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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 3 · p. 162

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
6 (1921-1922)
Issue
Heft 3
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1921-01-01
Page
162 (sequence 4)
Language
German
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162 Samuel Rappaport: Zieht sich die Krankheit ohne merkliche Besserung durch einige Tage hin, dann wird der Zustand als ernst betrachtet. Es heißt dann, wenn man nach dem Befinden des Kranken fragt: er bedürfe „rachmim" d. h. Erbarmen (Gottes). Diese Antwort an sich besagt schon, daß der Zustand des Kranken zu Bedenken Anlaß gibt. Nun wird, falls es nicht früher schon geschehen ist, unbeschadet der vom behandelnden Arzte angeordneten profanen Mittel, auch zu frommen Bräuchen und Segullot zur Bekämpfung der Krankheit gegriffen. Die Krankheit ist eine Strafe Gottes und Folge von Vergehen, die der Erkrankte sich früher, als er noch gesund war, hat zuschulden kommen lassen; denn „ohne Sünden gibt es kein Leiden" (Tr. Sabbat 55A). Sie ist zugleich in der Regel eine Mahnung zur Einkehr und Besserung des künftigen Lebenswandels. Es kommt aber auch vor, daß der Mensch durch viele schwere Vergehen sein Leben verwirkt hat und im Himmel bereits sein Schicksal besiegelt ist. In diesem Fall ist der Kranke dem Tode verfallen. Doch die Barmherzigkeit Gottes ist groß. Auch in solch verzweifeltem, im Himmel bereits entschiedenen Falle kann unter günstigen Umständen noch immer das böse Verhängnis gewendet werden. Der babylonische Talmud (Tr. Rasch ha-schanah 16 B) nennt vier fromme Handlungen, die ein im Himmel über einen Menschen bereits gefälltes strenges Urteil rückgängig machen (wörtlich „zerreissen") können. Diese sind: „Wohltätigkeit" (Zedaka, wörtlich: Gerechtigkeit), Gebet (Zeaka wörtlich Geschrei, scilicet: zu Gott), Aenderung des Namens (Schinnuj ha-schem) (des Sünders) und Aenderung des Lebenswandels (Schinnuj maasseh). Der jerusalemische Talmud (Tr. Taanit Absch. Iii) nennt bloß drei zur Besserung und Läuterung des Menschen wesentlichsten frommen Handlungen, die ein im Himmel bereits ge fälltes strenges Urteil rückgängig zu machen vermögen u. zw. bußfertige Reue (Tschuba), Gebet (Tefilla) und Wohltätigkeit (Zedaka). Soll nun, wenn bereits ein strenges Urteil im Himmel vorliegt, es zugunsten des Kranken noch rechtzeitig geändert und er dem Tode entrissen werden, dann müssen womöglich alle von den Weisen als wirkungsvoll empfohlenen frommen Handlungen gewissenhaft und nach Maßgabe des Könnens geübt werden. Obzwar einer jeden dieser frommen Handlungen ganz besondere Bedeutung beigemessen hat und die auch im Talmud mit der Bezeichnung „Knoblauchesser" (ochle ha-schum) genannt wird (Tr. Neddarim 31A. Tossifta Neddarim Absch. 2.). Bei Besprechungen eines bösen Blicks wird im Osten von manchen auch Knoblauch in Verwendung genommen. Der im Osten allgemein verbreitete und bis heute unaufgeklärte Brauch, am größten nationalen Trauer- und Unglückstage des jüdischen Volkes, am neunten Tag des Monats Ab fTischa be Ab) anläßlich des üblichen großen Friedhofsbesuches Knoblauch mitzubringen und auf die Gräber zu werfen, scheint mir den auf bisher ungekannter kabbalistischer Basis gegründeten Zweck zu haben, die auf den Friedhöfen hausenden unreinen Geister zu verscheuchen und für Friedhofsbesucher unschädlich zu machen, Darüber noch näheres in einem der folgenden Aufsätze.

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