Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 393 (sequence 5)
- Language
- German
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Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongreßbewegung 393 nach Renner „die Nation ihrer Anlage nach staatsbildend und notwendigerweise im Nationalitätenstaat auch Staatsglied und darin, nicht in dem Mittel der formalen Absonderung der Nationen, liegt das Wesen und der Kern der nationalen Autonomie. Nach ihr ist die Nation staatsgleiche, dem Staate eingegliederte Körperschaft." Aus der mißverständlichen Auffassung der Rennerschen Theorie und ihrer Übertragung auf die Lage der Ostjuden ergab sich als weitere Form die der national-kulturellen Autonomie. Über diese, die „jüdische" Autonomie par excellence, sagt Renner in dem genannten Buche an gleicher Stelle: „Meine Schriften haben den Anstoß zu einer äußersten Auffassung gegeben, die die Nation ganz aus dem Staate heraushebt, von ihm völlig absondert und als reine Genossenschaft öffentlichen Rechtes konstituiert, welche einerseits ihre nationalkulturellen Angelegenheiten selbständig verwaltet, andererseits jedoch aufhört, Träger staatsrechtlicher Kompetenzen zu sein und .abseits vom Staate steht, wie etwa die Kirchen in den Vereinigten Staaten. Bis zu dieser äußersten Form hat den Grundgedanken des Personalprinzips insbesondere die jüdisch-nationale Bewegung, zumal im Osten Europas, fortgebildet. Dieses System der „national-kulturellen Autonomie", das die Nation als bloße nationale Kulturgenossenschaft konstituieren will und deshalb besser das reine Genossenschaftssystem genannt wird, darf mit der nationalen Autonomie des Brünner Programms [sc. der deutschen Sozialdemokratie Österreichs] nicht verwechselt werden, denn es läuft keineswegs auf den „Nationalitäten-Bundesstaat** dieses Programms hinaus, sondern setzt einen zentralistischen Einheitsstaat voraus, in dem die Nationen nicht bloß sondergestellt, sondern in Wahrheit außerhalb des Staates gestellt werden.** — Ebenso wie die Souveränität kaum mehr als Autonomie bezeichnet werden kann, ist am unteren Ende dieser nach dem Maß der Kompetenzfülle abgestuften Skala der Nationalkataster kaum noch eine solche zu nennen, höchstens eine sehr abgeblaßte, nur auf das Wahlrecht sich erstreckende. (Über den nationalen Kataster vergleiche die Note auf Seite 210 dieser Zeitschrift.) Die hier versuchte Systematik der verschiedenen Formen der nationalen Autonomie kann sich natürlich nur auf Andeutungen beschränken; auch ihre allgemeine Kritik, so aufschlußreich und wichtig sie gerade für unser jüdisches Spezialproblem sein mag, würde den Rahmen dieser Aufsätze weit überschreiten und ins Uferlose führen. So wird hier im Anschluß an meine bereits früher erwähnte Denkschrift aus dem Jahre 1918 nichts anderes gegeben als die knappste Erörterung der verschiedenen Autonomieformen unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für das Problem der jüdischen Minoritätsfechte. Hierbei werden diese verschiedenen Systeme schärfer und gegenständlicher voneinander abgegrenzt werden können, als es durch noch so ausführliche Auseinanderlegungen ihres begrifflichen Inhalts geschehen könnte. Spiegelung eines allgemeinen Problems in seinem jüdischen Spezialfall wie in einem Hohlspiegel trotz der Verzerrung durch die abnormale innere