Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1923-01-01 · Heft 5 · p. 302

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Die Stellung der Frau in der jüdischen Tradition
Date
1923-01-01
Page
302 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3101111-3101189-3101195-3108119--6088-3108180
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

302 Umschau: Recht vornehmen x). Nach dem geltenden Rechte aber, das im Schulchan Aruch als maßgebend niedergelegt ist, kann auch die Frau, selbst gegen den Willen des Mannes, aus vielen wichtigen Gründen den Scheidebrief (Get) fordern, ja sogar aus dem einfachen Grunde, daß ihr der Mann zuwider sei2). In solchen Fällen pflegte man zur Zeit, als das Rabbinat noch über die erforderliche Exekutivgewalt verfügte, den Mann durch alle möglichen Druckmittel zur Ausfertigung des Get zu bewegen, sodaß die vorgeschriebene Aktivität des Mannes bei der Übergabe des Get nur als eine unbedeutende Formalität bestehen blieb. Freilich sind noch viele für das Familienleben wichtige Fragen im Talmud nicht bis zur gewünschten restlosen Klärung gediehen; aber die nachtalmudische Entwicklung der Halachah, angefangen bei den Verordnungen des Rabbi Gerschon bis zum Schulchan Aruch, zeigte stets die Tendenz, die rechtliche Stellung der Frau zu verbessern. Sogar in der Erbschaftsfrage, in der die Thorah sogar der Tochter jedes Anrecht abspricht, brachte die spätere Entwicklung eine gewisse Erleichterung zugunsten der Frau, wie ich in der angeführten Abhandlung des näheren nachgewiesen habe. Gewiß sind nicht alle Fragen, die sich aus der ursprünglichen Rechtsstellung der jüdischen Frau ergeben, in den geltenden Gesetzen gemildert worden, und manch wichtiges Problem harrt noch der befriedigenden Lösung, Besondere Aufmerksamkeit verdienen die von L. Hands gestreiften Fragen: i. Vollkommene Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf Ehescheidung; 2. Levirat und Chalizat: 3. Unterdrückung der Polygamie bei den Sephardim; 4. Wiederverehelichung einer Geschiedenen mit einem Cohen. Alle diese Dinge (mit Ausnahme von 4, wofür, sich seitens der Halachah gar kein Ausweg zu bieten scheint, obgleich dieses Verbot heute seinen ganzen raison d'etre verloren hat), können einer radikalen Lösung zugeführt werden, wenn wir erst wieder über eine geordnete und voh der gesamten Judenheit anerkannte Exekutivgewalt verfügen werden. Die Hauptschwierigkeit liegt also nicht in den Gesetzen selbst als vielmehr in der richtigen Deutung und Ausführung durch eine nach unseren Religionsgesetzen ernannte Behörde. Auf welche Weise wäre es nun möglich, die Rechtsverhältnisse in der Familie so auszu- Mischna „J'bamot", IV, 1.;. Schulchan Aruch, E wen ha eser, 119. 2) Schulchan Aruch, a. a. 0., 77. gestalten, daß sie mit den gegenwärtigen Lebensforderungen und den z. Z. in Europa obwaltenden Gesetzen in einen gewissen Einklang gebracht werden? Drei Momente sind es, die bei jedem Volke die Gesetzgebung im Flusse erhalten: 1. von einer legislativen Körperschaft erlassene neue Gesetze, die die alten abändern oder aufheben; 2. veränderte Interpretation der bestehenden Gesetze, die von Fachkennern in neuzeitlichem Geiste gedeutet weiden; 3. einem momentanen Bedürfnis entsprungene Erlasse und Verbote1), gegeben von irgend einer administrativen Macht, die durch Übergang in die richterliche Praxis ihre Sanktion erhalten. Auch das jüdische Recht legte in seiner Entwicklung diesen Weg zurück. Diejenigen, die behaupten wollen, daß unsere religiösen Gesetze innerhalb der von der Tradition gezogenen Grenze gar keine Wandlungen durchmachten, geraten in Widerspruch zu den geschichtlichen Tatsachen. -Es genügt nur auf den Ausspruch der Mischnah hinzuweisen, wo von den „Bamoth" (Höhenopfern) die Rede ist: „Zogen sie nach Gilol, wurden die Bamoth erlaubt, zogen sie nach Schiloh, wurden sie verboten, zogen sie nach Nor und Giwan, wurden Bamoth erlaubt, zogen sie nach Jerusalem, wurden sie wieder verboten2)." Ähnliches gilt in Sachen der Kriegführung am Sabbath: Zuerst war sie streng untersagt, später, nämlich z. Z. des Antiochus, wurde sie erlaubt3). Ferner heißt es: Nehemiah ben Hachaljah verbot das Herumrücken von Gegenständen am Sabbath, was seine Nachfolger wieder gestatteten. Später wurde diese Erlaubnis nochmals bestätigt4). Vielen der alten Weisen schreibt man sogar Abänderungen der von der Thorah selbst stammenden Vorschriften zu. So z. B. strafte Esra die Leviten,, indem er die Ablieferung des Zehent an sie aufhob 5), der Hohepriester Johannan schaffte den in der Thorah ausdrücklich vorgeschriebenen Spruch bei der Entnahme des Zehent ab 6), Rabbi Johannan 2) Takanot ug'seroth. 2) Mischna „S'wachim" IV, 4. 3) Josephus, „Jüdische Altertümer" II, 12» 1 u. 6, 14, 2. „Siphre" (halachischerMidrasch zu M. IV u. V), zumThoraabschnittSchophtim. 4) Babli, „Sabbat", 123 a. ß) Ebenda, J'bamot, 86 b, Chullin 5; T- JVuschalmi „D'mai", Kap. II u. I; Babli „Megilla", S. 8 a. 6) Mischna, Sota, IX, 10.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.