtige Form erst durch die Verordnung des Rabbon Gamliel erhalten5). Die Abschaffung der Polygamie beruht bekanntlich auf einer Verordnung des Rabbi Gerschon. Bei näherer Betrachtung sehen wir nun, daß die wichtigsten und in das Familienleben am meisten eingreifenden Bestimmungen stets in einer 1) MischnaEdujoth, 1,5; Babli, Sabbath, 23. 2) Vgl. Weiß, Zur Geschichte der Tradition, II, Abschnitt 7, 20,21. 3) Schaaloth ut'schuwoth. 4) Takanoth. 5) Mischna Gittin IV, 2.

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