Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1920-01-01 · Heft 1 · p. 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
5 (1920-1921)
Issue
Heft 1
Article
Der vierundzwanzigste April
Date
1920-01-01
Page
7 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3101111-3101163-3101165-3105121--3762-3105164
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der vierundzwanzigste April 7 der Nationen für Palästina ein Statut auszuarbeiten hat, welches die durch die Balfoursche Deklaration dem jüdischen Volke gegebenen Versprechungen kodifizieren soll. Dies — in einer knappen und nüchternen Wiedergabe — ist, was wir über die in San Remo am 24. April 1920 angenommenen Beschlüsse erfahren haben. Wenn wir dieses Resultat in einem Satz zusammenfassen, dürfen wir sagen: das in London am 2. November 1917 abgegebene Versprechen ist jetzt in San Remo eine Verpflichtung geworden. Sie ist dem Friedensinstrument einverleibt worden, und das Recht des jüdischen Volkes auf die nationale Heimstätte in Palästina hat die völkerrechtliche Sanktion erhalten. Dieser Beschluß hat das Pseudonym der „öffentlich-rechtlich gesicherten" Heimstätte, welche den Schöpfern des Baseler Programms durch den gesamten politischen Status des damaligen Palästina aufgezwungen war, aufgedeckt und der Forderung der völkerrechtlichen Sanktion Genüge geleistet. Man darf ja verschiedener Meinung über die Bedeutung der völkerrechtlichen Abmachungen sein, und die ominösen Worte von dem „Fetzen Papier" klingen auch in unseren Ohren. Man kann aber den Wert des Beschlusses von San Remo nicht hoch genug einschätzen, da er die prinzipielle und die offizielle Anerkennung der Berechtigung der politisch-nationalen Forderungen des jüdischen Volkes bedeutet. Das ganze namenlose Elend, die brutale Vergewaltigung, der Fluch der Heimatlosigkeit, die auf dem Judenvolke seit 2000 Jahren lastete, die Galuth darf nicht mehr existieren. Die jüdische Nation soll die politische Grundlage des „National Home" erhalten, welche eine unentbehrliche Voraussetzung des gesunden politischnationalen Aufbaus darstellt. Diese „Erklärung der politisch-nationalen Rechte" des jüdischen Volkes, die in San Remo ausgesprochen worden ist, ist nunmehr eine Tatsache, die nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, die nicht mehr aufhören kann, als Tatsache zu bestehen und zu wirken. Das macht den Tag der Verkündung, den 24. April 1920, zum Datum in unserer Geschichte, zum Wendepunkt, zum Beginn der neuen Ära: das jüdische Volk kann nunmehr eine politisch-nationale Einheit werden. Nur ein Mangel an elementarstem Wirklichkeitssinn oder übermäßige Müdigkeit kann die Versuche diktieren, die Bedeutung der Botschaft vom 24. April herabzusetzen. Vielleicht kann man am leichtesten die Tragweite der Geschehnisse von San Remo erfassen, wenn man sich zu vergegenwärtigen sucht, wie es sich jetzt verhielte, wenn es nicht gelungen wäre, die zionistischen Forderungen in San Remo durchzusetzen. Und wie es sich verhielte, wenn entgegengesetzte Beschlüsse zur Annahme gelangt wären: die Balfoursche Deklaration nicht mehr anerkannt, vielmehr als ein nunmehr unnötiges Requisit aus der alten vorsintflutlichen Zeit, als ein naives Produkt der „idealistischen" Staatskunst aus dem Zeitalter der 14 Punkte zur Seite geschoben, die vermeintlichen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.