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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 2 · p. 114

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Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 2
Article
Die palästinensische Genossenschaft und ihre gesetzliche Regelung
Date
1921-01-01
Page
114 (sequence 4)
Language
German
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114 Umschau: Kolonisation zuführen wollen, und glaube, daß hierher die landwirtschaftlichen Arbeiter-Produktivgenossenschaften, die Arbeitsgenossenschaften und die Handwerkergenossenschaften einzureihen wären. — Von allen diesen Genossenschaften verdienen ein besonderes Interesse diejenigen, die über den Erwerbs- und Wirtschaftszweck hinaus neue Formen der sozialen Struktur schaffen wollen. Hierher gehören der Hamaschbir und die landwirtschaftlichen Arbeiterproduktivgenossenschaften, In den letzten Jahren haben sich dieser Kategorie auch die großen Arbeitsgenossenschaften zugesellt. Diese sind es insbesondere, die dem Genossenschaftswesen des Landes das charakteristische Merkmal aufdrücken und die bei Betrachtungen über die Zukunftsmöglichkeiten und Zukunftsaussichten in erster Reihe in Betracht gezogen werden sollten. Denn in diesen Genossenschaftsformen sind die Keimzellen einer neuen Wirtschaftsordnung in Palästina "zu sehen, deren Tendenzen bereits jetztsehr stark zutage treten und von einem immer größer werdenden Teil der jüdischen Bevölkerung Palästinas vertreten werden. Eine genaue Erfassung der Entwicklungsbedingungen dieser Genossenschaften und der im Zuge ihrer Tätigkeit entstandenen Fragen ist daher auch für das Verständnis des im Werden begriffenen palästinensischen Wirtschaftslebens unentbehrlich. iSo stellt denn das palästinensische Genossenschaftswesen bereits heute einen ziemlich komplizierten Organismus dar, der bei zweckbewußter Förderung ein Faktor allerersten Ranges im Wirtschaftsleben des Landes werden kann. Diese Förderung müßte aber mit der Schaffung einer gesunden gesetzlichen Basis beginnen. Ich bin zwar weit davon entfernt, in den Gesetzesparagraphen das einzige Allheilmittel zu sehen, insbesondere dort, wo es um das Wirtschaftsleben geht. So wenig aber das Gesetz allein die Entwicklung des Genossenschaftswesens in eine bestimmte positive Bahn zu lenken vermag, so störend kann eine unzweckmäßige Regelung oder gar der vollständige Mangel einer solchen wirken. Denn von einer ruhigen und gesunden Entwicklung der Genossenschaft ist sg lange keine Rede, als man nicht weiß, welches ihre Rechte sind und ihre Pflichten, wie sich der Staat sein Verhältnis zu der Genossenschaft denkt und welche Anforderungen er an sie bezüglich ihrer inneren Organisation und ihres Verhältnisses zu ihren Mitgliedern und zur Außenwelt stellt. Wer den heftigen Kampf um die Genossenschaftsgesetze in Deutschland und Frankreich beobachtet hat, der wird die Bedeutung dieser Tatsache würdigen können. Eine gesetzliche Regelung des Genossenschaftswesens in Palästina ist erst in jüngster Zeit erfolgt. Unter der türkischen Herrschaft gab es kein Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die türkischen Behörden kümmerten sich nicht um sie, und die damals bereits in großer Zahl bestehenden Genossenschaften vermieden auch, da sie keine gesetzliche Basis hatten, jeden Verkehr mit der Regierung. Es ist wohl diesem Umstand zuzuschreiben, daß zahlreiche Gebilde, die eigentlich Genossenschaften sind, sich als Aktiengesellschaften konstituierten und sich demgemäß in ihren inneren Organisationen nach der Form einer Aktiengesellschaft richten mußten (verschiedene Absatzgenossenschaften, der Hamaschbir). Natürlich war dies jedoch nicht immer möglich, und so war denn die Existenz der Genossen schaf ten sehr gefährdet. So durfte beispielsweise eine Genossenschaft nicht vor den Gerichten in eigenem Namen klagen und verklagt werden, durfte auf ihren eigenen Namen keine gültigen Wechsel ausstellen, keine Grundstücke erwerben usw.1). An eine große und umfassende Arbeit war unter diesen Umständen nicht zu denken. Die heutige gesetzliche Basis bildet die Verordnung vom Oktober 1920 über die Bildung und Registrierung der Genossenschaften (Ordinance providing for the Constitution and registration of cooperative societies, kurz: The cooperative societies ordinance). Das Gesetz, das Genossenschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung zuläßt, ist zwar angesichts des bisherigen Mangels jedweder gesetzlicher Regelung von der größten Bedeutung für das Land, viele seiner Bestimmungen sind jedoch wenig passend und werden gewiß geändert werden müssen. So sind in der Aufzählung der Genossenschaften, die allerdings nicht erschöpfend gemeint ist, gerade die Produktiv- und Arbeitsgenossenschaften, die so stark entwickelt sind und solch große Zukunft vor sich haben, gar nicht erwähnt. Gänzlich ungenossenschaftlich gedacht und für die Zukunft des Genossenschaftswesens geradezu verhängnisvoll sind die Bestimmungen, daß es im Belieben der *) Entnommen dem Aufsatz von Ruppin: Die Entwicklung des Genossenschaftswesens in Palästina. Der Jude, V. Jahrgang, Heft 10.

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