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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 2 · p. 115

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 2
Article
Die palästinensische Genossenschaft und ihre gesetzliche Regelung
Date
1921-01-01
Page
115 (sequence 5)
Language
German
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Umschau: Kolonisati on Genossenschaft liegt zu bestimmen, ob ihre Mitgliederzahl geschlossen sein soll oder nicht, sowie festzusetzen, wie groß die Zahl der einem Genossenschafter in einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung zukommenden Stimmen ist1). Was da aus der Demokratie der Genossenschaft, die ja die Nichtbeschränkung der Mit gliederzahl, sowie die Gewährung nur einer Stimme an jeden Genossen unbedingt fordert und die durch das Gesetz gewährleistet sein sollte, werden kann, kann man sich leicht vorstellen. Die Bestimmung, daß die Statuten einer jeden neu entstehenden Genossenschaft vom Generalgouverneur bestätigt werden müssen, bedeutet angesichts des ja ohnehin bestehenden Registrierungszwanges eine überflüssige Formalität, die die Bildung der Genossenschaften nur in ungünstigem Sinne beeinflussen kann. Und endlich ist der strenge Registrierungszwang selbst, der so weit geht, den nichtregistrierten Genossenschaften die Rechte einer juristischen Persönlichkeit gänzlieh abzusprechen, eher als Hemmschuh der genossenschaftlichen Entwicklung des Landes zu bezeichnen. Es werdendadurch gewiß viele Genossenschaften jedweder Art, insbesondere die kleineren, die die mit der Registrierung oft verbundene Besteuerung und wohl auch den an Formalitäten reichen Verkehr mit den Behörden fürchten und sich daher nicht registrieren lassen, des gesetzlichen Schutzes nicht teilhaft werden können. Eine mildere Bestimmung, wenigstens als Übergangsbestimmung wäre viel eher am Platz*. Daß man auch ohne Registrierungszwang gut vorwärts kommen kann, beweist ja die Entwicklung der deutschen Genossenschaften. Im übrigen sucht das Gesetz die Bildung der Genossenschaften durch zahlreiche Privilegien zu fördern. So hat die Genossenschaft wegen ihrer Förderungen an ihre Mitglieder für Lieferung von Saat und Kunstdünger oder Gewährung von Darlehen zwecks An- *) Das englische Gesetz trifft über diese beiden Punkte keine Bestimmung. Doch wird in den Statuten der englischen Genossenschaften in der Regel bestimmt, daß die Mitghederzahl nicht geschlossen bleibe und daß jedes Mitglied bei der Generalversammlung nur eine Stimme habe. Im deutschen Genossenschaftsrecht ist sowohl die Nicht- Beschränkung der Mitgliederzahl, als auch «e unbedingte Gleichberechtigung der Genossen ausdrücklich vorgeschrieben. Schaffung von Saat oder Dünger ein unbedingtes, jedem anderen Gläubiger mit alleiniger Ausnahme des Staates für seine Grundsteuer, sowie des Bodeneigentümers Pür fachtzinsforderungen, vorgehendes Befriedigungsrecht an der Ernte oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten des Mitgliedes innerhalb von iS Monaten seit der Lieferung oder Gewährung des Darlehens. Dasselbe gilt von Forderungen für Lieferung von Vieh, Viehfutter, landwirtschaftlichen oder industriellen Geräten oder Maschinen oder von Material zur Verarbeitung oder von Gelddarlehen zur Anschaffung eines der vorgenannten Artikel in bezug auf die gelieferten oder angeschafften Sachen oder von Erzeugnissen, die aus dem gelieferten oder angeschafften Rohmaterial fabriziert worden sind. Es ist augenscheinlich1; daß eine derartige Bestimmung die Bildung von landwirtschaftlichen Genossenschaften außerordentlich begünstigt. Dem Raiffeisenschen Prinzip ist übrigens voll Rechnung getragen worden durch das Verbot der Ausdehnung der Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Genossenschaft über die Grenze eines Dorfes bezw, einer Dorfgruppe innerhalb desselben Bezirkes, um dadurch die Kreditbasis für den Personalkredit durch Sicherung persönlicher Kenntnis der Vermögens- und Wirtschaftsverhältnisse des Darlehensnehmers womöglich zu festigen. Durch weitere Bestimmungen des Gesetzes wird die Exekutionsfreiheit der Genossenschaftsanteile und der für dieselben gebührenden Zinsen statuiert. Gegen Mißbrauch dieser Begünstigung schützt die gesetzliche Beschränkung der Maximalhöhe eines Geschäftsguthabens auf 500 ägyptische Pfund und die Bestimmung, daß die Maximalhöhe der von der Genossenschaft zu verteilenden Dividenden statutarisch festgesetzt werden muß. Als eine weitere Einschränkung der * Freiheiten der Genossenschaften, die jedoch nur zu ihren Gunsten wirken kann, wäre noch die Bestimmung zu erwähnen, daß eine Verteilung des Reingewinnes erst stattfinden darf, nachdem ein Viertel des Betrages dem Reservefonds zugewiesen worden ist. Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist die Ausschüttung gar an eine generelle oder spezielle Zustimmung der Regierung gebunden. Weitere Bestimmungen sind, daß eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung keine Darlehen auf Faustpfand gewähren darf und daß die Regierung den Genossen- 8*

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