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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 11 · p. 672

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 11
Article
Jüdisches und arabisches Selbstbestimmungsrecht
Date
1920-01-01
Page
672 (sequence 2)
Language
German
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672 Ümschau: Politik logisch, „tragisch*. (Eine nette „Tragik" übrigens, die gegen die Logik von Natur und Recht geht! — Es ist die Tragik meiner Natur und meines Rechtes zu leben, daß ich dich fressen muß, sagte der Wolf, als er das Lamm verschlang.) Die Araber haben ein Recht auf Palästina, nicht wir, sie dürfen es in ein großarabisches Reich einbeziehen, dessen vom Taurus bis zum Indischen Ozean reichende Grenzen durchaus „natürlich und berechtigt" sind. Ueber das Zusammenfallen der zionistischen Sympathien mit denen von Ententestaatsmännern wie Balfour, Robert Cecil, Wilson usw., besonders in der Deklaration vom 2. November 1917, in Cecils Rede in der Albert Hall anläßlich der zionistischen Jahreskonferenz 1920, Wilsons Schreiben an Stephan Wise im Jahre 1918 usw.,. ist es ferner geboten, höchste Unruhe an den Tag zu legen, da sie doch diametral auseinanderzugehen haben. Und was den heiligen „Eigentumsrechtsdünkel" des jüdischen Volkes hinsichtlich Palästinas anbelangt . — wie „zweifelhaft" ist doch die „Heiligkeit des Eigentumsbegriffs in dieser Beziehung ebenso wie die Heiligkeit des Eigentumsbegriffs überhaupt"! — so ist dieser^ natürlich reinster Chauvinismus und Imperialismus. Es „graut" aber einen geradezu, wenn Castel gegen die „halbwilden Beduinenstämme", die die zahlreichen Ueberfälle auf die Fellachendörfer, die mohammedanischen wie die christlichen, und auf die jüdischen Kolonien verüben, nur die „Durchsetzung des Geistes der Kultur*) mit militärischen Machtmitteln und dem Bajonett" zu empfehlen weiß, „obwohl ein guter, menschenfreundlicher Arzt, der die Landessitten und die arabische (Sprache kennt, hier mehr nützen dürfte als Bajonette." Hier wächst Hans Kohns Polemik zu einer machtvollen Anklage gegen die zionistische Organisation und ihre grundverfehlte Politik den Arabern gegenüber empor. Anstatt der Aerzte der „Hadassah" schickte man jüdische Legionäre und bewaffnete Arbeiter, mit Trumpeldor an der Spitze, nach Tel Chaj! „Wehe uns, wenn uns unser Nationalismus so weit verblendet hat!" Ceterum censeo: „Palästina ist heute natürlicher- und berechtigterweise arabisches Land," darum Palästina den Arabern! Wenn dies alles nun im Jenseits prinzipieller und ethischer Erwägungen giltj warum dann überhaupt Zionismus auch im praktischen Diesseits? Und wie vermag Hans Kohn seinen praktisch genügend bewährten Zionismus prinzipiell und ethisch zu begründen? In,seiner Entgegnung an J.H. Castel tut er es keineswegs. Nur an einer Stelle, da von der praktischen Seite der Araberfrage die Rede ist, vermittelt er unvermittelt dem *) Im hebräischen Original von Castels Aufsatz war wohl damit „Zivilisation" gemeint. verdutzten Leser die Ueberzeugung, „daß eine weise und vorsichtige, von der richtigen Erkenntnis, daß Palästina heute arabisches Land ist, geleitete Führung auf friedlichem Wege . . . Palästina ohne Beeinträchtigungarabischen Lebens zum Lande jüdischer Arbeit machen kann". Woher aber nehmen wir denn das Recht, ein arabisches Land „zum Lande jüdischer Arbeit" zu machen? Ist Palästina „berechtigterweise" arabisches Land, was nur heißen kann, daß es den Arabern von Rechts und Moral wegen gehört, wie England den Engländern, Frankreich den Franzosen und Deutschland den Deutschen, dann können wir ein jüdisches Palästina ebenso wenig oder, wenn man will, wenn man nämlich mit Hans Kohn ein Eigentumsrecht eines Volkes auf sein Land überhaupt nicht anerkennt, ebenso gut verlangen wie ein jüdisches England, Frankreich, Deutschland. Die Strenge, Unerbittlichkeit und Konsequenz solcher „Ehrlichkeit" und „Gerechtigkeit" mag die Bewunderung ethizistisch geschminkter Schöngeister und Literaturpolitiker finden, aber eine sittliche Rechtfertigung des Zionismus ist sie damit noch nicht. Kein noch so ehrliches und offenkundiges Eingeständnis des Unrechts ist eine Begründung des Rechts; sie bleibt eine rhetorische Geste und rettet nicht vor dem Urteil, das Ansprüche zu- und aberkennt. Die aber, die nach Gerechtigkeit hungern, werden durch Gesten nicht satt. Nicht ein einzigesmal versucht Hans Kohn in seiner „prinzipiellen" Auseinandersetzung auch den Zionismus prinzipiell zu rechtfertigen, er anerkennt nur das arabische Recht und lehnt das von Castel für das jüdische Volk in Anspruch genommene ab. So wird seine Polemik gegen diesen zu einer Polemik gegen den Zionismus. Es ist kein Ruhmestitel für den Zionismus als geistige Bewegung, daß jemand,, der an ihr so , lebhaften' Anteil nimmt, wie Hans Kohn, in dieser ethischen Kardinalfrage des Zionismus nicht ein Wort zu seiner Verteidigung findet. Auch was Kohn in seiner ersten Glosse zur Araberfrage im 12. Heft des IV. Jahrganges des „Juden" zur ethischen Rechtfertigung des jüdischen Auspruchs auf Palästina vorbringt, macht einen ebenso verlegenen wie mangelhaft fundierten Eindruck. Er lehnt in Bausch und Bogen „jede Verweisung auf historische Rechte immer und überall als unmöglich" ab. „Das Geschichtliche gibt uns keine Rechte — Rechte gibt nur das lebendige Heutige . . . Die heutigen Araber haben uns das Land nicht durch Gewalt und nicht durch List weggenommen, selbst ihre Väter taten es nicht . . . Ein historisches Recht auf Palästina haben wir in keiner Form. Haben wir dieses aber nicht, so haben wir doch nie verabsäumt, unser wirkliches Recht auf Palästina aus-

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