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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 8-9 · p. 443

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 8-9
Article
Das Komitee der jüdischen Delegationen in Paris
Date
1920-01-01
Page
443 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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Das Komitee der jüdischen Delegationen in Paris 443 Hoffnungslosigkeit. Noch am 27. Juni, also am Vortage der Unterfertigung des Friedensvertrages in Versailles, wurden wir durch die betrübende Nachricht überrascht, daß es den Polen gelungen sei, einen Teil der Minoritätsklauseln zu Falle zu bringen. Aber schon am nächsten — entscheidenden — Morgen waren unsere Chancen wieder auf der Höhe. Freilich erhielten wir nicht ailes, was wir verlangten und auch das, was wir in unseren von Mack, Marshall und Sokolow gepflogenen Besprechungen mit den Regierungen verlangten, war weit von dem entfernt, was in unserem „historischen Dokumente", in dem der Friedenskonferenz vorgelegtem Memorandum, als für unser nationales Leben unumgänglich notwendig beansprucht worden war. Was wir bezüglich der Sonntagsruhe forderten, war nicht so sehr das Recht des Feierhs am Sonnabend, als vielmehr die rechtliche ^Möglichkeit, an Sonntagen der gewohnten Arbeit nachzugehen, wiewohl nicht in Abrede gestellt werden kann, daß für Juden mancher Länder gerade die gesetzesmäßige Unterlassung der Arbeit am Samstag einen großen Vorteil darstellt. So hat es speziell die jüdische Bevölkerung in Saloniki als große Erleichterung empfunden, daß es Sokolow gelungen ist, vom griechischen Ministerpräsidenten Venizelos für die dortige jüdische Bevölkerung die Zusicherung der Schonung der Sabbathruhe im Minoritätentraktat zu erlangen. Allein in dieser Beziehung ist für staatswissenschaftliche Interpretationen Tür und Tor offen geblieben. Ist das Ruhegebot, das im polnischen Minoritätentraktate den Samstag hochhält, auch für die sonstigen jüdischen Feiertage verpflichtend? Kommen hier dieselben Bestimmungen in Betracht, was allen Regeln der Logik entsprechen würde, oder soll gerade umgekehrt die deutliche Benennung des Samstags mit Außerachtlassung der anderen jüdischen Feiertage diese dem Ruhezwange entziehen wollen? Auch der sogenannte Schulparagraph enthält Lücken und Undeutlichkeiten. Die „comites scolaires", welche von den „communautes juives" gewählt werden sollen, haben das Recht und die Obliegenheit, jüdische Schulen zu gründen, zu verwalten und von Staatsgeldern erhalten zu lassen. Wer nun unter diesen jüdischen Gemeinschaftskörpern zu verstehen sei: die Kultusgemeinden als solche oder gar andere erst zu gründende Körperschaften; ferner auf welche Weise die „comites scolaires" zu begründen wären, ob als Vertretung der politischen Gruppen der lokalen jüdischen Bevölkerung, oder als Organe und Instrumente der „communautes juives"; auch diesbezüglich ist willkürlichen Interpretationen ein weiter Raum gelassen. Ebenso unklar ist die Frage des Appellationsrechtes an den Völkerbund. „Jedes Mitglied des Völkerbundes ist berechtigt, Einspruch zu erheben". Wer aber soll befugt sein, sich an die Mitglieder des Völkerbundes mit derartigen Ansuchen zu wenden und ihre Aufmerksamkeit auf die Verletzung des Minoritätentraktates zu lenken? Steht insbesondere Angehörigen „ethnischer Minoritäten" selbst das Recht zu, diesbezüglich zu handeln?

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