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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 7 · p. 390

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Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 7
Article
Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
Date
1920-01-01
Page
390 (sequence 2)
Language
German
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390 Albrecht Hellmann: praktische Erfolg gewesen, aber auch dieser blieb in unserem Falle für beide Richtungen infolge Scheiterns der ganzen Bewegung aus. Strittig war eigentlich» da sowohl auf der einen Seite die voraussichtliche Stellungnahme der galizischbukowinensischen jüdischen Massen ziemlich einheitlich beurteilt wurde, wie auf der anderen die der überwiegenden Majorität der böhmisch-mährischen Juden, nur die Haltung der für den Erfolg fast ausschlaggebenden Wiener Judenschaft. Der Ausfall der ersten Wiener Parlaments- und Landtagswahlen nach der Revolution könnte unter Umständen für die Ansicht von der hinreichenden Kraft der selbständig und allein handelnden Nationaljuden, das Ergebnis der letzten Kultusgemeindewahlen dagegen sprechen, sofern man Anhaltspunkte, wie sie die spätere Zeit gibt, überhaupt gelten lassen will. (Machtfragen sind natürlich keine reinen Majoritätsfragen; die Mehrheit der gegenwärtigen Wiener jüdischen Bevölkerung dürfte wohl national fühlen. Ob das nun schon auch zur Zeit der Kongreßbewegung der Fall war oder nicht, ist bedeutungslos gegenüber der Tatsache, daß damals zweifellos eine kleine Minorität die Möglichkeit hatte, die Anerkennung der Nationalrechte zu vereiteln. Die Situation im Kriege und die Erfahrungen der Vergangenheit, besonders die Verhinderung des jüdischen Katasters in der Bukowina durch einige einflußreiche wiener und galizische Juden, sprachen also nachdrücklich gegen ein Gelingen im Falle der Isolierung.) A, Der Inhalt der nationalen Minderheitsrechte Das Recht im subjektiven Sinne als die einer physischen oder juristischen Person zustehende Befugnis ist ohne einen Träger, das Rechtssubjekt, undenkbar. Wie im Privatrechte, muß sich auch eine Systematik der Nationalrechte zunächst mit deren Subjekt befassen. Der § 16 des Österr. Allgem. Bürgerlichen Gesetzbuches: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten," galt für die österreichischen „Volksstämme", die Nationen, nur sehr bedingt, überhaupt jedoch nicht für das jüdische Volk. Nicht einmal die Rechtspersönlichkeit des „nasciturus" (hier im übertragenen Sinne eines werdenden Volkes), die doch schließlich angesichts der nationalen Bestrebungen im Judentum diesem überhaupt nicht mehr abgestritten werden konnte, wollte man ihm zuerkennen. So erhob sich für das jüdische Volk in Österreich vor allem erst die Vorfrage nach seiner durch ausdrückliche Rechtssatzung begründeten rechtlichen Existenz, anders ausgedrückt nach seiner Anerkennung als Nation. Diese war nun freilich, von den geringen Ansätzen zu einer Nationalitäten-Gesetzgebung in dem Jahrzehnt vor dem Weltkrieg abgesehen, auch für die anderen Nationen Österreichs nicht durch Gesetz ausgesprochen. Der bekannte Artikel XIX des österreichischen Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, der in ebenso allgemeiner wie unklarer Form das Prinzip der Gleichberechtigung der Nationen des Staates zum Ausdruck bringt, zählt die Nationen nicht auf. Und auch von den Rechten, die mit ihnen

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