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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 3 · p. 183

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Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 3
Article
Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau
Date
1921-01-01
Page
183 (sequence 2)
Language
German
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Umschau: Recht 183 Die lokalen Autoritäten haben sich bemüht, diesen Mißstand zu beseitigen, aber sogar in westlichenLändern ist ihreMachtungenügend. Eheschließungen und Ehescheidungen werden vorgenommen, die vom Staatsgesetz nicht an* erkannt werden, so daß Frauen und Kinder in eine sehr schwierige Lage kommen. Sehen wir uns diese einzelnen Fragen näher an. Die Ehescheidung. Nach Gesetz und Praxis, die über die talmudische Zeit hinausgehen, kann der Scheidungsbrief nur auf Anordnung des Ehemannes geschrieben werden; es wird nicht von ihm verlangt, ernsthafte Beschwerden gegen seine Frau vorzubringen1). Es ist klar, daß diese Regelung zwar einerseits denMann inden Standsetzte, sogar die untreue Frau zu schützen, die er einst geliebt hatte, in Zeiten nämlich, wo Untreue mit schmachvollem Tod bestraft wurde, daß sie ihm aber unglücklicherweise auch gestattet, eine treue Gefährtin zu beseitigen. Seit Maleachi diese üble Praxis geißelte, wurde es ständige Aufgabe der rabbinischen Gesetzgebung zugunsten der Frau Kautelen zu schaffen. Die Ketuba (Ehevertrag) wurde eingeführtem der Frau gewisse Vorteile zu sichern für den Fall, daß sie ohne ernsthafte Ursache weggeschickt würde. Die Schule Schammais strebte sogar danach, daß keineEhe ohne ernsthaften Grund aufgelöst werden könnte; doch die Schule Hillels vertrat den entgegengesetzten Standpunkt und ihre Meinung setzte sich durch. Später wurde es trotzdem zur Gewohnheit, die Zustimmung der Frau zu verlangen, wenn sie nicht etwa nachweislich ungeeignet für ihre Stellung war. Das heut geltende jüdische Recht gestattet die Ehescheidung unter vier verschiedenen Bedingungen: , 1. bei gegenseitigem Einverständnis, auch wenn keine ernsthafte Beschwerde geltend gemacht wird; auf Antrag des Ehemannes und gegen den Wunsch der Frau, wenn er gewisse schwere Beschuldigungen gegen sie beweisen kann; 3« durch Gerichtsurteil gegen den Willen beider Ehegatten, wenn deren Verbindung aus gewissen wichtigen Gründen als unsittlich erachtet wird; l) Man hat Grund zu der Annahme, daß in früheren Zeiten das Scheiderecht nicht auf den Mann beschränkt war; s. Ludwig P la u, „Die jüdische Ehescheidung und der jüdische Scheidebrief" S. 15—-27. — Das Vorrecht des Ehemannes fällt weg in den Fällen von Deut XXII, 19—29, ferner wenn die frau minderjährig oder in Gefangenschaft ist, oder bei Krankheit eines der beiden Teile. 4. durch richterliches Urteil auf Antrag der Ehefrau, wenn sie gewisse schwere Beschuldigungen gegen ihren Gatten beweisen kann1). In der Mehrheit der Fälle wird keine ernsthafte Beschwerde angeführt. Unsere großen Rabbinen hielten es in solchen Fällen für ihre Pflicht, eine Versöhnung zu versuchen. Aber die Erschwerungen, die eingeführt wurden, können sich heutzutage nicht immer als wirksam erweisen. Die in der Ketuba aufgeführten Sicherungen sind oft bedeutungslos. Zuweilen fehlt auch diese Urkunde, wenn sie vom Gerichtshof verlangt wird. Zudem ist es möglich, die Zustimmung der Frau zur Ehescheidung durch schroffe Mittel zu erzwingen. Es entspricht nicht der jüdischen Anschauung, daß die Auflösung der Ehe den Mann von der Unterhaltspflicht seiner Kinder befreit. (Unter gewissen Umständen verbleiben sogar zeitweilige Verpflichtungen gegenüber ihrer Mutter.) Aber diese Verpflichtung wird bei armen Leuten selten beachtet, auch haben die rabbinischen Gerichtshöfe nicht mehr die Macht, wenigstens in der Diaspora nicht, in dieser Frage entsprechend einzugreifen. So bleiben Frauen und Kinder häufig vollständig mittellos. Bei der Erörterung solcher Schwierigkeiten wird von Jüdinnen des Westens, die gewöhnlich schon vor der Eheschließung eine gewisse Lebenskenntnis erwerben, geltend gemacht, daß die Ehescheidung nur beim Vorliegen ernsthafter Gründe gestattet sein sollte. Die Stelle (Deut. XXIV, 1), auf der die Gesetzgebung beruht, verbietet eine solche Erleichterung keineswegs. Aber die Frage wird von vielen in einem anderen Licht angesehen, besonders ist dies der Fall in den östlichen Ländern, wo man fühlt, daß die Möglichkeit der Ehescheidung bei gegenseitigem Einverständnis nicht vollständig beseitigt werden kann, solange die Eltern fortfahren, Ehen zwischen unerfahrenen jungen Leuten zu stiften, die einander kaum kennen gelernt haben. Wenn nun das Recht des Mannes, eine unschuldige Frau fortzuschicken, nur an die Bedingung ihrer Zustimmung geknüpft ist, dann ist es wesentlich, viel größere Vorsichtsmaßnahmen zu ihren Gunsten zu schaffen. Vor der Ehescheidungskommission, die 191 o in London tagte, wurde ausgeführt, daß die Zustimmung der Frau manchmal durch schroffe Mittel erzwungen würde. Die Aussage der Frau Friedeberg, derenFall angeführtwurde, zeigte, x) In diesem Fall ist heutzutage die Erlangung der Ehescheidung sehr erschwert.

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