Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1921-01-01 · Heft 4 · p. 237

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
6 (1921-1922)
Issue
Heft 4
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1921-01-01
Page
237 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3101111-3101175-3101180-3106654--5029-3106707
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 237 Die Krankheit des Individuums ist eine unmittelbare Folge eigener begangener Verfehlungen und zugleich auch eine strenge Mahnung zur Einkehr, Läuterung und Besserung. Anders verhält es sich aber mit der Erkrankung eines „Gerechten", d. h. eines durch hervorragende Tugenden und Frömmigkeit bezw. Gelehrsamkeit besonders ausgezeichneten Manne, z. B. so eines berühmten Rabbiners oder Zaddiks. Hier ist die Krankheit nicht Mahnung und Strafe, gerichtet an die Person des Kranken als solche. Die Krankheit des Gerechten bedeutet einen schweren und unheildrohenden Mahnruf an die ganze Gemeinde. Der Gerechte büßt sozusagen die Sünden und Verfehlungen der ganzen Generation (Tr. Sabbat 33 B). Einst trug der Hohepriester die Sünden des Volkes, die er aber durch das Opfer sühnen konnte. Heute gibt es keinen Hohepriester, keinen Altar und kein Opfer mehr und nun wird der Gerechte selber das Opfer der Sünden der Gemeinde. In der Erkrankung des Gerechten hört die Gemeinde den an sie vom Himmel gerichteten Ruf und die Mahnung zur Besserung und Einkehr. Stirbt der Gerechte, dann ist es die Gemeinde, die in erster Linie schwer getroffen wird, denn „wenn ein Gerechter einen Ort verläßt, dann zieht mit ihm gleichzeitig auch das Licht, die Pracht und die Herrlichkeit jenes Ortes hin". (Midrasch Rabbah Bereschit Absch, 28. Siehe auch Raschi zu Genesis 28.10. Dadurch daß dieser Midraschausspruch auch in dem, unter der breiten Volksmasse durch die Sabbatlektüre wie aus dem Cheder sehr verbreiteten Raschi-Kommentar zum Pentateuch angeführt wird, ist er. im Volke sehr populär und wird gewöhnlich anläßlich des Todes einer bedeutenden Persönlichkeit oder wenn z. B. ein Zaddik seinen Wohnsitz ändert, wehmütig zitiert.) Die Erkrankung einer besonders hervorragenden und beliebten Persönlichkeit wird nun in der Gemeinde als ein schweres allgemeines Unglück empfunden. Wie bei einer jeden gemeinsamen öffentlichen Not und Bedrängnis, wird in einem solchen Falle ein allgemeines Beten und bei besonderer Gefahr sogar ein allgemeines Fasten angeordnet, von dem sich niemand, natürlich mit Ausnahme von Kindern, Kranken, Schwangeren und stillenden Frauen, auszuschließen wagt. Bei innerer reumütiger Einkehr sucht jeder nach etwaigen in der Gemeinde vorkommenden Verfehlungen und Sünden, die man nach Möglichkeit abzustellen sucht (Tr. Taanit 10 B u. s. w. Schulchan Aruch, Orach Chaim § 576 Absatz 14 und 16). Die Krankheit des Gerechten gilt als öffentliche Not und deswegen wird von allen allgemeines inbrünstiges Beten und Fasten zur Abwehr der drohenden Gefahr, im Sinne der Tradition, als dringend geboten betrachtet. Während im allgemeinen Beten und Fasten für die Genesung eines gewöhnlich durch Wissen und Tugenden ausgezeichneten Mannes wie z. B. eines Rabbiners oder sonst einer hervorragenden Persönlichkeit, in der Regel auf den Ort, wo der Kranke gelebt und gewirkt hat, beschränkt bleiben, erstrecken sie sich, wenn es sich um das Bitten für Wiedergehesung eines erkrankten bedeutenden Oberhauptes einer Chassidimgruppe, eines Zaddiks

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.