Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 8-9
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 481 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 481 Gegenwart. Die religiösen Satzungen des Judentums kennen keine Schranken und betrachten keine Handlung als religiöse Gesetzesübertretung, wenn durch eine solche ein Menschenleben gerettet werden soll, denn „wer auch nur eine einzige Seele dem Leben erhält, hat gleichsam die Welt in ihrer ganzen Fülle erhalten." „Ein Mensch wiegt so viel wie die ganze Weltschöpfung" (Tr. Sanhedrin 37 A. Abot de Rabbi Natan Absch. 31). Als in schwerer römischer Zeit ein grausames Gesetz die Übung religiöser Vorschriften unnachsichtlich mit Todesstrafe geahndet hatte und das Urteil in vielen Fällen auch vollstreckt worden war, wurde die allgemeine, für alle Zukunft gültige Anordnung getroffen: daß man auf kein religiöses Gebot Rücksicht nehmen dürfe, wenn in dessen Ausübung bzw. Unterlassung das Leben gefährdet werde. Ausnahmen hiervon bilden hier nur einzig und allein die drei Kardinalvergehen: Unzucht, Menschenmord und Götzendienst, die man unbedingt unter keinem Umstände, selbst wenn man deren Unterlassung mit dem Tode zu büßen hätte, begehen dürfe, falls man dazu angehalten werden sollte, da durch solche Taten der himmlische Name öffentlich entweiht werde (Tr. Sanhedrin 74A). In allen übrigen Fällen steht das Leben über jedem Gesetz, denn „man soll durch die Gebote leben und nicht durch sie sterben" (ebenda). Im Sinne der jüdischen Tradition muß nun der Jude, insofern er infolge Erkrankung an seinem Leben gefährdet ist, unbedingt auf die Wiedererlangung seiner Gesundheit bedacht sein. Es wäre sündhaft, wollte er, da sein Leiden von Gott gekommen ist, seinerseits nichts zu dessen Bekämpfung unternehmen und untätig zuschauend ihm freien Lauf lassen. Abgesehen von der jedem Juden obliegenden Pflicht, sein Leben zu erhalten und zu fördern, bietet überdies die Wiedergenesung die Möglichkeit, früher begangene Sünden und Verfehlungen restlos zu tilgen und ein neues, reines und gottgeweihtes Leben von neuem zu beginnen. So klar und einleuchtend die Pflicht des Juden, einer jeden Krankheit mit allen zu »Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten, vom Standpunkt der jüdischen Tradition und Weltanschauung erscheinen mag, dürfte in früheren Zeiten, wenn auch vereinzelt, in gewissen Kreisen die Ansicht geherrscht haben, daß ärztliche Behandlung eines Kranken mit Hilfe profaner Mittel einen unfrommen Eingriff in den Willen Gottes bedeute. Eine anscheinend sehr alte Legende versucht dieser unjüdischen Ansicht entgegenzutreten und sie der Absurdität zu überführen. Rabbi Ismael und Rabbi Akibah — erzählt die Legende — wandelten einst in Gesellschaft eines Landmanns in den Straßen Jerusalems, als sie einem Kranken begegneten, der sich von ihnen Heilmittel gegen sein Leiden erbat. Der Landmann, der sich in ihrer Gesellschaft befand, staunte über Rabbi Tsmael und Rabbi Akibah, daß sie es wagten, sich in die Handlungen Gottes, der doch die Krankheit geschickt, einzumischen. Sie belehrten aber den Unwissenden eines Besseren, indem sie ihn darauf hinwiesen, daß auch die Erde kein Getreide bringt und auch