Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Jüdisches und arabisches Selbstbestimmungsrecht
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 675 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3101111-3101163-3101173-3106183--4631-3106252- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Umschau: Politik 675 fach durch die erhabensten Taten gutgemacht hat und daß es damit das eroberte Land, das an seinen Werken mitgeschaffen hat, sich in einem viel tieferen, viel gültigerem Sinne zu eigen gemacht hat als alle anderen Völker. Keine der heute lebenden Nationen, denen das früher fremde Land die selbstverständliche Heimat geworden ist, kann auch — wie das jüdische — auf einen so frühen Zeitpunkt zurückblicken, an dem es sein Land in Besitz nahm. Es ist ferner sehr fraglich, ob die heutige arabische Bevölkerung Palästinas mit der kanaanitischen Urbevölkerung identisch ist und daher ein länger währendes Eigentum behaupten kann. Es ist vielmehr mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sie zum Teil viel später ins Land kam oder aus der Mischung der zahlreichen Völkerschaften, die unausgesetzt über diese Brücke zwischen Orient und Okzident wanderten, entstanden ist. Hingegen hat sich das jüdische unter allen andern Völkern verhältnismäßig am reinsten erhalten und sich, wenn es auch gewaltsam aus seinem Eigentum vertrieben wurde, niemals seiner Rechte darauf begeben. Sein Anspruch ist unverjährt. Jeder seiner Söhne hat Jahrtausende des Exils hindurch Gott täglich um die Rückkehr in das Land der Väter angefleht, in keiner Dichtung eines anderen Volkes, in keinem anderen nationalen und religiösen Denken, Fühlen und Wollen, Wachen und Träumen hat die Sehnsucht nach der Heimat ergreifendere Form und Gestalt angenommen als im jüdischen. Verjährung kann nur stattfinden, wenn ein Anspruch nicht geltend gemacht wird. Das jüdische Volk hat ihn unaufhörlich erhoben: in der Lehre, im Gebet, im Lied, im Klagen und Fasten der nationalen Trauertage, in Märchen und Legende, im Traum seiner Kinder und in dem letzten Wunsche seiner Greise. Aber wären selbst die Araber, die heute Palästina bewohnen, die unanzweifelbaren Nachkommen der Urbevölkerung des Landes, so ist Palästina gleichwohl jüdisches Land. In diesem einen Falle, wie sonst vielleicht in keinem andern, ist es Eigentum des Eroberervolkes geworden, kraft eines Wunders: durch seine Verwandlung in Erez Israel, nicht durch Taten der Gewalt, sondern durch den Geist. Palästina ist heute nach fast zwei Jahrtausenden der Verbannung der jüdischen Seele aus ihrer Heimat kein arabisches und kein kanaanitisches Land. Juden wie Nichtjuden, die es gesehen, bezeugen, wie noch aus'seiner Verwüstung das alte Antlitz des jüdischen Volkes schaut. Weder die Zeit, noch seine Bewohner haben es verwandelt. Die Fellachen haben sowohl innerlich wie seiner gesamten räumlichen Ausdehnung nach ebensowenig von ihm Besitz ergriffen, wie die Türken. Und noch eins: gibt die Tatsache, daß die Juden die Kanaaniter nicht so blutig aurotteten, wie andere Völker die Urbevölkerung des von ihnen eroberten Landes, oder daß sie, durch die damals unerhörte Gewalt und Größe ihres religiösen Glaubens und ihre se~elische Reife von ihnen geschieden, sich mit ihnen nicht verschmolzen, dem jüdischen Volke nicht mindestens eben dasselbe Recht auf sein Land, wie jenen andern Völkern, die es sich mit so viel größerer Grausamkeit zu eigen machten? So sehen wir: das jüdische Volk hat ein historisches Recht auf Palästina, ein viel stärkeres Recht als das aller anderen Völker auf ihr Land, deren Eigentum es nur wurde, weil sie es gewaltsam erwarben, besaßen und besitzen. Sein Rechtstitel ruht in den religiösen Tiefen seines Wesens, in dem übermenschlich Gewaltigen, das es durch die Erfüllung des Versprechens, welches sein Gott ihm gab, geschaffen hat, und seiner tausendjährigen Sehnsucht seit seiner Vertreibung aus seinem Lande. Es fordert nicht fremdes Land, sondern sein Recht und die Wiedergutmachung eines Unrechts, wie es sonst keinem Volke in dieser Welt geschah. Unser Recht auf Palästina ist ein historisches Recht. Darüber mögen diejenigen die Achseln zucken, die nur die ebenso billige wie brutale Weisheit von dem Recht des „heute Lebendigen" kennen. Und wenn Hans Kohn meint, mit Berufung auf historische Rechte könnten Fürsten und Könige von uns die Kopfsteuer verlangen, Städte uns in Ghetti sperren, so kann mit der gleichen Begründung von seinem Satze, daß „nur das Lebendige Rechte gebe," gesagt werden, daß dieser Satz eine Rechtfertigung des eben noch höchst lebendigen Millionenmords des Weltkrieges und des bis heute noch sehr lebendigen ukrainischen, polnischen und ungarischen Massenpogroms bedeutet. Weil etwas heute noch lebendig ist, ist sein Recht noch keineswegs erwiesen und weil ein Unrecht vergangen ist, hat es nicht aufgehört, Unrecht zu bleiben. Im übrigen sei für jeden, der auf diese recht oberflächliche Begriffsspielerei von vergangenem oder gegenwärtigem Rechte Wert legt, gesagt, das das Unrecht der Landlosigkeit des jüdischen Volkes ebenso gegenwärtig wie vergangen ist und sein Recht auf Palästina ebenso heute wie einst von ihm geltend gemacht wird. Es bleibt noch die Frage zu erörtern, wie sich das jüdische historische Recht auf Palästina mit dem Selbstbestimmungsrecht seiner heutigen Besitzer verträgt. Führt man den Gedanken des Selbstbestimmungsrechtes der Völker im Sinne eines dogmatisch überspannten Doktrinarismus bis in seine äußerste Konsequenz durch, dann ist natürlich für das jüdische Recht kein Raum. Aber ebensowenig wie im sozialen Leben das Selbstbestimmungsrecht, die Freiheit des Individuums