Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 636 (sequence 3)
- Language
- German
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636 Albrecht Hellmann: nationalen (d. i. kulturellen und auch speziellen wirtschaftlichen) Agenden, ferner der speziellen sozialen Fürsorge in den Wirkungskreis der nationalen Minderheitsgemeinden. 4. Nationales Besteuerungsrecht und proportionale Beamtung. *) Trotzdem Rosenfeld vor der kritiklosen Annahme des Rennerschen Systems durch die Juden warnt, übernimmt er es mit solchen Postulaten, wenigstens scheinbar, vollständig. Denn sowohl Repräsentativhoheit wie Kultur-, Finanz- und Amtshoheit werden auch nach ihm der Nation zugewiesen. Ebenso wird Renners Kreisverfassung, seine Nationalkammer und deren Exekutive, der Nationalrat, von Rosenfeld auch für die jüdische Minorität vorgeschlagen. Eine kritische Analyse des Systems der nationalkulturellen Autonomie, wie es Rosenfeld bisher als Einziger zusammenfassend formuliert hat, wird daher sich am Vorteilhaftesten an die Kritik der Theorien Renners anschließen. Der Unterschied zwischen beiden Formen wurde bereits in den im vorigen Abschnitt Wiedergegebenen Zitaten aus der zweiten Auflage des Rennerschen Hauptwerkes gekennzeichnet. **) Der Denkfehler der Auffassung der nationalen Minorität als nationaler Kulturgenossenschaft besteht nach Renner in der Ueberschätzung des Personalitätsprinzips und der Unterschätzung des Organisationsprinzips und des Kompetenzausmaßes, das der Nation bundesstaatlichen Charakter gibt. Das Personalitätsprinzip ist für Renner nur ein methodischer Rechtsbehelf zur Sonderung der Nationen, „keineswegs die glückliche Erfindung eines Allheilmittelchens, gleichsam ein formal-rechtlicher Kniff, um eines der größten Probleme der Zeit aus der Welt zu schaffen. Das wäre die nationale Autonomie nämlich, wenn man das Personalitätsprinzip als den Schlüssel der Lösung behandeln wollte."***) Der Einwand Renners gegen die nationalkulturelle Autonomie ist, wie wir sehen werden, von besonderer Bedeutung. Er lautet: „Durch die bloß national-kulturelle Autonomie außerhalb des Staates würde der nationale Streit nicht beendet, sondern organisiert. . . Wenn das Nationsganze auf Grund des reinen Personalitätsprinzips konstituiert wäre, so ständen dann erst recht im Staate Oesterreich die acht Nationen nebeneinander und erstände die Frage, ob sie denn auch nicht miteinander irgendwie verbunden sein müssen. Diese acht Nationen können doch ihre Verbindung nicht sehen in einem Staatswesen, das gleichsam als mystische Gewalt über ihnen schwebt, zwischen ihnen richtet und über sie insgesamt entscheidet. Es wäre dann erst recht sichtbar, daß der Staat nichts anderes sein kann als die Föderation der acht Nationen, als eine rechtliche Verbindung, in welcher jedes Glied in geordneter Weise an der Staatsgewalt teil hat. Die nationale Kulturgenossenschaft müßte also von selbst zur bundesstaatlichen Ordnung treiben. Man sieht also offenbar, daß Folgen, die sich später *) Rosenfeld, 1. c, S. 201 u. 224. **) Siehe Heft 7, S. 393* ***) Renner, 1. c, S. 84,