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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 5 · p. 283

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
283 (sequence 3)
Language
German
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden fassung besonderes Gewicht gelegt und ihre juristische Tragweite genau und eingehend diskutiert und festgesetzt. Der letzte Wille soll vor Zeugen 1 wo möglich schriftlich fixiert werden; aber auch ein mündliches, von einem Kranken vor Zeugen abgelegtes Vermächtnis gilt „wie geschrieben und gesiegelt", da ein heiliges Gebot befiehlt, die Anordnungen eines Kranken — nach seinem Ableben — gewissenhaft auszuführen1). Noch heute werden im Osten sehr oft die aus Erbschaftsteilungen und Testamenten sich ergebenden Streitigkeiten — wenn gütlicher Ausgleich nicht möglich ist — durch Rabbinatsurteile nach den im Schulchan Aruch2) auf Grundlage der talmudischen Normen kodifizierten Paragraphen geschlichtet. Im Talmud und Midrasch werden mehrere letztwillige Äußerungen von Weisen angeführt, in denen außer der Regelung ihrer privaten Familienverhältnisse auch Unterweisungen und fromm-sittliche Lebensregeln an Kinder und Schüler gegeben werden. Klassisch und geradezu vorbildlich für viele letztwillige Verfügungen späterer Zeiten ist das Testament des R. Jehuda ha Nassi (des Redakteurs der Mischnah), in dem der Rabbi neben der Bestellung seines Hauses den Kindern die Ehrung ihrer Mutter einschärft, jedem von ihnen seinen künftigen Stand und einstige Würde bestimmt, Anordnungen für seine Bestattung erteilt, besondere Trauerreden verbietet und für Fortführung seines Lehrhauses Vorsorge trifft8). Im babylonischen Talmud4) wird erzählt: als Rabbi Elieser krank darniederlag, besuchten ihn seine Schüler und baten ihn, er möge ihnen die Wege des Lebens weisen, auf daß sie der künftigen Welt teilhaftig werden, worauf er ihnen fromme und sittliche Lebensregeln erteilte. Neben den letztwilligen Verfügungen über Vermögensverhältnisse und Angelegenheiten privatrechtlicher Natur ist es seit altersher und bis zum heutigen Tage — besonders im Osten — Brauch, daß fromme und gelehrte Väter und Führer ihre im Leben gesammelten Erfahrungen und errungenen Anschauungen über die Erziehung der jungen Generation, über Torahstudium und sittlich frommen Lebenswandel, daß sie diese Ergebnisse ihres Lebens an seinem Ende als Weisungen, Lehren und Regeln in Form eines Testamentes ihren Nachkommen und Schülern hinterlassen. Viele solcher Niederschriften sind uns erhalten geblieben. Wegen ihres gemeinnützigen, hochwertigen, sittlich und oft auch kulturhistorisch wichtigen Inhaltes fanden sie durch Abschriften und, seit Erfindung der Buchdruckerkunst, auch durch den Druck große Verbreitung und sind auf diese Weise als ein geschätzter Bestandteil unserer Moralliteratur Gemeingut des ganzen Volkes geworden. Zu den meist verbreiteten und bis auf den heutigen Tag populärsten derartigen Vermächtnissen gehört das aus dem Mittelalter stammende sogenannte Testament des R. Jehuda ha Chassid, das den fast unzähligen hebrä- 1) Babyl. Talmud, „Gittin" 13 a. „Taanilc" 21 a. 2) Schuthhan Aruch, Choschen Mischpat, § 250—358. 3) Babyl. Talmud „K'thubot" 103 a und b; Midrasch B'reschit Rabbah, Abscha. 100. 4) „B'racfeot" 28 b.

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