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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 3 · p. 184

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 3
Article
Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau
Date
1921-01-01
Page
184 (sequence 3)
Language
German
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Umschau: Recht daß sie nicht gewollt hatte, daß ihr Gatte selbst frei sei und eine andere Frau nähme, und sie mit zwei Kindern zurücklasse. Es ist auch klar, daß es andere Mittel gibt als' persönliche Gewalttätigkeit, durch die ein Gatte versuchen kann, seine Frau zur Annahme der Scheidung zu zwingen. Das jüdische Recht verlangt nicht ihre Gegenwart beim Ehescheidungsverfahren, wenn sie nicht in der gleichen Stadt ansässig ist wie er. Sidney M. Samuel zitiert den Fall eines alten Mannes, der seine Frau in eine andere Stadt schickte, unter dem Vorwand, daß dieser Wechselim Interesse ihrer Gesundheit liege, worauf er ihr einen Scheidebrief sandte und eine jüngere Braut nahm1)* Wenn die Frau abwesend ist, weiß sie unter Umständen überhaupt nichts von der Absicht des Mannes, bis der Scheidebrief ihr überreicht wird. Diese Urkunde soll von einem zuverlässigen Boten übergeben werden, der verpflichtet ist, sich persönlich zu vergewissern, daß sie die Urkunde in Empfang genommen hat. Unter modernen Verhältnissen ist es aber möglich, daß der Ehemann verschwindet, unmittelbar nachdem er seinem Boten den Auftrag erteilt hat. Es erscheint mindestens wesentlich, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, daß die Ehefrau die besten unabhängigen Ratschläge erhält, bevor sie der Ehescheidung zustimmt. Wenn sie dem Scheidungsverfahren nicht beiwohnen kann, sollte ihr mitgeteilt weiden, daß ein solches Verfahren beabsichtigt ist, und es sollte ihr möglich gemacht werden, ihre Interessen und die ihrer Kinder wahrzunehmen. Auch sollte dem Ehemann, der die Scheidung von seiner unschuldigen Frau eingeleitet hat, nicht gestattet sein, seiner Wege zu ziehen, bevor ihre Zustimmung sicher ist. Es dürfte nur geringe Schwierigkeiten machen, solche Reformen einzuführen, da sie sich mehr auf das Verfahren, als auf das Gesetz selbst beziehen. Als der verstorbene Chief Rabbi der englischen Judenheit beschrieb, welchen Weg das Londoner Beth-Din in Fällen dieser Art gehen würde, führte er aus, daß man sich mit dem Beth-Din der Stadt, in der die Frau ansässig ist, in Verbindung setze, um festzustellen, ob sie bereit sei, die Scheidung anzunehmen. Ein Abgesandter würde dann damit betraut werden, in ihrem Auftrag den „ Get"( Scheidebrief) anzunehmen. Zweifellos würde viel Unglück vermieden, wenn solche Maßnahmen allgemein eingeführt werden könnten. J) „Jewish Life in the East", S| 91. Die Ehefrau ihrerseits kann die Ehescheidung nur erlangen, wenn sie darum nachsucht, daß der Ehemann die Scheidung gewährt. Früher konnten die jüdischen Gerichtshöfe darauf bestehen, daß er dies tue, wenn gewisse ernste Beschwerden vorlagen; aber heute haben sie keine Mittel mehr, ihn hierzu zu zwingen. Als Salomon Maimon im 18. Jahrhundert seine Frau verließ, sandte sie Boten in eine Stadt nach der andern, um mit ihm zu verhandeln; schließlich kam sie selbst und zog ihn mit Gewalt vor den jüdischen Gerichtshof, worauf sie die von ihr so lange begehrte Ehescheidung erhielt. Ein solcher Fall würde in unserer Zeit praktisch unmöglich sein, besonders für die Frau des Emigranten. Ein Mann, der eine sehr gefährliche Mission unternimmt, wird häufig seiner Frau einen bedingten Scheidebrief geben, der für den Fall gültig wird, daß er nach einer vereinbartenZeit nicht zurückkommen kann.1) Aber wenn diese Vorsichtsmaßnahme unterlassen wird, so darf sie sich nicht als Witwe betrachten und muß unverheiratet bleiben. In solchen Fällen hat Maimonides eine zu strenge Untersuchung der vorgebrachten Beweise verboten, und Elkan Adler zitiert R. Jizchak Elchanan Spektor von Kowno, der sich begnügte, die Photographie eines vermißten Ehegatten zu erhalten, der mit einem aus der Themse aufgefischten Leichnam identisch war2). Immerhin konnte in einem Fall dieser Art ein Irrtum sehr ernste Folgen haben, und seit dem Weltkrieg sind die Schwierigkeiten so groß geworden, daß manche Rabbiner zögerten, die Wiederverheiratung einer solchen „Aguna" zu gestatten. Unter diesen Umständen hat der edelmütige R. Elia Kimchi aus Michaiowa kürzlich seine Amtsgenossen zu einer Beratung aufgefordert, Tim mit gemeinsamer Verantwortlichkeit die entstehende Situation zu erörtern3). Hoffentlich wird dieser Plan Erfolg haben. Ein anderer Fall schwerer Härte liegt vor, wenn die Ehe einer Frau durch die bürgerlichen Gerichte geschieden wurde. Nun ist in manchen westlichen Ländern, aus Gründen, die noch zu erwähnen sind, von den jüdischenGe^ richtshöfen eingeführt, daß sie eine Ehescheidung nur vornehmen,wenn zuvor die Scheidung vor dem bürgerlichen Gericht bereits ausgesprochen wurde. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, und die Frau tatsächlich bereits von ihrem x) Mischna Gittin VII, 8. 2) Siehe „Jews in Many Lands". 3) Die Nachricht hiervon erschien in der jiddischen Presse*

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