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Der Jude · 1920-01-01 · Heft 1 · p. 44

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 1
Article
Politik
Date
1920-01-01
Page
44 (sequence 6)
Language
German
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44 Umschau: Politik meist gar nicht sehr ethischer Erwägungen: Jude mußt du sein, heute, hier und immerdar, Deutscher (Staatsbürger) kannst du sein, brauchst es aber nicht. Und dies gilt ähnlicherweise auch für den Deutschen, wenn er die Begriffe „deutsche Nation" und „Deutsches Reich" auseinanderhält, was man offenbar in Deutschland noch immer nicht gelernt hat. Es hätte aber wirklich nicht erst desTriumphes eines roh imperialistischen Nationalitätenprinzips in diesem Kriege bedurft, um die Frage beantwortet zu sehen, ob die Nation wesentlicher sei als der Staat Schon nach der jahrhundertalten naturrechtlichen Theorie von der Entstehung des Staates durch einen Vertrag, dem Staatsvertrag, der sich bis in die neueste Zeit in zahllosen staatsphilosophischen Büchern wiederfindet, hätte sie beantwortet werden können. Verträge sind auflösbar und erzeugen keine dauernden, absoluten Rechte; eine wirklich wesenhafte Verbindung stellen sie somit nicht her. Daneben lese man, was Karl Renner*) über das Verhältnis zwischen Staat und Nation schreibt: „Die Superiorität der Nation über den Staat, begrifflich und historisch, hat sich mehr oder weniger im 19. Jahrundert durchgesetzt. Staaten, die sich ihr widersetzten, ihr nicht beugen wollten, wurden mit Waffengewalt bezwungen und dem Nationalstaat einverleibt (Italien, Deutsches Reich), die katholische Kirche, die in diesem System keinen Raum fand, von der Landkarte gelöscht. Die Nation verkündet stolz, wenn auch etwas ungenau: Ehe denn der Staat, die Kirche ist, bin ich. — In den Staatslehrbüchern schleppen sich noch allerlei philosophische und historische Theorien über den Staat weiter, Theoreme, die ihn begrifflich mit Gott, mit Monarchen, mit Sittlichkeit, mit dem Recht in Verbindung halten. In der Praxis des Völkerlebens ist der Staat bloßes Instrument, und zwar Instrument der Macht, das in die Hand der Nation gelegt ist. Die Nation allein hat alle Kriterien der geschichtlichen Vollpersönlichkeit: »Persönlichkeit heißt nicht nur möglichste Autonomie, sondern auch möglichste Autarkie und harmonische Einheit und Ausbildung aller inneren Kräfte und Anlagen.' (Meinecke.) Und diese Autarkie und Harmonie, diese Selbstbestimmung herzustellen, ist der Zweck, dem das Mittel Staat dient." In einer gedrängten und im allgemeinen zutreffenden Charakteristik gibt ferner Prof. Alfred E. Zimmern die Unterschiede zwischen Nationalität *) „Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen", Wien 1918, Neuauflage des 1901 erschienenen Buches „Der Kampf der österreichischen Nationen um den Staat". und Staatsbürgerschaft an*); auch daraus kann auf die höhere geistige und seelische Bedeutung, welche die Nationalität besitzt, geschlossen werden: „Nationality, like religion, is subjective; Statehood is objective. Nationality is psycholögical; Statehood is political. Nationality is a condition of mind; Statehood is a condition in law. Nationality is a spiritual possession; Statehood is an enforceable Obligation. Nationality is a way of feeling, thinking and living; Statehood is a condition inseparable from all civilised ways of living." (Nationalität ist ebenso wie Religion subjektiv; Staatsbürgertum ist objektiv. Nationalität ist psychologisch; Staatsbürgertum ist politisch. Nationalität ist ein geistiger Zustand; Staatsbürgertum ist ein Rechtszustand. Nationalität ist ein geistiger Besitz; Staatsbürgertum ist eine erzwingbare Verpflichtung. Nationalität ist eine Gefühls-, Denk- und Lebensweise; Staatsbürgertum ist ein von allen zivilisierten Lebensweisen unablösbares Verhältnis.) Kann also das Verhältnis des nationalen Juden zum Staat überhaupt noch problematisch sein, löst sich nicht vielmehr der so schwer und heiß empfundene Konflikt zwischen Nation und Staat für den wirklich nationalen Juden — allerdings nur für diesenl — nicht ziemlich einfach und eindeutig auf? Treue, äußerste Treue der Staatsgemeinschaft gegenüber, versteht sie sich nicht von selbst für den, dem Vertragstreue ebensolcher Grundsatz ist, wenn man schon von einem Vertrag, einem besonders heilig zu haltenden Vertrag zwischen Staat und Bürgern sprechen will? Aber versteht es sich andererseits nicht ebenso, daß der Staat zwar die Erfüllung meiner sämtlichen Pflichten gegen ihn verlangen darf, aber nicht mehr? Daß er insbesondere nicht das Recht hat, von mir meine Seele zu fordern, wenn eben nicht zwischen mir und ihm eine seelische Verbindung besteht? Und, offen gesprochen, bei wem besteht diese in Wahrheit, bei welchem deutschen Menschen sogar, wenn er zwischen Staat und Volk unterscheiden kann? Der Staat brauchte nicht das heutige machtberauschte und gewalttätige Ungetüm sein, um dies empfinden zu lassen. Er ist und wird immer Zweckverband bleiben und als solcher empfunden werden, Und diese seine Zwecke sind limitiert und stehen in der moralischen Rangordnung unter den großen Zielen menschlichen Gemeinschafts- und Persönlichkeitsstrebens. Man geht wohl nicht fehl, wenn man einen erheblichen Teil der geistigen Urheberschaft an *) „Nationality and Government", London 1918.

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