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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 11 · p. 644

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 11
Article
Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
Date
1920-01-01
Page
644 (sequence 11)
Language
German
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IRI
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644 Albrecht Heitmann: Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongreßbewegung streben und nicht anstreben dürfen: weil sie auch von den anderen Volksstämmen in den Vereinigten Staaten nicht gefordert wird. Daß dies nicht der Fall ist, ist nicht etwa die Folge eines geringer - entwickelten Nationalbewußtseins und fortschreitender Assimilierung. Wie sich im Kriege erst wieder gezeigt hat, ist das Nationalbewußtsein aller Völker Amerikas noch ein sehr starkes und ihre zunehmende Amalgamierung ist nicht Ursache, sondern Folge der fehlenden nationalen Abgrenzung. Der wirkliche Grund dafür, daß die verschiedenen Volksstämme in Amerika keine Minoritätsrechte verlangen, ist — und dies ist besonders für uns Juden sehr interessant — ihre Exterritorialität. Es mag in Amerika deutsche, irische, jüdische Stadtviertel, ja vielleicht sogar Ortschaften und zusammenhängende Siedlungen geben, aber es existieren dort nicht einmal solche nationale Enklaven, wie sie Osteuropa kennt, geschweige denn größere geschlossene nationale Territorien. Damit wird aber auch jedes nationale Selbständigkeitsstreben außer den im Rahmen der freien amerikanischen Gesetze leicht privat zu befriedigenden kulturellen Bedürfnissen hinfällig und unmöglich. Es bleibt noch die Frage zu beantworten, ob das Gesetz von der Unmöglichkeit der Abgrenzung der nationalen Abgrenzung in dem Maße wie für die anderen Völker auch für die Juden gilt. Eine Einschränkung ist insofern gegeben, als das jüdische Volk in der Diaspora kein nationales Machtstreben im Sinne eines territorialen Imperialismus und als absolutes Minderheitsvolk auch nicht eines kulturellen Imperialismus, sondern nur ein Verlangen nach voller kultureller Eigenentwicklung haben kann. Ein selbsttätiger Drang, die gegebenen Grenzen der nationalen Rechte zu überschreiten, ist also nicht .vorhanden. Hingegen besteht die Möglichkeit, daß sich die nationale Abgrenzung ohne Willen der jüdischen Minorität auch bezüglich solcher Angelegenheiten fortsetzt, die nicht unter die erstrebte nationale Autonomie fallen. Eine solche Entwicklung kann sich entweder ganz automatisch vollziehen, oder noch häufiger durch Eingriffe anderer. Es besteht die Gefahr, daß dem jüdischen Volk auch solche Rechte mitsamt den damit verknüpften Verpflichtungen aufgedrängt werden, die zwar die übrigen Völker innehaben, die aber die Juden zu tragen zu schwach sind. So kann die Erlangung einzelner nationaler Minoritätsrechte zu einer insbesondere aus antisemitischer Absicht benutzten Handhabe werden, gewisse von den anderen Volksstämmen vielleicht selbst geforderte und ihnen willkommene rechtliche Konsequenzen auch auf die Juden anzuwenden. Diese Gefahr ist gegeben und es wäre töricht, sie zu leugnen; aber sie darf auch nicht überschätzt werden. Denn wo der ernstliche Wille und die Macht zu schaden vorhanden sind, finden diese jederzeit auch andere und vielleicht bessere-"Handhaben als diese, den Juden von ihnen ausdrücklich abgelehnte scheinbare Rechte, in Wirklichkeit aber schwere Verpflichtungen, aufzuerlegen. Wenn beispielsweise der christlichsoziale Abgeordnete Kunschak in Wien wiederholt die natiohaljüdischen Postulate als Grundlage einer Sondergesetz-

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