Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1921-01-01 · Heft 12 · p. 737

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
6 (1921-1922)
Issue
Heft 12
Article
Bodenfrage und Bodenpolitik in Palästina
Date
1921-01-01
Page
737 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3101111-3101175-3101188-3107547--5655-3107594
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Bodenfrage und Bodenpolitik in Palästina 737 landwirtschaftlicher Boden erworben oder sonstwie besessen und nicht angebaut, so liegt hier in den allermeisten Fällen entweder ein klarer Fall der Spekulation oder eine strafbare Nachlässigkeit vor. Beide, müssen nachdrücklich geahndet werden. Allerdings besteht in Palästina die Vorschrift, daß der Boden, der drei Jahre lang nicht bebaut wird, dem Staat anheimfällt (eine der wenigen zweckmäßigen Vorschriften der türkischen Gesetzgebung). Sie ist aber wenig geeignet, der Spekulation Einhalt zu tun. Einerseits ist der Zeitraum von drei Jahren bei dem sprunghaften Steigen der Bodenpreise viel zu lang, anderseits kann man sich um diese Bestimmung sehr gut drücken (und tut es auch in der Regel), indem man den Boden irgendwie bearbeitet z. B. pflügt und dann ruhig liegen läßt, ohne irgendwelche Steuern für ihn zahlen zu müssen, da er ja keine Erträgnisse bringt. Eine Befreiung derartigen Bodens von der Steuer bedeutet aber natürlich eine Prämie für Spekulation öder Mißwirtschaft. Die Reform müßte also auf diese Weise vor sich gehen, daß die Steuer auch in solchen Fällen gezahlt werden müßte, und zwar, da die Grundsteuer nicht in Betracht ge- - zogen werden kann, als eine Steuer nach dem gemeinen Wert des Grundstücks. Da der gemeine Wert des Grundstücks heute in Palästina in den allermeisten Fällen in gar keinem Verhältnis zu dem Ertragswert steht, so wird dem betreffenden Besitzer bereits in sehr kurzer Zeit die Lust vergehen, seine Spekulation fortzusetzen. Wer den Boden nicht bebauen kann oder will, muß ihn verkaufen. Die Steuer nach dem gemeinen Wert wird diese Wirkung schnell mit sich bringen. Anderseits müßte als Korrelat dieser Steuer noch eine Wertzuwachssteuer als allgemeine Landessteuer eingeführt werden. Je höher die Preise sind, die für den Boden gefordert werden, desto größer muß auch der Anteil sein, den der Staat an diesem Verdienst hat. Natürlich muß daher die Steuer entsprechend hoch sein. Die höchste mir bekannte Wertzuwachssteuer war die in der deutschen Kolonie Kiautschou. Sie betrug 3373 %• Man wird in Palästina ruhig viel höher gehen können. Denn geschädigt wird hier in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle bloß der Spekulant, der noch dazu oft außerhalb des Landes wohnt. Es wird sich übrigens empfehlen, die Steuer bloß beim Verkauf des Bodens einzuheben, da ja, insbesondre wenn die Innenkokmisation durchgeführt sein wird, der Bodeneigentümer in sehr vielen Fällen gar nicht daran denken wird, den Boden zu verkaufen, und in diesen Fällen natürlich von der Steuer freibleiben sollte. Werden die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen die erhoffte Wirkung mit sich bringen? Ueberau, wo sie bisher in Anwendung gebracht wurden, (insbesondere in Australien und Kiautschou) war dies der Fall. Allerdings sind die Verhältnisse in Palästina viel komplizierter. Jedenfalls wird sich eines der beiden ganz gewiß ergeben: Entweder wird die Spekulation eingedämmt, dann ist das Ziel erreicht. Oder aber, es wird weiter spekuliert, dann hat der Staat sehr große Einkünfte, die er gewiß brauchen wird, da er heute auf Schritt und Tritt mit Geldmangel zu kämpfen hat, während

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.