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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 11 · p. 635

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 11
Article
Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
Date
1920-01-01
Page
635 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongreßbewegung 635 verfassungsmäßig auch die Nation besitzen. 2. Die Militärhoheit, die Verfügung über die „zur gewaltsamen Durchführung des Staatswillens nach außen und innen erforderliche Anzahl von Menschen", gebührt dem Staate ungeteilt. 3. Auch die Justizhoheit („das Interesse des Gemeinwesens, daß die Mitglieder desselben .in Frieden miteinander leben") liege „bis jetzt" außer dem Bereich nationaler Aspirationen. Lediglich die „geordnete Teilnahme der nationalen Bürokratie an der staatlichen Rechtspflege ohne Teilung der Justizhoheit selbst" werde gefordert. 4. Die Polizeihoheit, die der allgemeinen Wohlfahrt drohende Gefahren abwendet, gehört dem Staate. 5. Die Kulturhoheit, durch die die Wohlfahrt der einzelnen gefördert wird, soll an die Nationen übertragen werden. Ihnen „gebühren hauptsächlich Schulwesen, Kunst und Literatur". 6. Die Finanzhoheit, durch welche die für diese verschiedenen Aufgaben erforderlichen Mittel gewonnen werden, soll ebenso zwischen Staat und Nation aufgeteilt werden wie zwischen Bundesstaat und dessen Gliedern. 7. Als Mittel zur Realisierung der vorgenannten Koheitsrechte dient die Territorialhoheit, die Verfügung über das vom Gemeinwesen besiedelte Gebiet, die Renner dem Staate zuspricht, die Sachhoheit, die Verfügung über^ die auf ihm befindlichen Sachen (die Wirtschaftsobjekte), die die Nation nur mittelbar durch die Teilnahme an den Realsteuern ausüben soll, ferner die Personalhoheit, die der Nation in nationalen Angelegenheiten und dem Staate in allen anderen dem Rechte nach — aber nicht notwendig der Ausübung nach — die Verfügung über die zum Gemeinwesen gehörenden Individuen gewähren soll, und schließlich die Amtshoheit, das Recht, die Beamten zu ernennen, die Renner entweder zur demokratischen oder zur konstitutionellen Ausübung den Nationen vindiziert. — Wie man bei der Aufzählung dieser die Staatsgewalt konstituierenden einzelnen Hoheitsrechte und deren Spaltung zwischen staatlichem und nationalem Machtbereich deutlich sehen kann, bedeuten die Rennerschen Vorschläge tatsächlich eine „Verstaatlichung der Nation" und „Nationalisierung des Staates". Ihm ist „das wichtigste Problem die Aufteilung der bisher staatlichen Kompetenzfülle auf zwei Kompetenzkreise, auf den des Staates und auf den der Nation, wobei die Nation selbst offensichtlich Teil- und Gliedstaat wird." Das fälschlicherweise auf Renner basierende System der nationalkulturellen Autonomie wurde bisher nur von Max Rosenfeld*) in einer zusammenhängenden Darstellung behandelt. Er verlangt für die jüdische Minderheitsnation den verfassungsmäßigen Schutz folgender Rechte: 1. Konstituierung der jüdischen Nation als Personenverband mit Korporationsrechten. 2. Anerkennung der bestehenden jüdischen Gemeinden als obligatorische nationale Gemeinden („gebietsgesetzlich Minderheitsgemeinden") und deren Zusammenfassung zu nationalen Kreisen. 3. Zuweisung der *) Max Rosenfeld, Die polnische Juderifrage. Problem und Lösung. Wien 1918.

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