Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau
- Date
- 1921-01-01
- Page
- 185 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Umschau: Recht Mann nachdem Recht ihres Landes geschieden ist,hat sie trotzdem kein Mittel, ihren Mann zur Vornahme der religiösen Scheidung zu zwingen, und ohne diese ist ihre Wiederverheiratung nach jüdischen Recht unmöglich. Die französischen Rabbiner beschäftigen sich im Jahr 1912 eingehend mit dieser Schwierigkeit, und es wurde angeregt, den Ehemann an seinem Hochzeitstag durch die Ketuba zu verpflichten, daß er seine Frau freigebe, falls die Ehe vor dem bürgerlichen Gericht geschieden werde; schwere Strafen sollten die Unterlassung treffen. Nun ist aber das Recht der Ehescheidung in manchen Ländern so beschaffen, daß es nicht ohne weiteres vom jüdischen Standpunkt aus generell annehmbar ist, immerhin aber sollten nach dieser Richtung gewisse Vorkehrungen getroffen werden. Viele Härten könnten vermieden werden, wenn die Frauen das Recht erhielten, sich scheiden zu lassen aus den Gründen, aus denen früher die Ehemänner gezwungen waren, sie frei zu lassen, ferner wenn sie tatsächlich infolge bürgerlicher Ehescheidung bereits ohne ihre Ehegatten leben. Die letztgenannte Konzession könnte in jedem Fall von der Zustimmung des Beth-Din abhängig gemacht werden. Nach manchen unserer größten Gelehrten haben wir Grund zu der Annahme, daß in der biblischen Zeit die Frauen sich scheiden lassen konnten1), und es ist sehr zu hoffen, daß dies Recht in unserer Zeit ihnen durch eine Rabbinerkonferenz wieder verliehen wird2). Krankheit. Wenn die Frau krank ist, so wird dem Gatten nicht gestattet, sich von ihr scheiden zu lassen3), aber er kann eine zweite Ehe eingehen, wenn die Erlaubnis hierzu von 100 Rabbinern aus drei verschiedenen Ländern unterzeichnet wird. Die Erfüllung dieser Bedingung würde sehr erleichtert, wenn es eine zentrale rabbinische Behörde in Palästina gäbe; auch dann aber hätten *ir noch kein Mittel, um der gesunden Frau zu helfen, deren Ehemann krank ist. Auch dieser Fall sollte irgendwie behandelt werden. A) Siehe Blau a. a. 0. S. 15—27. 2) Nach Beendigung dieses Artikels traf die Nachricht ein, daß das Beth-Din in Konstantmopel schon Bestimmungen getroffen hat, <he, durch Einschaltung gewisser Klauseln in öen Ehevertrag, es den türkischen Jüdinnen ermöglichen sollen, in Fällen ernsthafter Beschwerden die Scheidung zu erwägen. Eine Begründung dieser wichtigen Entscheidung, Qie von den Rabbinern anderer Länder übernommen werden solle, ist angekündigt. ) Mischna Jebamot XIV, r. Die kinderlose Witwe. Beachtung verdient auch der Fall der Witwe,, deren Gatte ohne'Nachkommen verstorben ist, denn sie kann keine -andere Ehe eingehen, wenn sie nicht von seinem überlebenden Bruder freigegeben wird. Dies geschieht vermittels der unter dem Namen „Chaliza" bekannten Zeremonie, die in der Bibel besprochen ist (Deut. XXV, 7—9), In früheren Zeiten wurde angenommen, daß der Schwager sie heiratete, doch sind manche der Ansicht, daß dies Recht durch die Bestimmungen im Leviticus XVIII, 6 und XX, 21 abgeschafft wurde. Auch andere Einwendungen wurden geltend gemacht und sogar, wenn er unverheiratet ist, gestatten die Rabbiner, wenigstens bei den Aschkenasim, eine solche Eheschließung nicht. Deshalb muß die Zeremonie der Chaliza vorgenommen werden, damit die Frau eine weitere Ehe eingehen kann. Man weiß von Männern, die ungeheuerliche Erpressungen verübten, bevor sie die Witwe freigaben. Im Juni 1919 machten englische Zeitungen auf den Fall einer Frau Hirsch aufmerksam, die in der ärmsten Gegend von London wohnte und deren Schwager eine Summe von nicht weniger als roo Pfund von ihr verlangte. Dieser Fall steht nicht allein da. Andere Schwierigkeiten bestehen darin, daß, während die Ehescheidung durch Boten vollzogen werden kann, die Chaliza persönlich geleistet werden muß; manche unbemittelte Witwe ist verpflichtet, eine weite Reise zu diesem Zweck zu machen. So sind Fälle bekannt, in denen Frauen von Ostpreußen nach Nordamerika oder von England, nach Rußland reisen mußten. Übrigens wären diese beiden Reisen während des Kriegs unmöglich gewesen. Eine Palästinenserin verlor ihren Gatten drei Tage nach der Hochzeit, als sie unterwegs nach seinem Wohnsitz in Argentinien war, und sie konnte, selbst wenn sie gewollt hätte, die Reise nicht fortsetzen; das Schicksal fügte es, daß der Bruder des Mannes später nach dem Orient kam und so wurde sie nach Jahren des Wartens wieder frei. Eine Schwierigkeit anderer Art liegt vor, wenn der Aufenthalt des Schwagers überhaupt erst ausfindig gemacht werden muß. Vielleicht der traurigste von allen Fällen entsteht aber in manchen Teilen von Osteuropa durch den Aberglauben, daß ein Mann, der diese Zeremonie durchmacht, nachher unglücklich sein wird. Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten sind die Frauen manchmal versucht, das Gesetz zu umgehen, was aber sehr ernsthafteFolgen haben kann. Vor kurzem wurde eine Klage vor den obersten Gerichtshof