Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 391 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongreßbewegung 391 geboren sind, ist dort leider nicht die Rede. Dazu fehlte ihnen zunächst auch der Charakter von juristischen Personen öffentlichen Rechts, Aber wenigstens ihre rechtliche Existenz an sich war längst durch das allgemeine Rechtsbewußtsein als Gewohnheitsrecht außer allem Zweifel gestellt. Deutlich hoben sich somit für das jüdische Volk in Österreich als die zwei Hauptpunkte seiner nationalen Programmziele voneinander ab: seine rechtliche Existenz, d. i. die Anerkennung seiner Nationalität, und dann diejenigen Rechte, die als Konsequenz dieser Anerkennung zu fordern waren. Die Trennung beider Probleme und ihre scharfe Unterscheidung ist für die Beurteilung der Gesamtfrage von ausschlaggebender Wichtigkeit. Während die Vorfrage der nationalen Anerkennung von formal-prinzipieller Bedeutung war, hatten die sich aus ihrer Bejahung als Konsequenz ergebenden Berechtigungen und Rechtsinstitutionen hauptsächlich konkret-praktische Bedeutung. Darüber wird eingehender bei der Betrachtung der Erforderlichkeit der einzelnen Minoritätsrechte zu sprechen sein. Unter den Konsequenzen der nationalen Anerkennung sind schließlich noch auseinanderzuhalten diejenigen, die durch eine folgerichtige Politik bewußt anzustreben sind, sowie diejenigen, die sich von selbst einstellen, als Rechts- oder als praktische Folgen. Die unmittelbarste Rechtsfolge der Anerkennung als Nation ist die rechtlich verbürgte Möglichkeit für jeden Nationsgenossen, sich zu ihr zu bekennen;'die Möglichkeit, aber nicht immer die Freiheit. Denn nicht ausgesprochen mit der bloßen Anerkennung ist, ob es sich um Freiheit oder einen Zwang zum Bekenntnis handelt Anders ausgedrückt: es ist damit nicht festgestellt, wer zu der betreffenden Nation gehört, bezw. gehören oder nicht gehören darf. Vollständige Freiheit wäre dann gegeben, wenn etwa ausgesprochen würde, daß niemand gezwungen werden könne, sich zu einer anderen Nation zu bekennen, als zu der er sich zu. bekennen wünsche. Vollständiger Zwang, wenn die Kriterien möglichst genau gesetzlich umschrieben würden, auf Grund deren bestimmte Staatsbürger ipso jure einer Nation angehören, ohne daß. es demnach eines rechtserzeugenden Bekenntnisaktes überhaupt bedarf. — Mehr als dieses subjektive Grundrecht des nationalen Bekenntnisses für jedes Individuum ergibt sich aus der bloßen gesetzlichen Anerkennung der Nation nicht. Die Summe der einem (nationalen, kirchlichen oder anderen) Verbände innerhalb des Staates darüber hinaus zustehenden und von diesem anerkannten Berechtigungen macht hingegen den Inhalt der sogenannten Autonomie aus. Die Eigentümlichkeit der Autonomie besteht darin, daß durch sie trotz ihrer Beschränkung auf die bestimmten ihr zugewiesenen Angelegenheiten allgemein verbindliches Recht gesetzt wird. An die durch Autonomie zustande gekommenen Rechtssätze sind auch diejenigen Staatsangehörigen ge^ bunden, deren Angelegenheiten nicht in die Sphäre der betreffenden autonomen Körperschaft fallen. Die Kirchensteuern z. B. haben den Charakter öffentlicher Steuern nicht nur für die Angehörigen der betreffenden Kirche, sondern für alle 26*