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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 3 · p. 186

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 3
Article
Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau
Date
1921-01-01
Page
186 (sequence 5)
Language
German
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!86 Umschau: Recht von New York gebracht, in der ein orthodoxer jüdischer Gatte Ehescheidung verlangte, weil er in betreff derChaliza getäuscht worden war. Die Rabbiner bemühten sich, derlei Halten dadurch zu umgehen, daß sie den- Schwager ■am Hochzeitstag ein Versprechen unterzeichnen ließen, die Frau ohne Anspruch auf Entschädigung frei zu geben. Diese Regelung kann aber nicht immer erzwungen werden, auch , würde sie nicht in allen Fällen ausreichen. Indessen kann der Ehegatte selbsl die Interessen seiner Frau schützen, indem er ihr einen bedingten Scheidebrief ausstellt, für den Fall, daß irgendwelche Schwierigkeiten eintreten. In diesem Fall ist der Tod des Gatten die Bedingung, unter der die Scheidung wirksam wird. Leider wird selten zu dieser Maßnahme gegriffen, abgesehen von Fällen, in denen Männer ihr Ende herannahen fühlen, und manche Gelegenheit wird versäumt, weil unsere besten Frauen sich nicht immer berechtigt fühlen, ihre eigene Zukunft mit denen zu besprechen, deren Tage gezählt sind.. Manches Unglück könnte vermieden werden, wenn es möglich wäre, eine Garantie dieser Art schon bei der Eheschließung zu schaffen. Die Schwierigkeit, die erbrechtlichen Ansprüche der Frau zu sichern, würde leicht zu überwinden sein. Eheschließung mit Abkömmlingen von Aaron. Ob die Zeremonie der Chaliza vorgenommen wurde oder ob eine Ehe durch Ehescheidung gelöst ist, es ist immer die Frau, auch wenn sie vollständig makellos dasteht, welche als verstoßen und abgewiesen erscheint1). In den täglichen Lebensbeziehungen mag das Stigma dieser Stellung nicht beachtet werden, aber es kommt zur Auswirkung in der Bestimmung, wonach eine solche Frau, ebenso wie eine Nichtjüdin oder Proselytin, von der Ehe mit einem Abkömmling Aarons ausgeschlossen ist1). Es scheint zweifelhaft,ob die Ehescheidung einer unschuldigen Frau an der maßgebenden Stelle (Deut. XXIV, i) überhaupt ins Auge gefaßt ist Immerhin ist dieser Fall schmerzlich häufig in unserer Zeit. Es müßte daher ein klarer Unterschied gemacht werden zwischen der Frau, die durch eigenes Verschulden geschieden wurde, und der unschuldig „Verlassenen". Die Beschränkungen, die dem Priester auferlegt wurden, hatten ursprünglich den Zweck, ihn und seine Familie vor Verunreinigung zu schützen. Heute, wo er keinen Tempeldienst x) Betr. Chaliza vgl. hierzu Anmerkung Jebamot XXIV a. — 2) Levit. XXI, 7. mehr zu versehen hat, ist manches Leid dadurch verursacht, daß unschuldige Frauen seines eigenen Volks zu denen gezählt werden, die er nicht heiraten darf, und es wäre in vielen Fällen erfreulich, wenn die Ausschließung solcher Personen beseitigt werden könnte. Die weiteren Verpflichtungen, die dem Priester in bezug auf die Eheschließung auferlegt sind, bedürfen hier keiner Erörterung, da sie unter modernen Verhältnissen kaum zur Anwendung kommen. Bevor wir aber diesen Gegenstand verlassen, mag noch der Fall einer vorher geschiedenen Witwe erwähnt sein, die, nach Wiederverehelichung vor dem Standesamt, auch die religiöse Eheschließung verlangte. Ihr Gatte lehnte dies mit der Begründung ab, daß er Cohen sei. Die Frau verlangte die bürgerliche Ehescheidung, als ihr Mann die eheliche Gemeinschaft mit der Begründung verweigerte, daß sie nach den Gesetzen seines Volkes nicht sein Weib sein könne. Vielehe. Die Frage ist, ob die Vielehe in Zukunft von irgendeiner jüdischen Körperschaft gestattet werden kann. Den Aschkenasim ist sie seit dem n. Jahrhundert strikt verboten, und dieses Verbot gilt auch dann als bindend, wenn sie nach dem Orient auswandern. Aber den Sephardim (die zuweilen Aschkenasim in ihre Gemeinde aufnehmen) ist die Vielehe in solchen Ländern erlaubt, wo die staatlichen Behörden dies gestatten. Nach Reiseberichten zu schließen, scheinen die Juden keinen allzugroßen Gebrauch von diesem Recht zu machen; Dr. Israel Abrahams erzählt uns, daß in Marokko die Vielehe mit einer gewissen Verachtung behandelt wird. Zu gewissen Zeiten haben die Rabbiner in dem Wunsch nach möglichster Erschwerung verlangt, daß der Ehemann für jede seiner Frauen einen besonderen Haushalt schaffe, oder daß in den Ehekontrakt eine Klausel aufgenommen werde, wonach der Bräutigam sich damit einverstanden erklärt, daß im Fall einer zweiten Eheschließung die erste Frau auf ihren Wunsch freigegeben werde. In unserer Zeit des wirtschaftlichen Kampfes würden nur wenige Frauen so verfahren können, besonders wenn Kinder vorhanden sind. Immerhin ist es wahrscheinlich, daß in dem heraufdämmernden neuen Zeitalter die Sephardim ebenfalls den Weg zur Monogamie finden, und daß andere Zweige der orientalischen Judenheit späterhin den gleichen Weg gehen werden. Das Verzeichnis der rechtlichen Be* schränkungen der Frau ist hiermit nicht erschöpft. Ihre Stellung im E r b r e c ht läßt viel zu wünschen übrig, und diese Schwierig-

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