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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 3 · p. 187

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 3
Article
Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau
Date
1921-01-01
Page
187 (sequence 6)
Language
German
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Umschau: Recht 187 keit ist in solchen Ländern besonders ernst, wo diese Fragen nach rabbinischen Recht behandelt werden. Sie ist unfähig als Zeugin vor einem religiösen Gerichtshof zu fungieren1). Ferner sollte die schuldlos geschiedene Frau stärkere Rechte in bezug auf die Erziehung unddenUnterhalt ihrer Kinder erhalten. Noch andere Punkte könnten in diesem Zusammenhang erörtert werden. Aber es ist vielleicht wichtiger zu sagen, daß die Jüdinnen häuf iger dadurch gelitten haben, daß die einfachsten Bestimmungen, welche ihre rechtliche Lage sicher stellen, außer Acht gelassen wurden, als durch die oben erörterten Bestimmungen des jüdischen Religionsgesetzes. Eintragung der Eheschließung. Beinahe die Hälfte aller Juden der Welt sind auf dem Territorium ansässig, das früher als russischerAnsiedlungsrayon bekannt war, sowie in dem angrenzenden Galizien. Hier lassen die ärmeren Klassen häufig ihre Eheschließungen nicht registrieren. Diese Verbindungen sind nach den talmudischen Vorschriften geschlossen, und ihre Legitimität würde unter Juden nicht fraglich sein. Immerhin kommt es häufig vor, daß im Bedarfsfall der Trauschein verloren gegangen ist, ein Fall, über dessen Häufigkeit der verstorbene Chief Rabbi von England besonders klagte. Während des Kriegs entstand eine sehr ernste Situation durch die Einberufung der Männer zum Heer und durch die Notwendigkeit, für ihre Familien den Anspruch auf die staatlichen Beihilfen dokumentarisch zu bergen. Ein jüdisches Hilfskomitee in Österreich war gezwungen, die Behörden um eine Änderung des betreffenden Gesetzes zu ersuchen, damit es auf die Fälle nur ritueller Eheschließung anwendbar wäre. Auch in Friedenszeiten kommt es häufig vor, daß die Kinder aus solchen Ehen ihre Verwandtschaft *nit der Familie des Vaters zu beweisen "wünschen, um als Erben auftreten zu können, und es entstehen schwere Härten, wenn dies nicht ermöglicht werden kann. Diese Schwierigkeiten wurden durch die Behörden in Palästina anerkannt. Im Jahre 1919 wurde verordnet, daß alle Eheschließungen registriert werden müssen, und die Statuten der palästinensischen Gemeinden von 1921 sehenregelmäßigeNachweisungen der einzelnen Familienereignisse vor. Diese Maßnahmen berühren f her die großen Massen nicht, die noch lange Jn Osteuropa zu verbleiben haben. Dagegen ist es notwendig, daß die Rabbiner sich der Sache annehmen. Es ist möglich gewesen, im Fall *) Rosch Haschana I, 8. des Ehescheidungsverfahrens gewissejFormalitäten einzufügen, und es sollte ebenfalls möglich sein, für den Zeitpunkt der Eheschließung ähnliche Maßnahmen zu treffen. In den meisten westlichen Ländern verhalten sich die staatlichen Behörden in den Fällen der unregistrierten Eheschließungen und Ehescheidungen sehr entgegenkommend. Wenn die Parteien nachweisen können, daß ihr Vertrag nach Recht und Gebrauch des Landes, wo sie früher ansässig waren, bestätigt ist, so wird er auch in ihrer neuen Heimat bindend bleiben können. Man wird Beweise verlangen, aber jüdische Urkunden werden als solche Beweise angenommen. Andererseits werden Anträge dieser Art gewöhnlich nicht anerkannt, wenn die Parteien zur Zeit des Abschlusses bereits in einem Lande ansässig waren, wo ein solches Verfahren nicht Rechtens ist. Im englischen Parlament wird diese Angelegenheit in kurzer Zeit erörtert werden. Die Ansicht von Sachverständigen sollte jedenfalls immer gehört werden, wenn es sich um familienrechtliche Fragen handelt. Notwendigkeit einer zentralen rabbinischen Behörde. Hinsichtlich der Rechtsprechung teilen sich die Juden der Diaspora in zwei große Gruppen. Die 'Rabbiner haben jenen Grad weltlicher Macht verloren, der sie einst befähigte, ihre Entscheidungen mit zwingender, Kraft auszugestalten. Aber nur in westlichen Ländern bestimmen die bürgerlichen Gesetzbücher die Bedingungen über Eheschließungen und Ehescheidungen. Wo dies der Fall ist, müssen die Vertreter des rabbinischen Rechts eine ausreichende Kenntnis der staatlichen Erfordernisse haben. Die jüdischen Gemeinden haben zu diesem Zweck geeignete Männer angestellt. Es war aber nicht immer möglich, eingewanderte Rabbiner davon abzuhalten, ihre eigene Rechtsprechung auch weiterhin zu üben. Gewöhnlich wissen diese Rabbiner nichts vom bürgerlichen Recht und billigen auch nicht immer, daß die Juden seine Bestimmungen in Angelegenheiten des Familienlebens anerkennen sollten. In England wurde schon vor über 10 Jahren durch einen früheren Präsidenten des Board of Deputies äuf die schlimmen' Folgen von staatlich nicht anerkannten Ehescheidungen hingewiesen. Er sagte u. a.: „Häufiger als das Gegenteil kommt es vor, daß eine jüdische Ehescheidung eine Wiedervereinigung des einen oder beider Teile im Gefolge hat, mit dem Ergebnis, daß der Wiederverehelichte sich der Bigamie schuldig macht. .. Aber die Schwierigkeit beschränkt sich nicht hierauf, denn es kom-

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