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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 8-9 · p. 444

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 8-9
Article
Das Komitee der jüdischen Delegationen in Paris
Date
1920-01-01
Page
444 (sequence 6)
Language
German
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444 Leon Reich: Wie immer jedoch die Sache gedreht und gewendet werden sollte, unzweifelhaft bleibt es, daß schon allein die Schaffung und der Bestand des Minoritäten-Schutzes eine für die Juden nicht zu unterschätzende politische Errungenschaft darstellt. Es geschah zum ersten Male in der Geschichte der Weltkongresse, daß man der jüdischen Frage als Weltfrage ein gut Stück Arbeit und Energie widmete. Im Jahre 1878 wurde der jüdischen Bevölkerung in Rumänien die bürgerliche Gleichberechtigung — leider bloß auf dem Papier — „garantiert". Dies sollte ein Mittel sein, um durch Gleichstellung der jüdischen mit den andersgläubigen Bürgern die jüdische Frage aus der Welt zu schaffen. Diesmal wurde im Gegenteil in Paris mit der Eigenartigkeit und der Existenzberechtigung der jüdischen Frage gerechnet. Die §§ 10 und 11, Sabbath- und Schulparagraph, sind es eben, die diese Eigenartigkeit zur Geltung bringen sollen, und durch den Schutz des Völkerbundes wird die Eigenartigkeit des jüdischen Charakters als Kulturfaktor von internationaler Bedeutung anerkannt. Es gab eine Epoche, wo die Juden — gewissermaßen als „res nullius** — der Wut und den Blutinstinkten des Pöbels ausgesetzt waren. In Polen wurden sie dann im Mittelalter als „servi camerae" unter die Obhut des Königs gestellt. Im vorigen Jahrhundert wurden sie — ganz oder teilweise — in den meisten konstitutionellen Staaten als Staatsbürger erklärt, aber auch jetzt noch oft genug Verfolgungen und Pogromen ausgesetzt. Fremde Interventionen wurden mit dem Hinweis darauf, daß es sich um eine innere Angelegenheit des Staates handle, zurückgewiesen. Von nun ab sollen die Juden als Juden, in ihren „jüdischen Rechten" unter den Schutzfittichen der höchsten Weltareopa gesstehen. Dies ist die moralische Bedeutung des Schutzes der Völkerliga, wiewohl wir uns keiner Täuschung darüber hingeben, daß wir nicht allzuviel Hoffnungen darin setzen können. Es wäre für eine Volksgemeinschaft ein unsinniger Gedanke, die etwaigen Konflikte mit der herrschenden Nation oder mit der eigenen. Regierung durch Anklagen bei fremden Instanzen ausgleichen zu wollen. Aber das Bewußtsein allein, daß ein solches „moralisches Asyl" vorhanden sei, festigt das Rückgrat des Bedrückten und schwächt das „Draufgängertum" des Stärkeren. Und insofern hat die Bestimmung des Völkerbundes auch ihre sachliche Bedeutung. Nun müssen aber nach dem Versailler Vertrage nur die Artikel 1—9 in das Staatsgrundgesetz der polnischen Republik aufgenommen werden. Somit werden also trotz allem die sogenannten „Judenparagraphen" im Verhältnis zu den vorangehenden als minder wichtig betrachtet. Ob der Inhalt dieser „Judenbestimmungen" im Staatsgesetze an und für sich Platz finden muß und was geschieht, wenn dies nicht erfolgt: die Lösung dieser Zweifel läßt wiederum für Grübeleien, Spitzfindigkeiten und Interpretationskünste in weites Gebiet offen. Nach der ersten — vielleicht auch größten — Errungenschaft, die uns mit der Unterfertigung des Minoritätentraktates durch die Vertreter Polens zufiel,

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