Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Jüdisches und arabisches Selbstbestimmungsrecht
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 674 (sequence 4)
- Language
- German
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674 Umschau: Politik sie damit auch die Vermutung des Eigentumsrechtes für sich haben). Doch ist damit über die Frage des Eigentums nichts Endgültiges entschieden. Ebenso sicher ist es nämlich auch, daß einmal die Juden im Besitz des Landes standen. Das Eigentum gebührt bei streitigem Besitz nach der Regel des römischen Rechts demjenigen, der einen gültigen Titel überhaupt oder, wenn beide einen solchen nachweisen, einen zeitlich früheren geltend machen kann. Die große Schwierigkeit liegt nun darin, daß im Völkerleben ungleich wie im privaten so gut wie niemals ein Volk einen Rechtsgrund, wie er im Privatrecht anerkannt ist, etwa Kauf, Schenkung,- Vererbung usw., anführen kann. Der erste Erwerbsgrund ist hier beinahe in allen Fällen ein wider- oder außerrechtlicher, die gewaltsame Eroberung. .Ist daraus nun nach einem extremen Ethizismus die gleiche Folgerung zu ziehen, wie sie Hans Kohn ausspricht: daß kein Volk mangels eines rechtlichen Erwerbsgrundes., auf sein Land ein Anrecht hat, daß die Welt allen Völkern mit gleichem Rechte zur Besitzergreifung offen steht? Sov/eit geht nicht einmal der mechanisch-materialistische Schematismus der Bolschewiki, die ja nur eine ökonomische, nicht nationale Verbundenheit anerkennen, aber durch die Proklamierung des Selbstbestimmungsrechts der Völker das nationale Eigentum, das unbeschränkte Eigentum eines Volkes an seinem Lande prinzipiell zulassen. Daß sie es auch praktisch tun müßten, solange es noch nationale Unterschiede gibt, ist ohne Zweifel. Man mag das Privateigentum mit größter ethischer Leidenschaftlichkeit und Vehemenz verwerfen, das gleiche Ethos zwingt aber zu restloser Anerkennung des Nationaleigentums. Wie, der heimatliche Boden eines Volkes, der Erdenfleck, der das Antlitz und die Seele einer Menschengemeinschaft jahrhundertelang gestaltet und verändert hat, ebenso wie sie ihn wieder veränderten und umformten, das mütterliche Land, das Vaterland, das Kinderland, dem die Liebe des einfachen, elementaren Menschen als dem gegenständlich Nahen, zeitlos Unvergänglichen, vertraut Sichtbaren inniger gilt als dem unbestimmt sich weitenden Kreis der Volksgemeinschaft, sollte nicht dieses Volkes heiligstes, unantastbarstes Eigentum sein? Anerkennt man also ein nationales Eigentum, dann muß es auch einen rechtlichen Grund geben, durch den es begründet wird. Man braucht nicht lange nach ihm zu suchen, er ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Ein Land wird dann Eigentum eines Volkes, wenn es zu seiner Heimat geworden ist, vorausgesetzt, daß. kein stärkeres Recht existiert, das nicht verjährt ist. Wie im Privatrechte, (dessen Eigentumserwerbsarten übrigens aus einem sozialethischen, naturrechtlichen, nicht positiv-juristischen Gesichtspunkte gesehen den Proudhonschen Satz vom Eigentum,. das Raub ist, durchaus nicht zu widerlegen vermögen, da keine positive Rechtssatzung etwas für ihren moralischen Inhalt besagt) mangelndes Eigentum durch die Wirkung der Zeit, durch dauernden unangefochtenen Besitz zu rechtmäßigem wird, gibt es auch im Rechte der Nationen den Erwerbsgrund der Ersitzung. Dieser muß da wie dort auch als sittlich berechtigt anerkannt v/erden. Es sei denn, man ist von jenem rachsüchtigen Gerechtigkeitsfanatismus besessen, der keine Verzeihung kennt und ein Unrecht in seiner Wirkung ungeschwächt durch alle Geschlechter fortdauern lassen will. Der Rechtserwerb durch Ersitzung hat aber unangefochtenen Besitz'zur Voraussetzung. Wird er bestritten, dann kann, was über die römische Rechtsregel hinaus auch selbstverständliches Gebot der Vernunft ist, Eigentum nicht entstehen. Dann muß eben der Nachweis des Eigentumstitels oder, wenn beide Teile einen rechtmäßigen Erwerbsgrund nachweisen können, der des früheren Erwerbes geführt werden. Dies ist der Fall, der für das jüdische Volk zutrifft. Er ist vielleicht der einzige und außerordentlich in seiner Art, andererseits aber auch sehr klar und eindeutig. Das jüdische Volk hat, wenigstens in seinem nationalen und religiösen Bewußtsein, Palästina nicht erobert wie andere Völker ihr heutiges Heimatland. Es war ihm von seinem Gott verheißen und in Gottes Auftrag ist sein Stammvater dahingezogen und das Volk dahin zurückgekehrt. Ein Mythos, gewiß. Aber wenn bei anderen Völkern die Mythisierung ihres Eroberungszuges und die Unterjochung der Urbevölkerung dadurch, daß diese Gev/alttat in den Bereich göttlichen Geschehens gerückt wird, dem menschlichen Bewußtsein ihre sittliche Rechtfertigung bedeutet, welche Rechtfertigung trägt erst dieser weltgeschichtliche Mythos des Monotheismus in sich! Keine subjektiv-nationale, sondern eine menscheitlic.he! Dieses kleine Land ist die Geburtsstätte der Weltkultur geworden, auf seinem Boden und unter seinem Himmel wurden die größten Gedanken der Menschheitsgeschichte erlebt und ausgesprochen: von den Nachkommen jener Männer, die einst aus der Wüste ins Land brachen und es sich unterwarfen, mag es nun wahr sein, daß sie unter göttlichem Gebot zu handeln glaubten, oder nicht. Diese Erde und dieser Himmel haben diese Gedanken mitgeschaffen, sie atmen die Unendlichkeit seines Meeres, die überklare Weite des Blickes von seinen Bergen, die leuchtende Reinheit seiner Luft und die Ewigkeit seines Sternenhimmels. Kein anderes Volk kann so wie das jüdische von sich sagen, daß es das Unrecht, das es einst tat, vielleicht nicht einmal aus eigenem, sondern aus übernatürlichem Antrieb tat, tausend-