Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1921-01-01 · Heft 5 · p. 290

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
6 (1921-1922)
Issue
Heft 5
Article
Die jüdische Geschichtsschreibung
Date
1921-01-01
Page
290 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3101111-3101175-3101181-3106742--5094-3106788
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Josef Meisl: 2. Zweite Phase: Schaffung des aggadischenKommentars „zu dem philosophischen System". Ersatz der ekstatischen Ursprünglichkeit durch die prosaische Begriffsdeutung. Verknüpfung des Studiums der Wissenschaften mit der Philosophie, Saadja, Jehuda Hallevi, Maimonides. 3. Dritte Phase: Von Mendelssohn an, Einheitlichkeit von Staat und Religion; das Judentum als geoffenbarte Gesetzgebung zeigt nicht die Tendenz, ewige Wahrheiten zu lehren, sondern die Richtschnur des Handelns anzugeben. Diese ganze Entwicklung gipfelt nach Grsetz in dem Ziel, „das Nationalwohl des ganzen jüdischen Volkes sowie das individuelle Wohl seiner Bekenner zu fördern. Diese eigentümliche Legislation hat aber ihren Grund in einigen metaphysischen Voraussetzungen und in historischen Tatsachen, die nicht der Vergangenheit preisgegeben werden dürfen, sondern dem Sinne ihrer Bekenner immer gegenwärtig bleiben müssen, wenn sie. den beabsichtigten Einfluß auf die Gemüter haben sollen. Zur Wahrung der ununterbrochenen Erinnerung an die ewigen Wahrheiten und geschichtlichen Begebenheiten hat das Judentum ein geeignetes, zweckdienliches Mittel: das Zeremonialgesetz, das in Handlungen besteht. Durch mnemotechnische Darstellung, durch Handlung wird einerseits die schriftliche Aufzeichnung und bildliche Darstellung dieser Wahrheiten und Tatsachen umgangen, die über kurz oder lang zu Bilderverehrung und Buchstabengötzendienst führen würde, anderseits wird dadurch die Betrachtung und Forschung angeregt wegen der objektiven Gleichgültigkeit, die ebenso notwendig auf ein Anderes, Höheres hinausweist. Im Judentum wurzeln Staat und Religion gemeinschaftlich oder sind vielmehr "eins. Der weltschaffende Gott ist zugleich Gesetzgeber und König der Nation, das Bürgerliche ist zugleich religiös und heilig, sowie das Religiöse auch Bürgerpflicht ist. Bürgerdienst ist Gottesdienst. Ein Vergehen gegen das Religiöse wird nicht von der Religion bestraft — die für Innerliches kein Strafrecht besitzt — sondern vom Staate geahndet. Mit Abstreifung des staatlichen Charakters hat das Judentum auch die bürgerlichen Befugnisse Zucht, Bann eingebüßt, aber das Religiöse hat so lange seine unveränderliche Geltung, bis dasselbe göttliche Wesen, das die Gesetze öffentlich anbefohlen, sie auch öffentlich wieder abbestellt ... Es fehlt nur noch an einem umfassenden Prinzip des Judentums, das alle diese Seiten in sich befaßt und vereinigt, welches Prinzip sich in sämtlichen Erscheinungen des jüdischen Lebens, den dogmatischen, religiösen, politischen, geschichtlichen, bis selbst in ihrer verkümmerten Gestalt abspielen muß." Die Aufgabe „der judentümlichen Gottidee" — so klingt Grsetzens Ueberblick aus — scheint es zu sein „eine religiöse Staatsverfassung zu organisieren, die sich ihrer Tätigkeit, ihres Zweckes und ihres Zusammenhanges mit dem Weltganzen bewußt ist". Verrät schon dieser vielleicht etwas schülerhafte Versuch einer Erfassung der inneren Zusammenhänge der jüdischen Geschichte durch die Art, in

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.