Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau
- Date
- 1921-01-01
- Page
- 188 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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i88 Umschau: Recht men auch häufig Fälle vor, in denen der geschiedene Ehegatte seine zweite Frau im Stich läßt oder die geschiedene Ehefrau von ihrem zweiten Gatten verlassen wird. In keinem dieser Fälle kann die Frau Ansprüche gegen den flüchtigen Gatten geltend machen, und dies führt zu ganz besonderen Härten, wenn atis der zweiten Ehe Kinder vorhanden sind, die dann nicht nur unehelich sind, sondern auch mittellos dastehen." Seit diese Worte gesprochen wurden, sind manche Anstrengungen gemacht worden, um durch schwere Strafandrohungen die Vornahme von solchen Eheschließungen durch Rabbiner zu verhindern. In Amerika, wo diese Methode seit vielen Jahren angewendet wird, läßt sie mancherlei zu wünschen übrig, doch wird auch diese Frage in kürzem im englischen Parlament zur Erörterung kommen. Man darf übrigens nicht übersehen, daß der Aufenthalt eines eingewanderten Rabbiners den Behörden zuweilen erst dann bekannt wird, wenn er bereits solche ungesetzlichen Eheschließungen oder Scheidungen vorgenommen hat und das angerichtete Unglück nichtwieder gut gemacht werden kann. Noch im Juli 1920 berief sich eine der Bigamie angeklagte Frau darauf, daß sie im Hause eines Rabbiners geschieden worden sei und sich deshalb für berechtigt gehalten habe, eine neueEhe einzugehen. Auch muß man bedenken, daß die gleichen Schwierigkeiten in Ländern bestehen, wo die Regierungen den Juden feindlich gegenüberstehen, und es wäre politisch nicht klug, in diesen Fällen die staatlichen Behörden anzurufen. Übrijgens kann keine nur auf den Staat beschränkte Gesetzgebung verhindern, daß die Beteiligten sich zur Vornahme des betreffenden Aktes in ein anderes Land begeben, wobei sogar einer der Vertragschließenden von der rechtlichen Situation unterrichtet seih mag. So kam es vor, daß eine rituell einwandfreie Eheschließung zwischen einem Mann und der Tochter seiner Schwester als ungültig erklärt wurde, weil die Beteiligten als englische Untertanen eine Ehe miteinander nicht eingehen durften. Die vier überlebenden Kinder kamen infolgedessen um das großelterliche Erbteil. Der Appell an die staatlichen Behörden würde also keine ausreichende und wirksame Methode darstellen, um diese Quelle großen Unglücks zu beseitigen. In vielen Ländern haben die lokalen jüdischen Körperschaften ihr Möglichstes getan, um das Problem zü lösen, aber nur die Einrichtung einer zentralen jüdischen Behörde, die ein Aufsichtsrecht über die Rabbiner in allen Ländern hat, wird eine ausreichende Lösung bringen. Die Schwierigkeiten in der Stellung der Frau treten noch schärfer in die Erscheinung in einer Zeit rapider Änderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Auch ist zu befürchten, daß ein Zeitalter, in dem die rabbinische Autoritätnachgelassen hat unddie religiöseDisziplin in vielen jüdischen Familien sich lockerte, der Frau viel von ihrer früher so hohen Stellung in der Familie nimmt. Praktische Schwierigkeiten. Diejenigen, die die Angelegenheit nicht nur akademisch betrachten, sondern einen Ausweg finden wollen, sehen sich erheblichen Schwierigkeiten gegenüber. Es wird notwendig sein, nicht nur das durchschnittliche Publikum, sondern atoch die Vertreter der starren Orthodoxie davon zu überzeugen, daß ein solcher Ausweg möglich ist. Viele Zweifel werden durch die Berufung auf hervorragende Autoritäten beseitigt werden können. Rabbi Jännai sagte: „Wenn das Gesetz ohne die Erlaubnis zur Abänderung gegeben worden wäre, könnte niemand existieren, denn nur infolge der Diskussion der Gelehrten kann das Gesetz sich den Lebensbedingungen anpasset. Als Moses Gott bat, ihn die Halacha zu lehren, sagte Gott zu ihm, er solle sie in der Stimme der Mehrheit finden." Diese Worte wurden in der talmudischen Zeit gesprochen, dem frühen dritten Jahrhundert unsererZeitrechnung.ÄhnlicheAnsichtenäußerte 17 Jährhunderte später Rabbi Kuk in einer Rede vor der Rabbinerkonf exenz in Jerusalem im Februär 1921: „Die Gesetzgebung beruht äuf zwei Grundprinzipien: dem Gesetz und der praktischen Anordnung. Wir können das festgelegte Gesetz nicht ändern, aber die einzelnen Anordnungen sind ständigem Wechsel und Verbesserungen unter worf en. In jeder Generation haben große Gelehrte wie dieTannaim, Amoraim, Geonim us'w'.neueAnbrdnungen erlassen. InErez Israel werden.wir es vermutlich häufig notwendig finden, Änderungen und Verbesserungen in unserer Gesetzgebung einzuführen, welche nach ihrer Bestätigung durch jüdische Gelehrte und Sachverständige die gleiche Kraft wie das Gesetz \ haben." Die Rabbinerkon fereriz. Es ist klar, daß in dieser Angelegenheit keine Maßnahme getroffen werden kann lohne die Zustimmung einer Weltkonferenz der orthodoxen Rabbiner. Es wird schwierig sein, eine solche Konferenz züsammenzuberüfen, aber der Versuch wird vermutlich noch zu *-et)" Zeiten der jetzigen Generation gemacht werden. Viele Gelehrte arbeiten dar^n.