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Der Jude · 1916-10-01 · Heft 7 (Oktober 1916) · p. 449

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 7 (Oktober 1916)
Article
Zur Reform des ostjüdischen Handwerks
Date
1916-10-01
Page
449 (sequence 11)
Language
German
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Zur Reform des ostjüdischen Handwerks 449 den repräsentativen Körperschaften, deren Mitglieder von den Innungen selbst aus ihrer Mitgliederzahl gewählt werden, sind: i. die nähere Regelung des Lehrlingswesens. 2. Die Überwachung der Betriebe in bezug auf dieses. 3. Erstattung von Gutachten über Handwerksangelegenheiten an Gemeinde- und Staatsbehörden; Erstattung von Jahresberichten usw. 4. Bildung von Prüfungskommissionen für Gesellenprüfung und was damit in Zusammenhang steht. 5. Errichtung von Fachschulen. d) Einführung der Alters- und Unfallversicherung, auch für selbständige Handwerker. Die materielle Lage des selbständigen ostjüdischen Handwerkers ist vielfach so gedrückt, daß sie sich von ihren Gesellen nur ihrer sozialen Lage nach abheben. Hauptgegenstand und Schwerpunkt einer künftigen Reform des ostjüdischen Handwerks bildet aber das Ausbildungswesen. Beide Arten beruflicher Ausbildung, Lehrlingswesen und gewerblicher Fachunterricht, bieten im Ostjudentum ein Bild traurigster Verwahrlosung. Wie es im östlichen Lehrlingswesen ausschaut, haben wir oben gesehen. Die oben aufgestellte statistische Tabelle für Wilna zeigt, daß überhaupt bloß etwa 30% der jüdischen Handwerksbetriebe Lehrlinge aufweisen. (In Deutschland 60 % aller Innungsmeister.) Demgegenüber ist das oben angegebene allgemeine Prozentverhältnis der Lehrlinge — 22 bis 29 % — in Anbetracht des Umstandes, daß nur etwa 30 % der Meister überhaupt Lehrlinge halten — ein überaus hohes. (In Deutschland kommen 1904 auf je 100 Lehrende 22,2 Lernende). Es macht durchaus den Eindruck, als ob die Lehrlingshaltung mehr durch die Rücksicht auf wohlfeile Arbeitskraft als von dem Bestreben, tüchtige Meister heranzubilden, geleitet ist. Bedenkt man, daß die Herren ,,Meister** selbst keine genügende Ausbildung erfahren haben, so wird man begreifen, welche fortwährende Auslese — der Untüchtigkeit vor sich gehen müsse. Schriftlichkeit des Lehrvertrages — die Hauptforderung des Gesetzes von 1897 — ist da völlig unbekannt (in Deutschland 1909 85,9% aller Lehrlings Verträge). Folgen sind rechtliche Unsicherheit in bezug auf Pflichten und Rechte, Zuchtlosigkeit, frühe Unterbrechung usw. Nicht besser ist es mit dem gewerblichen Schulunterricht, dieser notwendigen Ergänzung der Lehre, bestellt. Schon rein zahlenmäßig sind die bestehenden Fachschulen kaum nennenswert. Auch sonst entbehren sie in ihrer gegenwärtigen Verfassung jeder Bedeutung. Sie werden nur von einem winzigen Bruchteil der Handwerker frequentiert, und wahrlich nicht von den beruflich Ernstesten und Strebsamsten. Man darf behaupten, daß sie vielfach die Besucher dem Handwerk geradezu entfremden. Sie sind samt und sonders eine Brutstätte jenes unglückseligen Halbmtellektuellentums, an dem die jüdische Gasse keinen Mangel hat. Unsere Forderungen in bezug auf die Reform des beruflichen Ausbildungswesens gehen mithin dahin: IL a) Schaffung von besonderen Ausschüssen zur Regelung des Lehrlingswesens seitens der Innungen*), vor denen auch die Lehrverträge abgeschlossen werden sollen (eventuell ihnen binnen festgesetzter Frist vorgelegt werden). b) Festsetzung einer zulässigen Höchstzahl von Lehrlingen beim einzelnen Meister seitens der Handwerkskammern**). *) In Deutschland bestehen derartige Ausschüsse bei 7319 Innungen (64,7 °/0 von 11311). **) Mustergültig in dieser Beziehung die Vorschriften der 4. Badischen Handwerkskammer vom z, XI. 1909.

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