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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 6 · p. 345

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Journal
Der Jude
Volume
6 (1921-1922)
Issue
Heft 6
Article
Zur Schichtengliederung der israelitisch-jüdischen Gesellschaft
Date
1921-01-01
Page
345 (sequence 9)
Language
German
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Zur Schichtengliederung der israelitisch-jüdischen Gesellschaft 345 der einer. Sklavin und der eines freien Weibes, was damit zusammenhängt, daß der Unterschied zwischen einer als Frau und einer als Kebsweib verkauften Tochter nicht prinzipiell war"*). Daher behandelt das 2. B. M. nicht die Möglichkeit einer Freilassung im,siebenten Jahr, die Sklavin war eben in älteren Zeiten nicht nur unbezahlte Arbeitskraft, sondern in der Regel auch Nebenweib**). Im allgemeinen wird Leben und Stellung der Sklaven bei den Israeliten- Juden nicht menschenunwürdig gewesen sein. Viel wird natürlich vom Charakter des Herrn abgehangen haben, aber das Gesetz bemüht sich derart intensiv um den rechtlichen Schutz des Sklaven, daß jedenfalls für die Zeiten stärkeren gesetzestreuen Volkslebens eine milde Behandlung wahrscheinlich ist. Die Sklaven und Sklavinnen gehörten zur Familie***). Kindererziehung und andere wichtige Obliegenheiten wurden ihnen übertragen. Vor allem aber waren sie in kultischer Beziehung den Freien fast gleichgestellt. Nach gemeinorientalischer Anschauung hat der Sklave keinen eigenen Glauben, der Gott seines Herrn ist auch sein Gott. Aber das ist das Wesentliche für die kultische Stellung des Sklaven in israelitischen Diensten; nicht nur die religiösen Pflichten eines Israeliten-Juden hat der Sklave zu erfüllen, er genießt auch die wichtigsten religiösen Rechte der Gemeinfreien: das heilige Bundeszeichen, die Beschneidung wird an ihm vollzogen, daher darf er sich am Passahmahl beteiligen; an allen sonstigen Festen des Jahres „soll Sklave und Sklavin fröhlich sein"f) und die von mrp eingesetzten Feste mitfeiern. Ganz einzigartig in der zeitgenössischen Gesetzgebung ist die Einbeziehung der Sklaven in das Gebot der Sabbathruhe. Inwieweit diese geheiligteste aller Vorschriften eingehalten wurde, können wir Spätere nicht nachprüfen. Aber schon allein das Vorhandensein eines derart eminent humanen Gesetzes von einschneidender wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung kann als Nachweis dafür angesehen werden, daß zumindest die Besten des Volkes jene hohe ethische Stufe erreicht hatten, die eine derartige menschenfreundliche Gesinnung erstehen lassen konnte. Die relative Billigkeit der Sklavenarbeit machte die Lohnarbeit iür die vorexilische Zeit überflüssig. Völlig verarmte und bodenbesitzlose Volksgenossen haben sich als Hirten und Lastträger verdingt, auch g&rim, die um geringen Lohn arbeiten, erwähnen die Quellen (Dt. 24,14). Dennoch wird *) Buhl, Soz. Verh. S. 107. **) Vgl. den Kommentar Raschis zur Stelle, ferner S. R. Hirsch, Pentateuch II. S. 230 ff, N ' ***) Vgl. die Stellung Eliesers und des Knechtes I. Sam. 9,8. Nach Bernfeld (im Sammelbuch: Soziale Ethik im Judentum, Kaufmann, Frankfurt,, 2. Abhandig.: Staat und Gesellschaft) gibt es für Sklavinnen in der Bibel keinen sprachlichen Ausdruck, denn das für israelitische Sklavinnen häufig gebrauchte Wort „amaa bedeute Hausmütterchen, und ^e Bezeichnung der volksfremden Sklavin mit „schifcha" sei mit Familienangehörige zu übersetzen. Die ethymologische Richtigkeit der Übersetzung dieser soziologisch interessanten Namengebung kann hier nicht untersucht werden, f) Wird wiederholt angeordnet: Dt. 13,12; 16,11 und 14 usw, Heft 6 . 23

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