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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 11 · p. 642

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 11
Article
Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
Date
1920-01-01
Page
642 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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Albrecht Hellmann: Zwei Fälle lassen sich unterscheiden: sind die Juden in einem Staate die einzige nationale Minorität, der Staat somit reiner Nationalstaat, bedeutet eine Autonomieforderung eine Sonderstellung qualitativer Art, für die der Grad der Autonomie letzten Endes nicht sehr erheblich ist. In Nationalitätenstaaten hingegen kann die jüdische nationale Minderheit in einem bestimmten geschichtlichen Stadium als Höchstmaß an nationalem Recht nur das den anderen Nationen zustehende Kompetenzausmaß in Anspruch nehmen. Denn als exterritoriales und ausschließliches Minoritätsvolk*) kann es den anderen Nationen, wie wir gesehen haben, nur auf die untersten Stufen in der Stufenleiter der nationalen Autonomien nachfolgen. Erreicht die jüdische Autonomie höchstens die Autonomieform der anderen Minderheitsnationen, ist die Sonderstellung derjüdischen Minderheit nur quantitativer Natur. Mag die Abgrenzung hier für das jüdische Volk auch weiter gegangen sein, als es ihm zuträglich ist, so steht es doch unter dem gleichen Recht, wie alle anderen Nationen des Staates. Die nationale Sonderstellung der Juden, die sie mit den übrigen nationalen Minoritäten teilen, schlüge erst dann in eine rechtliche Sonderstellung, in eine Abgrenzung qualitativer Art um, wenn sie unter nationales Sonderrecht gestellt würden. Dies wäre theoretisch auch im Nationalitätenstaat in dem Falle möglich, wenn der jüdischen Minderheit über die den anderen gewährten nationalen Rechten noch Sonderrechte zugewiesen würden. Damit wäre < ein Ausnahmsrecht für die Juden statuiert, also praktisch ein dem mittelalterlichen Ghetto und den früheren rechtlichen Beschränkungen^der Juden in Rußland analoger Rechtszustand geschaffen. Für das Problem der jüdischen Minderheitsrechte ergibt sich daher als wichtigster Leitgedanke, daß die Forderung nach nationalen Rechten des jüdischen Volkes abhängig ist von dem Ausmaß der Rechte, das die anderen Nationen anstreben oder bereits erlangt haben. Auf eine mathematisch knappe Formel gebracht, lautet dieses grundlegende Prinzip der nationalen jüdischen Diaspora-Politik: Die nationalen Minderheitsrechte der Juden haben stets eineFunktiori der anderenineinemStaate gewährleisteten Minderheitsrechte zu bilden. Wer dagegen einwenden möchte, daß das nationale Recht eines Volkes ein menschliches Grundrecht sei, das prinzipiell und ohne Berücksichtigung einer gegebenen politischen Situation zu fordern sei, hat gewiß recht, aber nicht nur für die Juden, sondern auch für alle andern Völker, die ebenso ihr Recht auf nationales Leben absolut zu fordern berechtigt sind. Aus dem Gesichtspunkt menschlicher und nationaler Gerechtigkeit haben die Juden daher auch die nationalen Forderungen der übrigen Nationen zu vertreten und auch *) Vergleiche Heft 7, Seite 394,

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