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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 3 · p. 187

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 3
Article
Die Juden in Sibirien
Date
1920-01-01
Page
187 (sequence 3)
Language
German
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Umschau: Die Juden in Sibirien 187 Juden über 40 Jahren hinzusenden und sie in eigenen Ortschaften des entferntesten nördlichen Sibiriens anzusiedeln. Außer diesen zwei Gruppen, von denen wir bisher gesprochen haben, den 1367 freien Bauern einerseits und den strafrechtlich und administrativ Verbannten und ihren Nachkommen andererseits, kamen nach Sibirien auch noch einzelne Handwerker, Kaufleute und Angehörige verschiedener Berufe, denen es bei dem weitmaschigen Netz russischer Administrationsverfügungen gelang, in Sibirien ansässig zu werden und dort zu bleiben. Außer allen anderen einschränkenden Bestimmungen versuchte die Regierung die Zahl der Juden in Sibirien dadurch zu beschränken, daß sie die Söhne der jüdischen Verbannten mitleidlos unter die sogenannten Kantonisten steckte, d. h. im frühesten Kindesalter zum Militär preßte, wo sie lange Jahre Dienst tun mußten. Im Jahre 1860 erst wurde die Lage der Juden gebessert, doch ist charakteristisch, daß es verboten wurde, sie an der Grenze Chinas oder in einem hundert Kilometer breiten Streifen an der Grenze anzusiedeln, aus Furcht, der bedeutende Tauschhandel mit China könne ganz in jüdische Hände übergehen. Einen wichtigen Zufluß erhielt die jüdische sibirische Bevölkerung dadurch, daß den ehemaligen Kantonisten und ihren Nachkommen erlaubt wurde, sich in Sibirien niederzulassen. Die Verschärfung der Judenverfolgungen seit der Mitte des 19. Jahrhunderts machte sich auch in Sibirien bemerkbar, insbesondere, da in diesen fern abgelegenen Gegenden der Generalgouverneur allmächtig war und die Anwendung der meist praktisch undurchführbaren Verordnungen völlig von seinem Gutdünken abhing. Neben allen einzelnen kleinlichen Verboten für die Einwanderung der Juden und für bestimmte Berufsarten war von größter Bedeutung der Beschluß des Senates vom Jahre 1897, <*er <*en sibirischen Juden die bisherige Freizügigkeit in Sibirien untersagte und sie in jenen Ort verwies, wo ihre Eltern oder Vorfahren einst das Wohnrecht behördlich erhalten hatten. Eine derartige Maßregel bedeutete das völlige Ende des jüdischen Lebens in Sibirien, denn sie fiel in eine Zeit, wo die alten engen lokalen Verhältnisse in Sibirien völlig in Auflösung begriffen waren und durch den Bau der großen transsibirischen Eisenbahn das Land in das Handelsnetz des Weltkapitalismus einbezogen wurde. Gerade zu dieser Zeit wollte man die Juden ihrer Freizügigkeit berauben, wobei man sie nicht an dem Orte beließ, wo sie lebten und arbeiteten, sondern in Orte verwies, die sie selbst niemals gesehen hatten und die in den dumpfsten Winkeln des nördlichen Ostens weitab von jeder Handelsstraße lagen. Diese Maßregel war so unsinnig, daß sie praktisch undurchführbar war, da der Versuch einer solchen Durchführung das gesamte geschäftliche Leben Sibiriens schwer geschädigt und teilweise völlig lahmgelegt hätte. In Sibirien lebten damals 30000 Juden, von denen der größte Teil in den Hauptstädten, besonders in Tomsk und Irkutsk wohnte. Aus Tomsk hätten 800 jüdische Familien verbannt werden müssen, aus Irkutsk ungefähr tausend Juden, in deren Händen über 100 Handels- und Gewerbeunternehmungen mit einem Jahresumsatz von 3 Millionen Rubeln waren, nicht weniger als 10 % des gesamten jährlichen Umsatzes der Stadt. Wenn auch diese Verordnung nicht durchgeführt werden konnte, lieferte sie die Juden doch völlig der Willkür der administrativen Behörden aus. Der Rechtszustand der sibirischen Juden vor der Revolution war zusammengefaßt etwa folgender: Den Juden war jede Einfahrt und jeder Aufenthalt in Sibirien verboten, selbst den Angehörigen der privilegierten Berufe. Nur Verbannte konnten nach Sibirien gelangen. Aber ihre Söhne, die älter als 5 Jahre waren, durften sie nicht mitnehmen. Von den sibirischen Juden besassen nur die Nachkommen der Kantonisten Bewegungsfreiheit innerhalb Sibiriens. Die anderen mußten an dem Orte wohnen, der ihnen von der Behörde seinerzeit angewiesen worden war; blieben sie nicht dort, so verloren sie das Recht, Grundbesitz zu erwerben, an der Goldgräberei sich zu beteiligen und in die Duma zu wählen. In einer Hundert- Kilometerzone längs der sibirischen Grenze durfte überhaupt kein Jude wohnen, wie sie auch des Rechtes auf den Branntweinhandel und des Wahlrechtes in die lokalen Selbstverwaltungskörper beraubt waren. Es ist selbstverständlich, daß auch hier die russische Revolution sämtliche Rechtsbeschränkungen im jüdischen Leben aufgehoben hat. Selbst die im November 1918 beginnende Reaktion unter der Diktatur des Admirals Koltschak wagte es nicht, offen irgendwelche Beschränkungen für die Juden einzuführen. 2. Die wenigen Juden, die vor dem 19. Jahrhundert in Sibirien lebten, lebten völlig getrennt voneinander. Nicht einmal Gebethäuser gab es zu jener Zeit. Erst im Beginn des 19. Jahrhunderts organisierten sich kleinere Gruppen, wobei die Verhältnisse für die Juden in Sibirien viel günstiger waren als im westlichen Ansiedlungsrayon. Hier klebten die Juden nicht so aufeinander wie im Ghetto. Diese ganze demoralisierende Enge mit ihrem wütenden Konkurrenzkampf, mit ihrem Bettler tum und ihrem

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