Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 6 (1921-1922)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Schichtengliederung der israelitisch-jüdischen Gesellschaft
- Date
- 1921-01-01
- Page
- 344 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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344 Robert Weiß: typisch betrachtet werden dürfen» Im allgemeinen wird die im Laufe der Zeit sich verändernde Sitte den einzelnen Generationen ihr Verhalten gegenüber israelitisch-jüdischen Sklaven vorgeschrieben haben, so blieb es dann dem Einzelnen überlassen, sich an die Sitte zu halten, ja sogar über deren humane Grundsätze hinauszugehen, oder aber, entgegen göttlichem und menschlichem Gesetz den versklavten Volksangehörigen auszubeuten. Das Gleiche gilt für die vorsorgliche Bestimmung des Gesetzes, die den Herren anweist, den hebräischen Schuldsklaven nicht mit leeren Händen zu entlassen. Theoretisch sollte diese Vorschrift die neuerliche Versklavung völlig mittelloser Freigelassener verhüten, in der Realität wird der Sklave durch eigene Arbeit in der Ruhezeit und dgl. sich einige Habe für die "Zeit seiner Entlassung aus der Schuldknechtschaft erworben haben. Wenn dies nicht der Fall war, und das härteste Elend den Freigelassenen erwartete, oder wenn sein unfreies Weib und seine Kinder ihn an das Haus seines Herrn festhielten, dann ging der Sklave in den Zustand dauernder Knechtschaft über. Seine Kinder blieben ebenfalls ihr Leben lang Sklaven. Auch der Dieb, der den Wert der gestohlenen Beute nicht ersetzen kann, wurde, „als Entgelt für seinen Diebstahl als Sklave verkauft" (2. B. M. 22,2). Die Dauer dieser strafweisen Sklaverei wird nicht angegeben. Die Sklaven verrichteten alle Arbeiten, die das Hauswesen erforderte, insbesondere die niedersten Dienste, wie z. B. die Bedienung der Handmühle, werden häufig als Sklavenarbeit genannt. Die meisten Handwerker waren wohl, wie fast überall im Orient, Sklaven, oder aber g&rim, auch die niedrigsten Verrichtungen im Tempeldienst wurden zeitweise von unbeschnittenen, also ausländischen Sklaven verrichtet. Je nach der körperlichen Beschaffenheit und physischen und psychischen Geschicklichkeit schwankte der Preis für den Sklaven. Als Durchschnittswert wird 30 Sekel angeführt*). Sehr häufig brachte die Frau eine oder mehrere Leibmägde, sowie ihre Amme in die Ehe mit. Der Ehegatte hatte über alle Frauen und Mädchen seines Hauswesens unbeschränkte Verfügungsgewalt, auch in sexueller Beziehung. Bloß die der Ehefrau als Mitgift gehörigen Leibmägde durfte der Herr nur mit ausdrücklicher Erlaubnis seiner Frau berühren, eine Erlaubnis, die besonders bei Kinderlosigkeit nicht selten erteilt wurde. Die Sklavin gebar dann auf den Knieen ihrer Herrin, und das Kind wurde von der Ehefrau adoptiert. Denn daß es von väterlicher Seite unter allen Umständen als vollkommen legitim betrachtet wurde, ist in der Zeit der fast ausschließlichen patriarchalischen Rechtsverhältnisse selbstverständlich. Die Ehe des Herrn mit einer seiner Sklavinnen kam, wenigstens in den älteren Zeiten, sehr häufig vor. Wie schon oben bemerkt, behandelt das Gesetz ausdrücklich den Fall, daß jemand seine ihm zugeteilte kriegsgefangene Sklavin liebt. Im zweiten Buche Moschehs 21,7 f schwankt die Stellung einer israelitischen Sklavin „zwischen *) Der Talmud erzählt aus der nachexillschen Zeit von einer sehr differenzierten Stufenleiter der Bewertung, besonders von Sklavinnen. Krauß, Talmudische Archäologie II, Bd. S. 86.