Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1916-1917)
- Issue
- Heft 5 (August 1916)
- Article
- Für eine nationale Autonomie der Juden in Österreich
- Date
- 1916-08-01
- Page
- 296 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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296 Max Rosenfeld: Behörden verursacht ein ungesundes Buhlen um die Gunst der Bezirksämter, die — wie notorisch — die Gemeinden zu ihren Exposituren degradieren und sie zu allerhand Handlangerdiensten nötigen. Die Eifersucht der kleinen Gemeinden vollendet das Werk; aus Furcht, ihre Scheinautonomie zu verlieren, weigern sie sich beharrlich, einen Zusammenschluß der Gemeinden zu unterstützen. Eine Reform des Bestehenden ist nicht leicht, wenn man bedenkt, daß es sich nicht um die Reform einer Gemeinde handelt, sondern so vieler Gemeinden, wie viele es in einem jeden Kronlande gibt. Das macht den Kampf um die „Eroberung" der Gemeinden be greiflicherweise zu einem mühevollen. Eine Verfassung, eine Vereinigung der bestehenden „Kultusgemeinden" zu einem übergeordneten Verbände besteht nicht. Sie muß erstrebt werden. Unsere Forderungen entnehmen wir dem Programm der jüdischen sozialistischen Arbeiterpartei, der Poale Zion, die wir vertraten (1908). Sie gipfeln in der weitgehenden Umgestaltung der einzelnen Gemeinde (auf dem Gebiete des Steuerwesens, Wohlfahrtspflege, Sozialpolitik und Volksbildung) und in der Organisation sämtlicher Gemeinden in einem Verband. Die umgestaltete und auf gesunder nationaler Basis (d. h. wirtschaftlicher und kultureller) errichtete jüdische Gemeinde soll nun die Grundlage des gesunden nationalen Aufbaus des jüdischen Volkskörpers in Österreich sein; der Zusammenschluß der einzelnen Gemeinden soll nach dem Prinzip der Koordination herbeigeführt werden — und da haben wir praktisch die ersehnte nationale Autonomie. Die betreffenden Punkte des erwähnten Programms lauten: L Die bestehenden losen Gemeinden werden, unbeschadet ihrer freien Entfaltung, auf Grund eines Reichsgesetzes in einen Provinzbezw. Reichsverband, dessen öffentlich-rechtlicher Charakter anerkannt wird, vereinigt, mit einem Provinz-, bezw. Reichsausschuß und Nationalkammer an der Spitze. II. In die Kompetenz dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften fällt die autonome Regelung, bezw. Durchführung der gesamten kulturellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, fernerhin solche Aufgaben, zu deren Ausführung die Kräfte einzelner Gemeinden nicht ausreichen, wie die Regelung der Emigration und Einführung der Wanderarbeitsstätten. III. Der Provinzbezw. der Reichsausschuß (welcher aus der Wahl der Nationalkammer hervorgeht) sind Repräsentanten der jüdischen Nation in Österreich, die sie vor Übergriffen von außen zu schützen haben und die die staatliche Intervention ausschließen. — In diesem Programm sind zwei grundlegende Fragen von Bedeutung: 1. die der säkularisierten „israelitischen Kultusgemeinde*4 und deren Verwandlung in eine nationale, — jüdische; 2. das formale Organisationsprinzip (genossenschaftliches, personales an Stelle des gebietsrechtlichen, territorialen). Die Ausgestaltung der Gemeinde mit nationalen Institutionen wird leicht sein, weil Konfession und Nationalität zusammenfallen (anders bei den übrigen Nationen in Österreich!), auch die heutigen sind bereits „Surrogate nationaler Organisation". Die Ausgestaltung der gemeinsamen Organe mit Repräsentativ- und Steuerhoheit vollendet den Bau: das Recht der Vertretung der gesamten jüdischen Bevölkerung wird die vornehmste Errungenschaft bilden. Diese Ausschüsse werden Vertreter der restlos als Nation organisierten, in Kultusgemeinden vertretenen jüdischen Bevölkerung; die Listen der Kultusgemeindemitglieder werden zugleich den jüdischen Kataster bilden,