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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 11 · p. 673

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 11
Article
Jüdisches und arabisches Selbstbestimmungsrecht
Date
1920-01-01
Page
673 (sequence 3)
Language
German
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Umschau: Politik 673 zuüben. Seit der Vernichtung unserer Selbständigkeit durch die Römer haben wir niemals für längere Zeiträume aufgehört, das Land zu bewohnen; starke jüdische Kolonien haben dort gelebt, jüdischer Geist hat dort manche eigenartige Blüten getrieben. So war das Land immer nicht nur arabisch, sondern auch jüdisch, nicht von einem historischen Rechte aus betrachtet, sondern . in lebendiger Gegenwart." Wenn man diese reichlich unklare Steile dahin verstehen soll, daß unser Recht auf Palästina aus der Tatsache herzuleiten ist, daß dort immer eine Anzahl von Juden gelebt hat, dann sind auchBabylonien, Aegypten, Italien, und auch Frankreich, wie andere europäische Länder, in denen seit dein frühesten Mittelalter Juden lebten, jüdische Länder. Mit der Anführung dieser Beispiele bricht wohl diese ganze absurde und schwer ernst zu nehmende Beweisführung in sich zusammen. Später kommt dann auch noch die Eigentumstheorie, deren Heiligkeit Hans Kohn in seiner zweiten Glosse, wie wir gesehen haben, bestreitet, zum Vorschein: „Denn so, wie das Land heute ein arabisches Land ist, so besagt das durchaus nicht, das es ein exklusives Eigentum der arabischen Nation wäre. In diesem exklusiven Sinne hat kein Volk Recht auf ein Land; das Land gehört denen, die es mit der Kraft ihrer Gehirne und Hände so fruchtbar machen, daß sie ihren Lebensunterhalt darin finden." Und da nicht bei den Arabern, sondern bei den Juden „Tendenz und Notwendigkeit zu einer Immigration nach Palästina" bestehen, „gibt dies den Juden zwar nicht das Recht, das Land den Arabern wegzunehmen, wohl aber neben den Arabern auf freiem Lande sich anzusiedeln." Und mit großer Strenge bedeutet Hans Kohn den Arabern, daß sie sich ebensowenig wie die Juden in Palästina „als die herrschende Nation, als das Staatsvolk aufspielen", Palästina für „ihren" Boden erklären und etwa mit Einwanderungsgesetzen jüdische Immigration beschränken dürfen. „Gegen jeden derartigen Versuch protestieren wir mit ebensolcher Entschiedenheit, wie gegen jeden jüdischen Chauvinismus und „Eigentümer" und „Herren"-dünkel". — Auch diese Begründung ist vollkommen haltlos. Nach ihr hätten beispielsweise die Japaner das gleiche Einwanderungsrecht nach Kai ifornien oder Australien und äie Juden nach a llen Ländern der Welt, die sie „mit der Kraft ihrer Gehirne und Hände fruchtbar machen". Ein spezifisches jüdisches Recht auf Palästina aber bestünde nicht. Und anerkennt man ein „exklusives Eigentum" eines Volkes an seinem Lande nicht, dann müßte eine objektive Rechtsregel existieren, nach der solche das volle Eigentumsrecht beschränkende Servituten bestimmten Völkern zustehen. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die von Hans Kohn aufgestellte Konstruktion die glänzendste Begründung des — Imperialismus. Denn dann erwüchse jedem Volke das Recht, in fremde Gebiete „intelligentes und ökonomisch leistungsfähiges Menschenmaterial" zu entsenden „damit es der Menschheit und Weltwirtschaft das leiste, was es leisten kann". Wie man sieht, kommt man auch mit dieser Grundlegung des jüdischen Anspruchs auf Palastina nielit weiter. Ganz abgesehen von der Unmöglichkeit der Konstruktion eines beschränkten Eigentumsrechtes einer Nation an ihrem Heimatland, das ihr teuerer ist, als das Leben ihrer Kinder, kann von einem Eigentum nur dann die Rede sein, wenn es die vollkommene Verfügungsgewalt über eine Sache gewährt. Und keine noch so weit gehende Einschränkung eines nationalen Rechtes kann für den Berechtigten die Verpflichtung, enthalten, dulden zu müssen, daß er aus seiner heutigen MajoritätsStellung in die "Position einer Minorität gedrängt wird, wie dies die offen erklärte Absicht des Zionismus ist. Wie also läßt sich der Rechtsanspruch des jüdischen Volkes auf Palästina sonst begründen? Die Darstellung, die dies im Folgenden zu beantworten versucht, muß leider unvollständig und unausführlich bleiben. Es wäre Aufgabe eines größeren Werkes, eine Untersuchung dieses Problems in seiner Gänze nach den verschiedensten Gesichtspunkten und mit breiteren ideologischen und tatsächlichen Fundamenten zu führen. In diesem kurzen Umriß bedienen wir uns nur zur Verdeutlichung und schärferen Herausarbeitung der Grundgedanken einer Analogie aus dem Gebiete des römischen Rechts, dessen BegrifTsrequisiten durch ihre logische Durchdachtheit und Abgegrenztheit eine solche Verwendung als fruchtbar erscheinen lassen. Aber, dies sei nachdrücklich betont, Analogie ist nicht Identifikation. Das römische Recht kennt verschiedene Stufen der Verfügungsgewalt über eine Sache: Eigentum, Besitz, Innehabung. Eigentum als die Totalität der rechtlichen Herrschaft über eine Sache, Besitz als die faktische Gewalt über eine Sache mit dem Willen, sie als die seinige zu behalten, und Innehabung als die tatsächliche Gewalt ohne einen solchen Willen. Eigentum ist ein Recht, Besitz und Detention nicht. Die faktische Verfügung über eine Sache nennt der römische Jurist corpus, den Besitzwillen animus. Um Besitz, z. B. .den an einer gefundenen fremden Sache, in Eigentum zu verwandeln, muß ein zum Eigentumserwerb geeigneter Rechtsgrund, der Rechtstitel, und eine rechtlich anerkannte Erwerbsart hinzutreten. Das entscheidende Merkmal des Eigentums ist der Titel, der rechtliche Erwerbsgrund. Es ist fraglos, daß die Araber heute nach dieser Begriffssystematik im „Besitze" von Palästina sind, die Juden nicht. (Und daß

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