Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 688 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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688 Albrebht HeÜmann: unausgesetzt und mit besonderem Nachdruck hingewiesen. Es kann sich außer um die Anwendung der Prozentnorm auf die freien Berufe insbesondere um die Ausschaltung der Juden aus den wirtschaftlichen Vertretungskörpern handeln. Die erstgenannte Möglichkeit ist ziemlich hypothetisch, denn sie würde erst in dem Falle eintreten, wenn ein freier Beruf zu einem geschlossenen wird, wie dies in Wien wegen der Ueberfüllung der Advokatur vor einigen Jahren bei dieser geplant war. Bei Einführung eines numerus clausus müßte naturgemäß sofort der Gesichtspunkt der nationalen Proportionalität zur Geltung kommen. Was das bei der unverhältnismäßig hohen jüdischen Beteiligung an diesen Berufen zu bedeuten hätte, läßt sich leicht ermessen. Allerdings ist die Gefahr solch zünftlerischer Abschließung eines freien Berufes nach den mittelalterlichen Vorbildern ziemlich selten und eine Maßnahme des äußersten Zwanges. Dann ist aber auch durch die Ueberfüllung eines solchen Berufes ein so zahlreiches jüdisches intellektuelles Proletariat vorhanden, daß eine Korrektur dieser wie mancher anderen unvernünftigen jüdischen Berufsgliederung auch auf dem Wege des Zwanges geradezu als heilsam erscheinen könnte. In diesem Zusammenhange ist als ungleich wichtigere Frage noch die der sogenannten konzessionierten Berufe zu erwähnen, die im früheren Oesterreich eine weitaus größere Rolle spielten als etwa in Deutschland. Hierher gehören nicht nur Apotheker-, Druckerei-, Buchhandlungs-, Tabakverschleiß-, Schank- und andere Lizenzen, sondern auch im weiteren Sinne alle diejenigen gewerblichen und Handelsberufe, die zu ihrer Ausübung behördlicher Genehmigung bedürfen. Es ist klar, daß die verschiedenen autonom gewordenen Nationen bei der Vergebung solcher Konzessionen die Mitglieder ihrer eigenen nationalen Gemeinschaft bevorzugen werden. Aferer auch hier gilt, wie schon oben bei der Frage der Staatsbeamten, die Erfahrungstatsache, daß auch ohne nationale Trennung die Vergebung solcher gewerblicher Rechte nach ausschließlich nationalen Gesichtspunkten erfolgen kann. Beweis hierfür ist die galizische Schänkerfrage, die im Jahre 1910 akut wurde, als die galizische Statthalterei durch Entziehung der Schankkonzessionen und ihre teilweise Wiedervergebung an Nichtjuden tausende jüdische Familien mit einem Schlage brotlos machte. Nur durch das Eingreifen der nationaljüdischen Reichsratsabgeordneten wurden die größten Härten dieser mit den nationaljüdischen Forderungen in keinen Zusammenhang gebrachten und niemals zu bringenden Maßnahmen gemildert. Ein ähnliches Schauspiel erlebten wir vor Jahresfrist in der Slowakei, ohne daß auch hier je eine Berufung auf die im übrigen damals noch nicht angenommenen nationaljüdischen Forderungen stattgefunden hätte. Ganz im Gegenteil erfolgte die Entziehung der Lizenzen in der Slowakei unter Hinweis auf ihre frühere, nur zu Magyarisierungszwecken vorgenommene Vergebung durch die ungarischen Behörden. Und diese wirtschaftliche Bedrohung des slovakischen Judentums war auch einer der