Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau
- Date
- 1921-01-01
- Page
- 182 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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182 Umschau: Recht RECHT Von der Rechtsstellung der jüdischen Frau Aus dem englischen Manuskript Es ist von außerordentlicher Bedeutung, daß i wir uns ein Bild von der Stellung machen, in welche das rabbinische Gesetz die Frau eingestellt hat. Nach den neuesten Schätzungen unserer Bevölkerung (nach Trietsch, 1922: 17 073 000) kann es scheinen, daß in Osteuropa und im Orient zwischen 4 bis 5 Millionen Jüdinnen leben, für die jenes Gesetz die einzige Autorität in allen Angelegenheiten des Familienlebens darstellt; hierzu kommen Tausende in östlichen Ländern, die beharrlich dem religiösen Recht anhangen, obwohl das Staatsrecht ihnen eine abweichende Haltung gestatten würde. Allerdings ist diese Haltung nicht allgemein, sogar in Palästina würde ein Teil der jüdischen Gemeinschaft die. Einführung des bürgerlichen Familienrechts begrüßen; aber wenn ein solches Gesetz in Zukunft einmal erlassen würde, so wäre immer noch eine große Anzahl übrig, die es nicht über sich bringen würde, Erleichterungen ohne die Sanktionierung durch einen religiösen Führer anzunehmen. Dazu kommt, daß es der jüdischen Frau nur in seltenen Fällen überlassen ist, frei zu wählen, ob sie sich dem jüdischen Gesetz unterwerfen will oder nicht. Diese Entscheidung liegt vielmehr im allgemeinen beim Manne. Die Schwierigkeiten dieser Lage können also nicht gelöst werden, bevor die Rabbiner sich ans Werk machen. Wer immer sich mit Geschichte befaßt, wird wissen, daß die Maßnahmen, die heutzutage als Bedrückung der Frau wirken, ursprünglich nicht als solche gedacht waren. Auch gab es nie eine Zeit, in der die großen Rabbinen sich nicht bemüht hätten, das Los der Frau zu mildern. Den Verwaltern des Gesetzes standen erhebliche Machtvollkommenheiten zu, und wenn auch die Thora als unveränderlich angesehen war, so verstanden sie es, Vorkehrungen zu treffen, um die Erfordernisse veränderter Lebensbedingungen zu berücksichtigen. DieMehrheit ihrer Nachfolger ist ebenso human; aber die Ereignisse der letzten wenigen Jahrzehnte haben sich überstürzt; außerdem sind viele der Kautelen, die um der Frau willen eingeführt wurden, nun keiner Erweiterung mehr fähig. Auch können wir nicht mehr zu den Methoden zurückkehren, die früher als Zwang gegen Männer benützt wurden: Exkommunikation, drückende Bußen, körperliche Züchtigung. Es ist daher von größter Bedeutung, daß der rechtliche Status der Frau neu geregelt wird. Ein vollständiger Überblick über ihre Stellung kann hier nicht gegeben werden; es ist nur möglich, kurz die Schwierigkeiten anzudeuten, die unter modernen Lebensbedingungen am schwersten wiegen. Hier sind zwei Gruppen zu unterscheiden: die erste umfaßt Schwierigkeiten, die auf Forderungen des jüdischen Gesetzes beruhen, die zweite Gruppe beruht darauf, daß viele der einfachen Maßnahmen vernachlässigt werden, welche bei den westlichen Völkern in den rechtlichen Angelegenheiten der Frau Brauch sind. Diese Unterscheidung ist wohl zu beachten. Wer die Verhältnisse gebessert zu sehen wünscht, wird vermutlich auf geringere Vorurteile stoßen, wenn er die Lösung von Problemen versucht, die der zweiten Gruppe angehören. Beide wurden von der Rabbinerkonferenz in Palästina zu Beginn des Jahres 1921 erörtert, und es war möglich, wirksame Reformen zu schaffen. Doch hatte diese Konferenz nur lokale Autorität. Zu den ernstesten Schwierigkeiten, die aus den Forderungen des jüdischen Gesetzes hervorgehen, gehören: r. die allgemeine Stellung, die der Ehefrau bei der Ehescheidung zugewiesen ist, und besonders die Unmöglichkeit, die Auflösung der Ehe aus irgendwelchem Grund zu erlangen, es sei denn dadurch, daß der Ehemann die Scheidung gewährt; 2. die Notwendigkeit, daß die Witwe eines Mannes, der ohne Kinder verstorben ist, durch den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes freigegeben werden muß, falls sie eine neue Ehe zu schließen wünscht; 3. die Beschränkungen, die den AbkömmlingenAarons bei derBrautwahl auferlegt sind; 4. das Recht der sephardischen Juden, polygam zu leben, wo dies nicht durch das Staatsgesetz verboten ist. Die organisatorischen Mängel, die am häufigsten zu Quellen des Uri" giücks werden, sind folgende: 1. die Rabbiner bestehen nicht auf der Registrierung der Eheschließungen; in vielen Ländern wird dies von den ärmeren Klassen unterlassen; 2. im Ehescheidungsverfahren werden die Interessen der Frau oft ungenügend vertreten; 3. es fehlt gegenwärtig an einer zentralen Instanz, zu deren Zuständigkeit die Kontrolle über diejenigen gehört, welche das Gesetz verwalten.