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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 7 · p. 392

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 7
Article
Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
Date
1920-01-01
Page
392 (sequence 4)
Language
German
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392 Albrecht Hellmann: anderen. — Nationale Autonomie nun heißt an und für sich nichts anderes als das Selbstbestimmungsrecht der Nation innerhalb des Staates. Die volle und uneingeschränkte Selbstbestimmung, die Totalität der Selbstbestimmung, die keine Grenzen ihrer Kompetenz mehr kennt, sondern vielmehr die sogenannte Kompetenz-Kompetenz, die Macht, ihre eigene Kompetenz zu bestimmen, hat, ist nicht mehr Autonomie, sondern bereits Souveränität. Man könnte sie (ungenau) auch als Autonomie des Staates bezeichnen. „Nationale Autonomie" bedeutet wörtlich eigentlich jede Form der Autonomie einer Nation; der Abstufungen, beginnend vom höchsten Begriff der Souveränität, sind viele. Im prägnanten Sinne wird „nationale Autonomie" heute jedoch das von Renner aufgestellte System der zu einem Bundesstaat zusammengeschlossenen, auf Grund des Personalitätsprinzips als öffentliche Rechtssubjekte konstituierten Nationen genannt Nimmt man den Begriff in seinem Wortsinne, gibt es aber noch andere Arten der nationalen Autonomie. So ist auch die Proklamierung des „historischen Staatsrechts" (die Forderung einer Nation nach ihrem geschichtlichen Territorium und dessen Beherrschung) ein Streben nach nationaler Autonomie. Auch die aus Österreich bekannte Autonomie der Kronländer kann eine Form der nationalen Autonomie darstellen, da es sich ja in Österreich zumeist bei diesem Postulat nicht um eine verwaltungsrechtliche, sondern um eine politische und nationale Angelegenheit handelte. Ob in dieser und der vorerwähnten Form des nationalen Autonomiestrebens dessen Realisierung nur mit der Beeinträchtigung der Freiheit einer anderen Nation erkauft werden kann, ist in diesem Zusammenhange irrelevant. Noch weniger weitgehend ist die Form der reinen territorialen „nationalen Autonomie", nämlich die des geschlossenen nationalen Siedlungsgebietes. Es ist dies diejenige Autonomie, die früher von den Deutschen Böhmens innerhalb des Kronlandes unter Preisgabe der Minoritäten außerhalb des geschlossenen deutschen Sprachgebietes Böhmens gefordert wurde. Als nächste Stufe nach unten folgt dann die reine „nationale Autonomie" Renners. Erst diese Form der Autonomie kann für das territoriumslose jüdische Volk in Betracht kommen, wenigstens scheinbar. Das Personalitätsprinzip, auf dem das Rennersche Schema beruht und dessen Bedeutung maßlos überschätzt wurde, hat die Meinung veranlaßt, daß sich die Vorschläge Renners auch für die Juden eignen. Nach dem Personalitätsprinzip erstreckt sich nämlich die autonome Gewalt der Nation nicht auf das Territorium mit allen seinen (kon- oder fremdnationalen) Bewohnern, sondern auf den Personenverband aller Nationsgenossen, auch derer, die in der Mitte eines anderen Volkes als Minderheit oder als ganz abgesplitterte Glieder leben. Dieses Prinzip ist jedoch, wie Renner in der 1918 erschienenen zweiten Auflage seines Buches „Der Kampf der österreichischen Nationen um den Staat"*) hervorhebt, nicht der entscheidende Faktor in seinem System. Vielmehr ist *) KarlRenner, Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen in besonderer Anwendung auf Österreich. Wien 1918.

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