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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 11 · p. 634

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 11
Article
Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
Date
1920-01-01
Page
634 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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^34 Albrecht HeÜmärini ALBRECHT HELLMANN / DIE GESCHICHTE DER ÖSTERREICHISCH-JÜDISCHEN KONGRESSBEWEGUNG Zur Frage der nationalen ftdinderheitsrechte der Juden III. B. Die Erforderlichkeit der einzelnen Minderheitsrechte für die Juden Die Systematik der verschiedenen Formen der nationalen Autonomie, im weitesten Sinne dieses Begriffs, wie sie im vorangegangenen Abschnitte*) gegeben wurde, hat deren Umfang, das Ausmaß ihrer Rechte nicht im Einzelnen umschrieben. Da für das jüdische Volk von allen angeführten Autonomieformen von vornherein nur zwei in Betracht kommen: die Rennersche und die besondere der national-kulturellen Autonomie, genügt für unsere enger gesteckte Aufgabe die Auseinanderlegung des Inhalts dieser beiden Systeme. Damit soll gleichzeitig eine kritische Analyse ihrer Rechte hinsichtlich ihrer Notwendigkeit für die Juden der einzelnen Länder verbunden werden; anders ausgedrückt, es soll gemäß der für die jüdische Minderheitsfrage grundlegenden Unterscheidung zwischen der rechtlichen Anerkennung der Nation und den hieraus abzuleitenden Konsequenzen festgestellt werden, welche von diesen für jedes Land erstrebenswert sind oder nicht. Hierbei muß weiter unterschieden werden, welche von ihnen sich notwendigerweise, mit oder ohne unseren Willen einstellen müssen und welche frei zu wählen wir die Möglichkeit haben. Der für die Rennersche Autonomie entscheidende Punkt, die Grundlage seines Schemas, ist die Aufteilung der bisher dem Staate ausschließlich zustehenden Machtfülle zwischen Staat und Nation, also die Einschränkung der Staatsgewalt zugunsten der Nationen und die Einführung der Nation als Rechtssubjekt in die staatsrechtliche Sphäre. Daher geht Renner bei der Darstellung der den Nationen zufallenden staatlichen Kompetenzen folgerichtig von einer (im Uebrigen ziemlich kursorischen) Aufzählung der verschiedenen staatlichen Hoheitsrechte aus. „Der Jurist löst diese in ein allgemein anerkanntes Schema von Hoheiten auf. Prüfen wir diese der Reihe nach dahin, ob und inwieweit sie eine Anteilnahme der Nation zulassen, so muß sich eine erschöpfende, juristisch klare Uebersicht der Materie des nationalen Rechtes ergeben. Wir gelangen so zu einer Auseinandersetzung zwischen Staat und Nation. Und diese ist der Kernpunkt!"**) Diese staatlichen Hoheitsrechte sind die folgenden: 1. Die Repräsentativhoheit, das „Interesse des Gemeinwesens, als eine Einheit vertreten und anerkannt zu werden", soll durch staatlich anerkannte Nationsvertretungen nach Renner *) Siehe Heft 7, Seite 392 ff. **) Karl Renner, „Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen," S, 137ff.

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