Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 5 (1920-1921)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Geschichte der österreichisch-jüdischen Kongressbewegung
- Date
- 1920-01-01
- Page
- 212 (sequence 9)
- Language
- German
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212 Albrecht Hellmann: das Kräfteverhältnis der beiden Richtungen in der Gesamtorganisation der österreichischen Zionisten besagte diese Stimmenverteilung in der Programmkommission, die nur aus in Wien wohnenden Mitgliedern bestand, jedoch nichts. Die Zionisten in Böhmen verlangten, wie einstimmig angenommene Resolutionen bei einer auch aus der Provinz gut besuchten Vertrauensmännertagung am 7. April in Prag bewiesen, weiterhin die Einberufung eines allgemeinen, nicht bloß auf Nationaljuden beschränkten Kongresses. Dies war auch die Forderung eines Großteils der mährischen Zionisten. Den theoretischen Widerstreit beider Richtungen in der Programmkommission behandelt der folgende Artikel. Kurz gesagt bestand der Gegensatz der Anschauungen darin: Die Majorität der Kommission sah im ersten Punkt des Kongreßprogramms die Forderung nach verfassungsmäßiger Anerkennung der jüdischen Nationalität mit allen Konsequenzen ausgedrückt. Nach der damaligen innerpolitischen Situation in Österreich bedeutete dies also auch das Postulat der jüdischen „nationalen Autonomie", zumindest das des nationalen Wahlkatasters, für alle Kronländer der Monarchie. Hingegen habe ich alle nationalen Korporationsrechte für die westösterreichischen Juden entschieden abgelehnt und wollte nicht bloß das Kongreßprogramm, sondern auch die landespolitischen Ziele der österreichischen Zionisten auf zwei Forderungen beschränkt wissen: erstens nach gesetzlicher Anerkennung der jüdischen Nationalität, was praktisch die Ermöglichung des freien, individuellen Bekenntnisses zu ihr für alle österreichischen jüdischen Bürger bedeutete, und zweitens nach Sicherstellung weitergehender nationaler Minderheitsrechte in noch genau zu bestimmendem Umfang für die zahlenmäßig nicht (gleich den westlichen) verschwindenden Juden Galiziens und der Bukowina als alleiniger Konsequenz der allgemeinen Anerkennung. Für das Kongreßprogramm schlug ich aus taktischen Gründen folgende Formulierung des ersten Punktes vor: „Gewährleistung der Rechte der österreichischen Juden bei der Neugestaltung der österreichischen Verfassung: Anerkennung und Sicherung nationaler Minderheitsrechte für das jüdische Volk in den Ländern, in denen es in größerer Zahl lebt, in Galizien und der Bukowina, sowie tatsächliche und vollkommene Durchführung der allgemeinen bürgerlichen und politischen Gleichberechtigung für alle Juden." Bedeutete diese Formel aber nicht ein Aufgeben der Forderung nach verfassungsmäßiger Anerkennung der jüdischen Nationalität? Tatsächlich war man auf der gegnerischen Seite mit diesem und dem Vorwurf assimilatorischer Gesinnung gleich bei der Hand. Dabei ist es doch offensichtlich, daß eine Gewährung von nationalen Rechten die Anerkennung der betreffenden Nationalität selbst voraussetzt und die rechtliche Existenz dieser Nation nicht bloß für einzelne Provinzen des Staates Geltung haben kann. Das Verlangen nach ausdrücklicher Hervorhebung dieser selbstverständlichen Voraussetzung — ein aus prinzipiellen und programmatischen Gründen durchaus begreifliches und gerechtfertigtes Postulat der Zionisten — hätte aber bei den nichtzioni-