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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 12 · p. 734

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
6 (1921-1922)
Issue
Heft 12
Article
Bodenfrage und Bodenpolitik in Palästina
Date
1921-01-01
Page
734 (sequence 7)
Language
German
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784 Arjeh Tartakower: Jerusalem. In Tiberias zahlte man für ein kleines, leeres Zimmer £ 3 monatlich. Man muß sich dagegen bloß den Monatsverdienst eines Arbeiters oder Mitteiständlers vor Augen halten (es verdiente ein ungelernter Arbeiter bis £ 7*/4 monatlich, ein gelernter £ 12—13, ein Beamter £ 25—30), um das Unhaltbare derartiger Zustände zu verstehen. So schlimm ist es selbst in den Großstädten Europas bloß in den wenigsten Fällen. So sieht die palästinensische Bodenfrage aus. Es ist klar, daß derartige Zustände eine schwere Gefahr für das Land bedeuten, die, wenn sie nicht beizeiten beseitigt wird, seine künftige Entwicklung aufs äußerste beeinträchtigen muß. Die schönsten politischen Möglichkeiten helfen nur wenig, wenn das traurige Gespenst der so schwer komplizierten Bodenfrage nicht niedergeschlagen wird. Ich sage „niedergeschlagen", denn es ist kaunT denkbar, daß ohne Anwendung von radikalen Mitteln eine durchgreifende Besserung erzielt werden könnte. Die bisherigen Maßnahmen der Mandatarverwaltung sind, wie erwähnt, bloß als Übergangsbestimmungen zu werten und verdienen als solche gewiß viel Beachtung. Durch eine provisorische Verordnung vom September 1920 wurde der Bodenhandel scharf beschränkt, indem bestimmt wurde, daß der Erwerb von Grund und Boden lediglich palästinensischen Bürgern gestattet sein soll, nur bis zu einer bestimmten Maximalhöhe gehen darf und an den Nachweis gebunden ist, daß man den erworbenen Boden sofort in Bearbeitung nehmen werde. Nur gemeinnützige Gesellschaften waren von diesen Beschränkungen ausgenommen. Diese Verordnung, die übrigens streng eingehalten wurde, bedeutete jedoch eine allzu große Einschränkung der Verkehrsfreiheit und wurde daher auf Anraten des palästinensischen Staatsrats (einer dem britischen Generalgouverneur zur Seite stehenden, beratenden Kommission von ernannten Vertretern der drei Konfessionen) im Dezember 1921 außer Kraft gesetzt. Sie richtete sich übrigens viel zu wenig gegen die eigentlichen Spekulanten, die arabischen Großgrundbesitzer. Durch eine andere Bestimmung derselben Verordnung, die nicht aufgehoben wurde, wurden Maßnahmen zum Schutze der Pächter im Fall des Verkaufs des Bodens geschaffen. Es muß dem Pächter in diesem Fall eine zu seinem Lebensunterhalt nötige Mindestfläche, im Zweifelsfall 100 Dunam, gelassen werden. So wichtig auch diese Bestimmung ist, so kann man doch in ihr kaum das richtige Mittel sehen. Es ist augenscheinlich, daß ihre Anwendung in den allermeisten Fällen viel schwerer den Käufer als den spekulierenden Verkäufer belasten wird. Tatsächlich wurden denn bei den im letzten Jahre durchgeführten käuflichen Transaktionen von dem Erwerber des Bodens, dem J.U. F., auf Grund dieser Bestimmung fast 8000 Dunam in weiterer Pacht den arabischen Bauern auf die Dauer von sechs Jahren überlassen, mit der Bestimmung, daß sie nach Ablauf dieser Frist den Boden käuflich erwerben oder verlassen müssen, während der arabische Großgrundbesitzer in seiner Großmut den Bauern 2000 Dunam überwies. Somit richtet sich fast ganz die Schärfe dieser Verordnung gegen

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