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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 11 · p. 643

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 11
Article
Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
Date
1920-01-01
Page
643 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongreßbewegung in dieser Sphäre der Ideen und Ideale gilt dann für das territoriumslose jüdische Minoritätsvollk das oben hauptsächlich für die Tatsächlichkeit des politisch Möglichen formulierte Prinzip. Anerkennt man diese These der Relativität der nationaljüdischen Autonomieforderungen, die gegenüber den andersnationalen Postulaten quantitativ stets zurückstehen sollen, und lehnt man eine Beeinträchtigung der Gleichberechtigung durch Gewährung einer Mehrberechtigung, die im Grunde für das jüdische Volk nur eine Minderberechtigung sein kann, ab, dann ist damit der Grund gefunden, warum in einem reinen Nationalstaate die Gewährung nationaler Rechte an die Juden zu verwerfen ist. Was sich in einem solchen national ungemischten oder nur sehr wenig gemischten Staate eine andere, wenn auch im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung vielleicht noch kleinere nationale Minorität leisten kann, darf die jüdische Minderheit, die inmitten des einheitlichen Staatsvolkes siedelt, nicht anstreben. Der national einheitliche Staat wird zunächst auch solchen geschlossen auf eigenem zusammenhängendem Gebiete wohnenden fremdnationalen Splittern an seinen Grenzen eine nationale Sonderstellung nicht gewähren, da sie in diesem Falle den Charakter eines Privilegs hätte. Für das jüdische Volk würde eine solche qualitative Sonderstellung überdies zu einer Gefahr werden, die sie für andere Minoritäten niemals werden könnte. Umso odioser würde ein solches Privileg für die Juden werden, je geringer ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung und je unzusammenhängender ihre Siedlungsweise ist. Welche Gefahren die Erlangung nationaler Minoritätsrechte für die Juden in einem solchen Falle im Gefolge hätte, dies im einzelnen anzuführen und zu belegen, kann hier nicht besonders versucht werden. Es sei diesbezüglich auf die entsprechende Darstellung dieser Gefahren in den Nationalitätenstaaten verwiesen, die wir hier hauptsächlich berücksichtigen müssen. Wie verantwortungs- und ahnungslos zugleich jenes besonders nach der Revolution häufig zu vernehmende Gerede von einer nationalen Autonomie der Juden in Deutschland ist, braucht jetzt wohl nicht mehr gesagt zu werden. Die Tatsache, daß vielleicht kaum jemand eine konkrete Vorstellung von dem Inhalt einer solchen nationalen Autonomie hatte, ist keine Rechtfertigung. Bedeutet sie die Forderung nach verfassungsmäßiger oder staatsgesetzlicher Anerkennung nationaler Minderheitsrechte für die deutschen Juden, so ist sie nicht nur von einer frevelhaften Gefährlichkeit, sondern auch einer völligen Sinnlosigkeit. Denn in dem gegebenen Rahmen der kirchlichen Autonomie läßt sich in Deutschland der Erfolg nationalkultureller Selbständigkeit praktisch beinahe ebenso gut erzielen, eines vorausgesetzt, was auch nicht die juristisch vollendeteste Autonomie gewähren kann, nämlich die nationale Gesinnung der Gemeindemitglieder. Das gleiche Prinzip gibt uns auch die Erklärung, warum in dem national nicht einheitlichen Amerika die Juden eine nationale Autonomie nicht an-

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