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Der Jude · 1916-10-01 · Heft 7 (Oktober 1916) · p. 448

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 7 (Oktober 1916)
Article
Zur Reform des ostjüdischen Handwerks
Date
1916-10-01
Page
448 (sequence 10)
Language
German
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448 Leo Rosenberg: eigentlich in jeder jüdischen Gemeinde — nicht auf beruflichem, sondern auf — ein höchst bezeichnender Umstand —religiösem Gebiet. Welche ostjüdische Kleinstadt hat nicht ihre Schneider-, Schuhmacher-, vielfach auch Schmiedesynagogen? —1 An diese bestehende Form beruflicher Gemeinschaft wird man anknüpfen müssen. Die erwähnten jüdischen Fachverbände in den Großstädten Polens und Litauens haben übrigens in der neuen Freiheit einen großen Aufschwung genommen. Man sieht, es bedarf in vielem nur der günstigen äußeren Lebens- und Entfaltungsbedingungen, damit die innersten Entwicklungstendenzen zur Reife und zum Durchbruch gelangen. I. a) Das neujüdische Innungswesen soll fakultativ, keine „Zwangsinnung" sein. Widerstrebenden oder gleichgültigen Elementen wird die Innung durch mannigfach mit ihr zu verbindende Vorrechte (in bezug auf die Erlaubnis zur Lehrlingshaltung und Führung des Meistertitels, s.u.) schmackhaft gemacht werden. Aufgabe der Innungen: Pflege des Gemeingeistes, Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen. Gesellenarbeitsnachweis; Regelung des Lehrlingswesens; Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und Lehrlingen. Die Innungen sollen in einem „Allgemeinen jüdischen Handwerkerbund" ihren Zusammenschluß finden. b) Einführung des obligatorischen Befähigungsnachweises*). Jeder, der einen selbständigen Gewerbebetrieb eröffnen will, soll sich vor einem aus Mitgliedern der Innung im Verein mit einem von der Zentralkörperschaft entsandten Vertrauensmann gebildeten Ausschuß einer Prüfung unterwerfen. (Die Absolvierung einer öffentlich anerkannten gewerblichen Bildungsanstalt, die zugleich für vollwertige praktische Ausbildung ihrer Zöglinge Sorge trägt, kann von dieser obligatorischen Prüfung dispensieren.) Zur Prüfung soll man in der Regel erst im Alter von 24 Jahren zugelassen werden; eine dreij ährige Lehr- und ebensolange Gesellenzeit wird vorausgesetzt. Der obligatorische Befähigungsnachweis bietet eine Gewähr für die technische Vervollkommnung des Gewerbes, zugleich für den Schutz der Konsumenten vor mangelhafter Ausführung der Aufträge, Schutz der Handwerker vor übermäßiger, minderwertiger Konkurrenz, Schutz der Lehrlinge vor unfähigen Lehrherren. c) Die Schaffung von Jüdischen Handwerkskammern zum Behufe einer selbständigen Vertretung der Interessen des Handwerkerstandes gegenüber den Behörden und der Ausübung eines weitgehenden Kontrollrechtes gegenüber den Innungen selbst. Die Aufgaben dieser in jedem Verwaltungsbezirk ins Leben zu rufen- *) Nach österreichischem Muster, Österreich ist übrigens der einzige Staat, indem der obligatorische Befähigungsnachweis seit 1883 wieder besteht. In Preußen wurde der Befähigungsnachweis durch die Gewerbeordnung von 1845 und deren Erweiterung von 1849 für die Mehrzahl der Gewerbe eingeführt. Durch die G.-O. des Norddeutschen Bundes von 1869 wurde der Befähigungsnachweis endgültig aufgehoben. Durch die Novelle vom 30. V. 1908 wurde er durch den sog. „Kleinen Befähigungsnachweis" (Meisterprüfung als Empfehlung, nicht als Vorbedingung) ersetzt; freilich zu niemands Zufriedenheit. Die Wiedereinführung des obligatorischen Befähigungsnachweises wird von sämtlichen deutschen Handwerkerorganisationen auf das dringlichste gefordert. Die andauernd ablehnende Haltung der deutschen Regierungen gegenüber dieser Forderung ist durch sehr gewichtige Bedenken zu erklären, die skh ihr in den westlichen Verhältnissen entgegenstellen. Das Hauptbedenken ist mit der Mannigfaltigkeit der Ansprüche (so Stadt und Land) und die Schwierigkeit der Scheidung der „verwandten" Gewerbe bei einem Übergang von einer Gewerbeart zur anderen gegeben. Ich bemerke, daß diese Bedenken in den im ost jüdischen Handwerk herrschenden Verhältnissen durchaus gegenstandslos sind.

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